09.12.2021, 20:19
(09.12.2021, 20:01)Gast schrieb: Hatte der B in Berlin Kenntnis von den Ferkeln in der Tasche? Im GPA jedenfalls zweifelhaft, ob man ihm das tatsächlich nachweisen können wird. Dafür Frist beim Strafantrag kalendarisch eigentlich abgelaufen, aber über 77b I 2 zu retten.
Ja, war bei uns eindeutig.
Hat in Berlin jemand die Rechtmäßigkeit der Maßnahme der Polizei i.R.d. §§ 113, 114 problematisiert?
09.12.2021, 20:51
(09.12.2021, 17:45)lawful schrieb:(09.12.2021, 15:37)Gast2277 schrieb: Wäre super, wenn jemand mal schreiben würde, was er in NRW geprüft hat.:) Danke!NRW
242,22,23
Rechtfertigung 34? - schlimme Zustände im Schweinezuchtbetrieb. Bei mir (-) hätte vorher zur StA oder polizei gemusst. Geeigneter gewesen als „einzubrechen“.
Regelbeispiel 243 Nr.1? Über Zaun (+\-) Da noch nicht in Gebäude. Nur 123.
Bzgl Gebäude: keine tatmodalität da Tür offen… eher (-)
123 +
Dann im Anschluss
223 - kein Antrag
113 +
114 +
185 + Strafantrag grade noch letzter Tag der Frist da Ablauf auf einen Sonnabend.
Probleme:
Durchsuchung Rucksack - Gefahr im Verzug? Richtervorbehalt umgangen?
(+\-) bei mir Gefahr gegeben da Schweine drohten zu Ersticken. Rucksack zu klein und nur kleiner Schlitz für Sauerstoff.
Video-Verwertbar auch wenn später widerspricht ggf?
Ja weil vor Vernehmung übergeben.
Aber auch (+\-)
Musste belehrt werden, dass es jetzt ins Auto geht und zur Wache wenn bei frischer Tat betroffen? Maßnahme deshalb rw? Wohl kaum.
VFG
Anklage AG Strafrichter,
Kein bzr Eintrag. Keine Materiellen/materiell schweren Tatfolgen.
So ca.
Aber inwiefern musste die Zulässigkeit der Durchsuchung des Rucksacks und die Video-Verwertbarkeit denn angesprochen werden, wenn die A in ihrer Vernehmung (GPA) die Aufzeichnung der Videos und die Mitnahme der Ferkel glaubhaft eingestanden hat?
Und warum sind die §§ 113, 114 (+), wenn unmittelbarer Zwang als wesentliche Förmlichkeit nicht angekündigt wurde? Allerdings kann ich mich nicht errinnern, ob der POM nicht doch ausgesagt hat, er habe angedroht.
10.12.2021, 12:46
Was kam denn in Bayern im Arbeitsrecht dran?
10.12.2021, 15:13
NRW S2
Kann mir jemand erklären wie ich mit 11x tanken 4500€ schaden verursache?
Kann mir jemand erklären wie ich mit 11x tanken 4500€ schaden verursache?
10.12.2021, 15:25
BW SR II - meine Skizze
Aufgabe 1
A) Tankkarte
I) § 242 Karte (-), will sich nicht Sachwert aneignen
II) § 263 (-), keine Täuschung einer natürlichen Person
III) § 263a (-), keine unbefugte Verwendung (Tankstelle ist die Berechtigung egal)
IV) § 266 (-), keine Vermögensbetreuungspflicht (auch bei Var. 1 erforderlich, hM)
V) § 266b (-), keine Karte
VI) § 274, § 269 (-)
B) Unfall
§ 142 I Nr. 1 (+), hM: erschlichenes Einverständnis ist unwirksam, bedeutet keine Ermöglichung der Feststellung
Aufgabe 2: Revision
A) Zulässigkeit
I) Statthaft (+), gegen beide Teile des Urteils (habe sie zusammen geprüft, weil insg. nur ein Urteil)
II) Berechtigung, Beschwer (+)
III) Frist (+)
1) Gleichlauf oder unterschiedliche Fristen? Ich habe gesagt unterschiedlich
2) Verwerfung: Ab Zustellung (heute) bis 17.12.
3) StA-Berufung: Ab Verkündung (3.12.) bis heute, 10.12.
IV) Form - schriftlich, bei LG Ka
V) Begründung - maßgeblich ist Fristablauf Einlegungsfrist, weil Zustellung noch in der Frist
B) Begründetheit
I) Verwerfung
Überprüfung § 329 I (ich habe das als Sachrüge geprüft, weil es aus meiner Sicht eher ein Subsumtionsfehler war, aber ich meine am Ende im M/G entdeckt zu haben dass es eher Verfahrensrüge ist?) - keine weitere Überprüfung
1) Ladung (+)
2) Ausbleiben (+/-), habe gesagt (-), weil Verwerfung wiegt schwer, nur kurz zu spät, wurde außerdem angekündigt, a.A. mit Verweis auf 15 Min-Rspr. genauso vertretbar
3) Vertretung durch verteidiger (-), keine Vertretungsvollmacht, allg. “Interessenswahrnehmungsvollmacht” genügt nicht (aA vertretbar)
4) Erg.: Revision ist begründet
II) Berufung StA
1) Wirksame Beschränkung Berufung (+)
2) LG hat sich aber an die Annahme eines schweren Falls gebunden gesehen, habe das als Darstellungsrüge durchgehen lassen, aber nur weil ich keine Ahnung hatte wie das gerügt wird. Keine horizontale Teilrechtskraft bzgl. des besonders schweren Falls, weil das gerade Frage der Strafzumessung ist.
3) Erg.: Revision auch insofern begründet
4) Habe ich hier weitere Verfahrensfehler oder so übersehen??
Aufgabe 3: Anträge
(ich hatte nur Sachrügen, richtig wäre wohl mind. 1 Verfahrensrüge gewesen)
Antrag: Aufhebung & Zurückverweisung
Aufgabe 4: Rechtsbehelf
Wiedereinsetzung, §§ 329 VII, 44
Zulässig (+), insb. statthaft auch neben Revision, muss aber gleichzeitig mit ihr eingelegt werden, § 342 III
Aber unbegründet, weil kein Entschuldigungsgrund vorliegt
Anmerkungen? Gehe davon aus, dass ich bei der Revision etwas richtig falsch gemacht/etwas riesiges übersehen habe, aber was?
Aufgabe 1
A) Tankkarte
I) § 242 Karte (-), will sich nicht Sachwert aneignen
II) § 263 (-), keine Täuschung einer natürlichen Person
III) § 263a (-), keine unbefugte Verwendung (Tankstelle ist die Berechtigung egal)
IV) § 266 (-), keine Vermögensbetreuungspflicht (auch bei Var. 1 erforderlich, hM)
V) § 266b (-), keine Karte
VI) § 274, § 269 (-)
B) Unfall
§ 142 I Nr. 1 (+), hM: erschlichenes Einverständnis ist unwirksam, bedeutet keine Ermöglichung der Feststellung
Aufgabe 2: Revision
A) Zulässigkeit
I) Statthaft (+), gegen beide Teile des Urteils (habe sie zusammen geprüft, weil insg. nur ein Urteil)
II) Berechtigung, Beschwer (+)
III) Frist (+)
1) Gleichlauf oder unterschiedliche Fristen? Ich habe gesagt unterschiedlich
2) Verwerfung: Ab Zustellung (heute) bis 17.12.
3) StA-Berufung: Ab Verkündung (3.12.) bis heute, 10.12.
IV) Form - schriftlich, bei LG Ka
V) Begründung - maßgeblich ist Fristablauf Einlegungsfrist, weil Zustellung noch in der Frist
B) Begründetheit
I) Verwerfung
Überprüfung § 329 I (ich habe das als Sachrüge geprüft, weil es aus meiner Sicht eher ein Subsumtionsfehler war, aber ich meine am Ende im M/G entdeckt zu haben dass es eher Verfahrensrüge ist?) - keine weitere Überprüfung
1) Ladung (+)
2) Ausbleiben (+/-), habe gesagt (-), weil Verwerfung wiegt schwer, nur kurz zu spät, wurde außerdem angekündigt, a.A. mit Verweis auf 15 Min-Rspr. genauso vertretbar
3) Vertretung durch verteidiger (-), keine Vertretungsvollmacht, allg. “Interessenswahrnehmungsvollmacht” genügt nicht (aA vertretbar)
4) Erg.: Revision ist begründet
II) Berufung StA
1) Wirksame Beschränkung Berufung (+)
2) LG hat sich aber an die Annahme eines schweren Falls gebunden gesehen, habe das als Darstellungsrüge durchgehen lassen, aber nur weil ich keine Ahnung hatte wie das gerügt wird. Keine horizontale Teilrechtskraft bzgl. des besonders schweren Falls, weil das gerade Frage der Strafzumessung ist.
3) Erg.: Revision auch insofern begründet
4) Habe ich hier weitere Verfahrensfehler oder so übersehen??
Aufgabe 3: Anträge
(ich hatte nur Sachrügen, richtig wäre wohl mind. 1 Verfahrensrüge gewesen)
Antrag: Aufhebung & Zurückverweisung
Aufgabe 4: Rechtsbehelf
Wiedereinsetzung, §§ 329 VII, 44
Zulässig (+), insb. statthaft auch neben Revision, muss aber gleichzeitig mit ihr eingelegt werden, § 342 III
Aber unbegründet, weil kein Entschuldigungsgrund vorliegt
Anmerkungen? Gehe davon aus, dass ich bei der Revision etwas richtig falsch gemacht/etwas riesiges übersehen habe, aber was?
10.12.2021, 15:26
Ich habs selbst nicht mehr rechtzeitig gemerkt, aber man hätte in NRW wohl 2 Revisionen prüfen müssen... So eine Scheiße.

10.12.2021, 15:26
10.12.2021, 15:31
(09.12.2021, 20:51)Gast schrieb:(09.12.2021, 17:45)lawful schrieb:(09.12.2021, 15:37)Gast2277 schrieb: Wäre super, wenn jemand mal schreiben würde, was er in NRW geprüft hat.:) Danke!NRW
242,22,23
Rechtfertigung 34? - schlimme Zustände im Schweinezuchtbetrieb. Bei mir (-) hätte vorher zur StA oder polizei gemusst. Geeigneter gewesen als „einzubrechen“.
Regelbeispiel 243 Nr.1? Über Zaun (+\-) Da noch nicht in Gebäude. Nur 123.
Bzgl Gebäude: keine tatmodalität da Tür offen… eher (-)
123 +
Dann im Anschluss
223 - kein Antrag
113 +
114 +
185 + Strafantrag grade noch letzter Tag der Frist da Ablauf auf einen Sonnabend.
Probleme:
Durchsuchung Rucksack - Gefahr im Verzug? Richtervorbehalt umgangen?
(+\-) bei mir Gefahr gegeben da Schweine drohten zu Ersticken. Rucksack zu klein und nur kleiner Schlitz für Sauerstoff.
Video-Verwertbar auch wenn später widerspricht ggf?
Ja weil vor Vernehmung übergeben.
Aber auch (+\-)
Musste belehrt werden, dass es jetzt ins Auto geht und zur Wache wenn bei frischer Tat betroffen? Maßnahme deshalb rw? Wohl kaum.
VFG
Anklage AG Strafrichter,
Kein bzr Eintrag. Keine Materiellen/materiell schweren Tatfolgen.
So ca.
Aber inwiefern musste die Zulässigkeit der Durchsuchung des Rucksacks und die Video-Verwertbarkeit denn angesprochen werden, wenn die A in ihrer Vernehmung (GPA) die Aufzeichnung der Videos und die Mitnahme der Ferkel glaubhaft eingestanden hat?
Und warum sind die §§ 113, 114 (+), wenn unmittelbarer Zwang als wesentliche Förmlichkeit nicht angekündigt wurde? Allerdings kann ich mich nicht errinnern, ob der POM nicht doch ausgesagt hat, er habe angedroht.
1. Könnte ja sein, dass der in der Verhandlung da steht und sagt: ich schweige doch. Dann musst du das irgendwie anders nachweisen. Aber ich hab da auch überlegt wie du…
2. Ich meine der hatte gesagt dass es jetzt nach draußen geht ? - ich weiß jetzt auch nicht ob es lebensnah ist das man dem Einbrecher jetzt zugibt sich zu wehren, und um sich zu schlagen zu dürfen wenn er aus dem Gebäude geführt wird in das er eingebrochen ist nur weil vorher nicht gesagt wurde „so jetzt gehts zur Wache…“ das ergibt sich ja aus der Einbruchssituation…Belehrungen dürfen nicht inhaltsleer sein und nur der Form dienen.
10.12.2021, 15:35
(10.12.2021, 15:25)GastBW schrieb: BW SR II - meine Skizze
Aufgabe 1
A) Tankkarte
I) § 242 Karte (-), will sich nicht Sachwert aneignen
II) § 263 (-), keine Täuschung einer natürlichen Person
III) § 263a (-), keine unbefugte Verwendung (Tankstelle ist die Berechtigung egal)
IV) § 266 (-), keine Vermögensbetreuungspflicht (auch bei Var. 1 erforderlich, hM)
V) § 266b (-), keine Karte
VI) § 274, § 269 (-)
B) Unfall
§ 142 I Nr. 1 (+), hM: erschlichenes Einverständnis ist unwirksam, bedeutet keine Ermöglichung der Feststellung
Aufgabe 2: Revision
A) Zulässigkeit
I) Statthaft (+), gegen beide Teile des Urteils (habe sie zusammen geprüft, weil insg. nur ein Urteil)
II) Berechtigung, Beschwer (+)
III) Frist (+)
1) Gleichlauf oder unterschiedliche Fristen? Ich habe gesagt unterschiedlich
2) Verwerfung: Ab Zustellung (heute) bis 17.12.
3) StA-Berufung: Ab Verkündung (3.12.) bis heute, 10.12.
IV) Form - schriftlich, bei LG Ka
V) Begründung - maßgeblich ist Fristablauf Einlegungsfrist, weil Zustellung noch in der Frist
B) Begründetheit
I) Verwerfung
Überprüfung § 329 I (ich habe das als Sachrüge geprüft, weil es aus meiner Sicht eher ein Subsumtionsfehler war, aber ich meine am Ende im M/G entdeckt zu haben dass es eher Verfahrensrüge ist?) - keine weitere Überprüfung
1) Ladung (+)
2) Ausbleiben (+/-), habe gesagt (-), weil Verwerfung wiegt schwer, nur kurz zu spät, wurde außerdem angekündigt, a.A. mit Verweis auf 15 Min-Rspr. genauso vertretbar
3) Vertretung durch verteidiger (-), keine Vertretungsvollmacht, allg. “Interessenswahrnehmungsvollmacht” genügt nicht (aA vertretbar)
4) Erg.: Revision ist begründet
II) Berufung StA
1) Wirksame Beschränkung Berufung (+)
2) LG hat sich aber an die Annahme eines schweren Falls gebunden gesehen, habe das als Darstellungsrüge durchgehen lassen, aber nur weil ich keine Ahnung hatte wie das gerügt wird. Keine horizontale Teilrechtskraft bzgl. des besonders schweren Falls, weil das gerade Frage der Strafzumessung ist.
3) Erg.: Revision auch insofern begründet
4) Habe ich hier weitere Verfahrensfehler oder so übersehen??
Aufgabe 3: Anträge
(ich hatte nur Sachrügen, richtig wäre wohl mind. 1 Verfahrensrüge gewesen)
Antrag: Aufhebung & Zurückverweisung
Aufgabe 4: Rechtsbehelf
Wiedereinsetzung, §§ 329 VII, 44
Zulässig (+), insb. statthaft auch neben Revision, muss aber gleichzeitig mit ihr eingelegt werden, § 342 III
Aber unbegründet, weil kein Entschuldigungsgrund vorliegt
Anmerkungen? Gehe davon aus, dass ich bei der Revision etwas richtig falsch gemacht/etwas riesiges übersehen habe, aber was?
Anmerkungen zum materiell-rechtlichen Teil: Ich habe § 266b StGB bejaht, weil Tankkarte eine Karte im Drei-Partner-System ist. Soweit ich weiß, wird die Norm auf alle Karten im Drei-Partner-System (mit Garantiefunktion) angewendet.
§ 142 I Nr. 1 StGB habe ich abgelehnt, weil im Fischer irgendwas in die Richtung stand, dass das erschlichene Einverständnis nur unwirksam ist, wenn der Unfallberechtigte sich zuerst entfernt, war hier aber andersrum. (Kann aber auch gut falsch sein)
Stattdessen habe ich § 263 StGB geprüft und bejaht.
10.12.2021, 15:36
(10.12.2021, 15:26)GastBW schrieb:(10.12.2021, 15:13)lawful schrieb: NRW S2
Kann mir jemand erklären wie ich mit 11x tanken 4500€ schaden verursache?
In BW waren es 51x (bei gleicher Schadenssumme) :D
Erst fand ich’s lustig (höhö fährt er nen panzer?) und dann fand ich’s ziemlich scheisse weils ja auch auf materiellen Schaden ankommt den Täter anrichtet bei Rechtsfolgen. Und da ist halt n Unterschied ob der 11x40,90€ tankt = 450€ oder 11x409€ tankt für 4500€. Ich hoffe da steht was zu in den Anmerkungen für die Korrektoren.