13.01.2022, 09:50
Der Mandant hat mit Vollmacht Gelder vom Konto der Erblasserin abgehoben und für diese verwendet. Geier (G) verlangt Auskunft über die Verwendung die nicht erteilt wird weil G ein Geier ist (und zudem ein Betreuer der Erblasserin alles geprüft hat). G erhebt nun nicht Auskunfts sondern Zahlungsklage mit dem Sachvortrag, das Geld sei bestimmt anders verwendet worden. Wenn der Mandant nun alle Quittungen vorlegt, dürfte die Klage als unbegründet abzuweisen sein (da kein Anspruch auf Rückzahlung). Frage: Möglichkeit der einseitigen Erledigungserklärung mit Kostenfolge für Mandant? Die Zahlungsklage war ja streng genommen nie begründet und ist durch Auskunft im Verfahren (Ereignis nach Klageerhebung) unbegründet geworden, denn ein Zahlzngsanspruch hat -bei nachweislich ordnungsgemäßer Verwendung- ja schlicht nie bestanden. Meines Erachtens wäre bei einer Zahlungsklage ins Blaue hinein nur die Zahlung ein erledigendes Ereignis, nicht aber die Rechnungslegung. Sehe ich das richtig? Kostenlast also sicher beim Gegner sofern Rechnungslegung des Mandanten nicht zu beanstanden?
Bitte helft einer jungen verzweifelten Kollegin
Bitte helft einer jungen verzweifelten Kollegin
13.01.2022, 10:17
Genau so würde ich es auch sehen, zumal kein erledigendes Ereignis nach RH eingetreten ist. Die Rechtslage war ja von Anfang an objektiv klar! Also wie du richtig ausgeführt hast, Konsequenz Kostenlast beim Gegner. Ich meine so ähnlich müsste es auch im Thomas/putzo zpo Kommentar stehen
Lg
Lg
13.01.2022, 10:58
Wenn Anspruch auf Auskunft bestand und dein M damit im Verzug war ergibt sich aus 286 ggf ein Anspruch auf die Prozesskosten.
13.01.2022, 11:14
(13.01.2022, 10:58)omnimodo schrieb: Wenn Anspruch auf Auskunft bestand und dein M damit im Verzug war ergibt sich aus 286 ggf ein Anspruch auf die Prozesskosten.
Müsste dafür die Klage nicht auf Auskunft gerichtet sein? Selbst wenn man einen Auskunftsanspruch und Verzug diesbezüglich unterstellt, ist die Klage ja nicht auf Auskunft sondern auf Zahlung gerichtet d.h. auf einen gänzlich anderen Klagegegenstand. Da ein Zahlungsanspruch mangels rechtswidriger Verwendung aber nicht besteht, kann diesbezüglich auch kein Verzug eingetreten sein.
So jedenfalls meine Rechtsauffassung.
13.01.2022, 14:27
Denke man müsste die Klage dann erweitern o.ä....allerdings bin ich mir da nicht 100% sicher. Das muss aber irgendwo kommentiert sein?
13.01.2022, 23:36
Liebe junge verzweifelte Kollegin mit dem sympathischen Namen,
genau so ist es: wer irrig Klage erhebt, die niemals begründet war, kann der Klageabweisung und Kostentragung prozessual nicht entgehen.
Allenfalls könnte man über einen materiellrechtlichen Schadensersatzanspruch nachdenken. Bestand denn Auskunftspflicht? Sind die Prozesskosten Verzugsschaden? Mitverschulden - gab es Anlass, von einer Veruntreuung auszugehen, nur weil keine Auskunft erteilt wurde? Das kann ja nur ganz ausnahmsweise so sein! Und prozessual: ist dann Klageänderung auf Ersatz des Schadens möglich? Im Ergebnis dürfte da im Regelfall nichts draus werden, weil ich aus der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nicht auf die Ersatzpflicht schließen und schon gar nicht gleich auf Leistung klagen darf.
genau so ist es: wer irrig Klage erhebt, die niemals begründet war, kann der Klageabweisung und Kostentragung prozessual nicht entgehen.
Allenfalls könnte man über einen materiellrechtlichen Schadensersatzanspruch nachdenken. Bestand denn Auskunftspflicht? Sind die Prozesskosten Verzugsschaden? Mitverschulden - gab es Anlass, von einer Veruntreuung auszugehen, nur weil keine Auskunft erteilt wurde? Das kann ja nur ganz ausnahmsweise so sein! Und prozessual: ist dann Klageänderung auf Ersatz des Schadens möglich? Im Ergebnis dürfte da im Regelfall nichts draus werden, weil ich aus der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nicht auf die Ersatzpflicht schließen und schon gar nicht gleich auf Leistung klagen darf.
14.01.2022, 11:18
(13.01.2022, 23:36)Praktiker schrieb: Liebe junge verzweifelte Kollegin mit dem sympathischen Namen,
genau so ist es: wer irrig Klage erhebt, die niemals begründet war, kann der Klageabweisung und Kostentragung prozessual nicht entgehen.
Allenfalls könnte man über einen materiellrechtlichen Schadensersatzanspruch nachdenken. Bestand denn Auskunftspflicht? Sind die Prozesskosten Verzugsschaden? Mitverschulden - gab es Anlass, von einer Veruntreuung auszugehen, nur weil keine Auskunft erteilt wurde? Das kann ja nur ganz ausnahmsweise so sein! Und prozessual: ist dann Klageänderung auf Ersatz des Schadens möglich? Im Ergebnis dürfte da im Regelfall nichts draus werden, weil ich aus der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nicht auf die Ersatzpflicht schließen und schon gar nicht gleich auf Leistung klagen darf.
War auch mein erster Gedanke. Allerdings bei lebensnaher Betrachtung: Du bist Erbe und bemerkst, dass von der Kontoführungsbevollmächtigten ein größerer Betrag abgebucht wurde. Als Du nachfragst, wofür das Geld verwendet wurde, bekommst Du keine Antwort. Also ich würde da auch misstrauisch werden und von einer unberechtigten Abbuchung ausgehen.
Prozessual würde ich an Stelle des Klägers (einseitig) Erledigung erklären und für den (zu erwartenden) Fall, dass die Klage abgewiesen wird, hilfsweise eine Klageerweiterung auf Freistellung von durch den Verzug verursachten Prozesskosten vornehmen.
14.01.2022, 22:30
Wenn ein Auskunftsanspruch besteht, der nicht erfüllt wird, dann wird die Klage nicht ganz unebegründet sein. Richtig wäre wohl die Stufenklage (auf der Gegenseite). Der Bevollmächtigte muss in der Regel Auskunft erteilen, es sei den in der Vollmacht wurde darauf verzichtet.
Aber mal was anderes: Keine Rechtsberatung in diesem Forum!
Aber mal was anderes: Keine Rechtsberatung in diesem Forum!
15.01.2022, 09:44
Wobei bei näherem Überlegen die Zahlungsklage ja kein adäquates Mittel zur Rechtsverfolgung ist. Also wenn man einen Schadensersatz dem Grunde nach annehmen wollen würde, wären die hiesigen Prozesskosten wohl eher kein ersatzfähiger Schaden (wohl einfach mal Klage auf gut Glück erhoben?).
15.01.2022, 22:37
(15.01.2022, 09:44)omnimodo schrieb: Wobei bei näherem Überlegen die Zahlungsklage ja kein adäquates Mittel zur Rechtsverfolgung ist. Also wenn man einen Schadensersatz dem Grunde nach annehmen wollen würde, wären die hiesigen Prozesskosten wohl eher kein ersatzfähiger Schaden (wohl einfach mal Klage auf gut Glück erhoben?).
Warum nicht? Wenn ich Anhaltspunkte für einen vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzanspruch habe, muss ich doch nicht erstmal Auskunftsklage darüber erheben, ob vielleicht doch keine Pflichtverletzung vorlag?
Auskunftsklagen sind für die Situation gedacht, dass der Anspruchsteller den Anspruch kennt, ihn aber der Höhe nach nicht beziffern kann. Nicht dafür, Tatbestandsvoraussetzungen oder Rechtfertigungsgründe vor Anspruchstellung zu erforschen.