12.12.2021, 22:03
V1 in NRW --> Beamtenrecht
Der Kläger (Polizeibeamter) wollte wieder Polizeifahrzeuge fahren dürfen. Er hat sich geweigert bei der Untersuchung Blut abnehmen zu lassen, deshalb wurde ihm von dem Beklagten untersagt Dienstfahrzeuge zu führen.
V2 in NRW ---> Anwaltsklausur, Hochschulrecht
Der Kläger (Polizeibeamter) wollte wieder Polizeifahrzeuge fahren dürfen. Er hat sich geweigert bei der Untersuchung Blut abnehmen zu lassen, deshalb wurde ihm von dem Beklagten untersagt Dienstfahrzeuge zu führen.
V2 in NRW ---> Anwaltsklausur, Hochschulrecht
12.12.2021, 22:24
(12.12.2021, 22:03)Gast schrieb: V1 in NRW --> Beamtenrecht
Der Kläger (Polizeibeamter) wollte wieder Polizeifahrzeuge fahren dürfen. Er hat sich geweigert bei der Untersuchung Blut abnehmen zu lassen, deshalb wurde ihm von dem Beklagten untersagt Dienstfahrzeuge zu führen.
V2 in NRW ---> Anwaltsklausur, Hochschulrecht
du bist ja witzig :)
12.12.2021, 23:15
(12.12.2021, 22:24)Gast schrieb:Inwiefern? :) Ist doch die Wahrheit(12.12.2021, 22:03)Gast schrieb: V1 in NRW --> Beamtenrecht
Der Kläger (Polizeibeamter) wollte wieder Polizeifahrzeuge fahren dürfen. Er hat sich geweigert bei der Untersuchung Blut abnehmen zu lassen, deshalb wurde ihm von dem Beklagten untersagt Dienstfahrzeuge zu führen.
V2 in NRW ---> Anwaltsklausur, Hochschulrecht
du bist ja witzig :)
13.12.2021, 15:18
Kurze Skizze wieder zur Klausur in BW
A)Begehren der BM (keine Besonderheiten)
B) Rechtslage
I) Genehmigungsfreiheit?
1) Genehmigungsbedürftig nach Ziff. 1 des Konzepts des GR? (-), im Wesentlichen: GR durfte das nicht erlassen, kann keine Eingriffe durch Beschluss regeln (Gesetzesvorbehalt), darf nicht Vss. von § 16 StrG abweichend regeln
2) Genehmigungsbedürftig nach § 16 I 1 StrG (Sondernutzung)? - OVG Münster NJW 2020, 3797 entsprechend. (+/-), aus Klausurtaktik und nach OVG Münster (+). Im Wesentlichen: Aufstellen der Scooter nicht zur Inbetriebnahme, sondern zum Vertragsabschluss.
Anm.: Ich war mir nicht sicher, ob das nur für die Scooter 100-120 gelten soll. Denn Vss. der Sondernutzung ist, dass eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgt (vgl. § 21 StrG). War mir unsicher, ob der Bearbeitervermerk so verstanden werden sollte, dass dies unter 100 Scootern nicht erfolgt. Habe es aber schon aus Klausurtaktik für alle Scooter angenommen.
3) Erg: Genehmigungsbedürftig.
II) Anspruch auf Genehmigungserteilung
1) AGL: § 16 I StrG. § 29 II StVO nicht einschlägig, deswegen nicht gem. § 16 VI 1 StrG vorrangig.
2) form. Vss.: P! Zuständigkeit - grundsätzlich GR, aber hier Geschäft d. lauf. Verw., weil GR Grundkonzept getroffen hat, Ausfüllung ist dann laufende Verwaltung
3) Mat. Vss.: Sondernutzung (+), sonst nichts
4) Rechtsfolge: Ermessen
a) Einschränkung durch Ziff. 3 Konzept (max. 100)?
aa) Selbstbindung der Verwaltung möglich, wenn VV (“Konzept”) innerhalb des Rechts
bb) Konzept ordnungsgemäß beschlossen (+), keine Unwirksamkeit nach § 18 GemO, zwar: keine Heilung und keine Gestaltungswirkung des GR-Beschlusses zur Befangenheit, aber Befangenheit (-), weil kein unmittelbarer Vorteil
cc) materiell ordnungsgemäß (+), insb. Erwägungen, die dem Ermessenszweck folgen
b) Einschränkung durch Ziff. 2 (hoffe habe die Ziffern richtig im Kopf - 40 Genehmigungen für Räder)?
(-), Räder sollten bevorzugt werden weil umweltschonend, das ist kein straßenrechtlicher Aspekt
c) Einschränkung durch Ziff. 5 S. 1, 2 (+), Befristung sollte aus straßenrechtlichen Zwecken erfolgen, wäre gem. § 36 VwVfG zulässig
d) Einschränkung durch Ziff. 5 S. 3 (-), Los ist kein straßenrechtlich zulässiger Auswahlaspekt, jedenfalls nicht wenn noch andere zur Verfügung stehen
e) Einschränkung durch Ziff. 4 (-) (?), sollte eher verbraucherschutz bezwecken, aber unsicher, darauf kommt’s m.E. auch nicht an.
f) Ergebnis also: Es dürfen nur 100 genehmigt werden und auf 2 Jahre befristet. Ob Scooter oder Räder ist egal. 60 sind schon bestandskräftig an die B-AG vergeben worden - den Bescheid kann man auch nicht mehr aufheben. Dass die BM das wegen Umweltschutz will, ist außerdem unbeachtlich, weil das kein straßenrechtlicher Belang ist. Bleiben noch 40 übrig, bis die Genehmigung der B-AG ausläuft. Danach wären 20 weitere möglich.
III) Rechtsschutz M-GmbH
1) Vorverfahren (-), wenn es keinen ablehnenden Bescheid gibt
2) Klage in der Hauptsache
a) Statthaft: Primär FK, hilfsweise VK
b) FI (+), Klagebefugnis (+)
c) Beteiligtenfähigkeit (+)
d) Vorverfahren VK gem. § 75 entbehrlich, genaue Frist wohl kürzer als 3 Monate, daher ab 3 Monate nach Antrag, bis dahin sollte BM also entscheiden
e) obj. Klagehäufung und hilfsweise Antragstellung möglich
e) Begründetheit s.o.
3) eW RS
a) Statthaft: § 123
b) Sonst. Zulässigkeitsvss. (+)
c) Begründetheit (+) der Genehmigungserteilung, Ausnahmsweise Vorwegnahme der Hs. möglich, auch ausnahmsweise Erteilung nach § 123 obwohl Ermessensentscheidung
C) Praktischer Teil - Tenor (je nach Ergebnis)
A)Begehren der BM (keine Besonderheiten)
B) Rechtslage
I) Genehmigungsfreiheit?
1) Genehmigungsbedürftig nach Ziff. 1 des Konzepts des GR? (-), im Wesentlichen: GR durfte das nicht erlassen, kann keine Eingriffe durch Beschluss regeln (Gesetzesvorbehalt), darf nicht Vss. von § 16 StrG abweichend regeln
2) Genehmigungsbedürftig nach § 16 I 1 StrG (Sondernutzung)? - OVG Münster NJW 2020, 3797 entsprechend. (+/-), aus Klausurtaktik und nach OVG Münster (+). Im Wesentlichen: Aufstellen der Scooter nicht zur Inbetriebnahme, sondern zum Vertragsabschluss.
Anm.: Ich war mir nicht sicher, ob das nur für die Scooter 100-120 gelten soll. Denn Vss. der Sondernutzung ist, dass eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgt (vgl. § 21 StrG). War mir unsicher, ob der Bearbeitervermerk so verstanden werden sollte, dass dies unter 100 Scootern nicht erfolgt. Habe es aber schon aus Klausurtaktik für alle Scooter angenommen.
3) Erg: Genehmigungsbedürftig.
II) Anspruch auf Genehmigungserteilung
1) AGL: § 16 I StrG. § 29 II StVO nicht einschlägig, deswegen nicht gem. § 16 VI 1 StrG vorrangig.
2) form. Vss.: P! Zuständigkeit - grundsätzlich GR, aber hier Geschäft d. lauf. Verw., weil GR Grundkonzept getroffen hat, Ausfüllung ist dann laufende Verwaltung
3) Mat. Vss.: Sondernutzung (+), sonst nichts
4) Rechtsfolge: Ermessen
a) Einschränkung durch Ziff. 3 Konzept (max. 100)?
aa) Selbstbindung der Verwaltung möglich, wenn VV (“Konzept”) innerhalb des Rechts
bb) Konzept ordnungsgemäß beschlossen (+), keine Unwirksamkeit nach § 18 GemO, zwar: keine Heilung und keine Gestaltungswirkung des GR-Beschlusses zur Befangenheit, aber Befangenheit (-), weil kein unmittelbarer Vorteil
cc) materiell ordnungsgemäß (+), insb. Erwägungen, die dem Ermessenszweck folgen
b) Einschränkung durch Ziff. 2 (hoffe habe die Ziffern richtig im Kopf - 40 Genehmigungen für Räder)?
(-), Räder sollten bevorzugt werden weil umweltschonend, das ist kein straßenrechtlicher Aspekt
c) Einschränkung durch Ziff. 5 S. 1, 2 (+), Befristung sollte aus straßenrechtlichen Zwecken erfolgen, wäre gem. § 36 VwVfG zulässig
d) Einschränkung durch Ziff. 5 S. 3 (-), Los ist kein straßenrechtlich zulässiger Auswahlaspekt, jedenfalls nicht wenn noch andere zur Verfügung stehen
e) Einschränkung durch Ziff. 4 (-) (?), sollte eher verbraucherschutz bezwecken, aber unsicher, darauf kommt’s m.E. auch nicht an.
f) Ergebnis also: Es dürfen nur 100 genehmigt werden und auf 2 Jahre befristet. Ob Scooter oder Räder ist egal. 60 sind schon bestandskräftig an die B-AG vergeben worden - den Bescheid kann man auch nicht mehr aufheben. Dass die BM das wegen Umweltschutz will, ist außerdem unbeachtlich, weil das kein straßenrechtlicher Belang ist. Bleiben noch 40 übrig, bis die Genehmigung der B-AG ausläuft. Danach wären 20 weitere möglich.
III) Rechtsschutz M-GmbH
1) Vorverfahren (-), wenn es keinen ablehnenden Bescheid gibt
2) Klage in der Hauptsache
a) Statthaft: Primär FK, hilfsweise VK
b) FI (+), Klagebefugnis (+)
c) Beteiligtenfähigkeit (+)
d) Vorverfahren VK gem. § 75 entbehrlich, genaue Frist wohl kürzer als 3 Monate, daher ab 3 Monate nach Antrag, bis dahin sollte BM also entscheiden
e) obj. Klagehäufung und hilfsweise Antragstellung möglich
e) Begründetheit s.o.
3) eW RS
a) Statthaft: § 123
b) Sonst. Zulässigkeitsvss. (+)
c) Begründetheit (+) der Genehmigungserteilung, Ausnahmsweise Vorwegnahme der Hs. möglich, auch ausnahmsweise Erteilung nach § 123 obwohl Ermessensentscheidung
C) Praktischer Teil - Tenor (je nach Ergebnis)
13.12.2021, 15:26
Hat jemand aus dem GPA Lust, seine Lösungsskizze zu teilen? :) ich war heute planlos
13.12.2021, 15:30
§ 1 I 2 StrG: „[Dieses Gesetz] soll zur Entwicklung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen und dabei die veränderten Mobilitäts- und Raumansprüche für die unterschiedlichen Verkehrsarten im öffentlichen Straßenraum berücksichtigen und ein hohes Maß an Verkehrssicherheit gewährleisten“
Ich habe das schon iwie als Belang verarbeitet, wenn auch mit total ungutem Gefühl…
Ich habe das schon iwie als Belang verarbeitet, wenn auch mit total ungutem Gefühl…
13.12.2021, 15:38
(13.12.2021, 15:30)Gast schrieb: § 1 I 2 StrG: „[Dieses Gesetz] soll zur Entwicklung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen und dabei die veränderten Mobilitäts- und Raumansprüche für die unterschiedlichen Verkehrsarten im öffentlichen Straßenraum berücksichtigen und ein hohes Maß an Verkehrssicherheit gewährleisten“
Ich habe das schon iwie als Belang verarbeitet, wenn auch mit total ungutem Gefühl…
Okay, völlig richtig, habe ich ehrlich gesagt übersehen. Kenne nur den Grundsatz, dass Umweltschutz kein straßenrechtlicher Belang ist, § 1 I StrG wurde Anfang des Jahres neu eingefügt. Dann sicher andere Beurteilung möglich/geboten.
13.12.2021, 15:52
NRW - Nachbarrecht im baurechtlichen und naturschutzrechtlichen Gewand. Klausur war, soweit ich es beim Überfliegen des Urteils sehen konnte, auf u.g. Urteil aufgebaut.
https://openjur.de/u/2305277.html
https://openjur.de/u/2305277.html
13.12.2021, 16:14
(13.12.2021, 15:52)Haha Gast schrieb: NRW - Nachbarrecht im baurechtlichen und naturschutzrechtlichen Gewand. Klausur war, soweit ich es beim Überfliegen des Urteils sehen konnte, auf u.g. Urteil aufgebaut.
https://openjur.de/u/2305277.html
Total weirde Klausur.
Wichtig war also, dass man die Vorwegnahme der Hauptsache thematisiert hat und unabhängig davon, welcher agl man folgt, klar macht, dass der Antragsteller keine Gründe vorgetragen hat, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden oder (da keine ermessensreduzierung auf null)?
Wirtschaftliche Gründe etc. waren hier egal.
13.12.2021, 16:34
An die BW-ler: Ich hatte einen kleinen Aussetzer bei der Frage, ob eine Satzung erforderlich war oder nicht ... hab das abgelehnt, mir aber dann ganz viele weitere Gedanken darüber gemacht, was für ein rechtliches Konstrukt dieses Gestaltungskonzept ist. Habe dann angenommen, es sei eine benutzungsbezogene Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 S. 2 Var. 3 LVwVfG, gestützt auf § 16 II StrG. Erst danach ist mir aufgefallen, dass das Gestaltungskonzept ja nicht mal bekannt gegeben wurde oder ähnliches, sondern ein Verwaltungsinternum geblieben ist. Abgesehen von der fehlenden Bekanntgabe - ist der Gedanke an eine Allgemeinverfügung komplett haarsträubend falsch, oder noch irgendwie so, dass der Korrektor es möglicherweise nachvollziehen kann? :(