08.12.2021, 18:45
Zur Abschlussverfügung gehört eben beides.
08.12.2021, 18:54
(08.12.2021, 18:45)HerrKules schrieb: Zur Abschlussverfügung gehört eben beides.
Ja, es gab aber - meiner Erinnerung nach - auch schon Durchgänge, in denen bei "Abschlussverfügung" nur die Anklage verlangt war. Wie dem auch sei: sicher ist sicher, in zwei Minuten ein paar Nrn. hinknallen ist besser als sich die Punkte fürs Fehlen abziehen zu lassen, falls sie verlangt ist.
08.12.2021, 19:23
(08.12.2021, 18:54)GastBW schrieb:(08.12.2021, 18:45)HerrKules schrieb: Zur Abschlussverfügung gehört eben beides.
Ja, es gab aber - meiner Erinnerung nach - auch schon Durchgänge, in denen bei "Abschlussverfügung" nur die Anklage verlangt war. Wie dem auch sei: sicher ist sicher, in zwei Minuten ein paar Nrn. hinknallen ist besser als sich die Punkte fürs Fehlen abziehen zu lassen, falls sie verlangt ist.
Das Problem ist, dass der amtliche Lösungsvorschlag ja nur ein solcher ist und die Verfügung da gar nicht unbedingt genannt sein muss. Man ist also mal wieder dem Korrektor ausgeliefert ;) Auch falls sie verlangt ist, wird man da, soweit da keine Probleme drin sind, Einstellungen nötig sind o.Ä. doch wenn überhaupt 1 Punkt verdienen können. Ob man jetzt die Wiedervorlage aufschreibt oder die perfekte Anzahl Anschriften, interessiert m.E. keinen. Also im Zweifel irgendwas hinschreiben, damit nicht der ganze Teil fehlt ("Begleitverfügung fehlt"), aber auch nicht mehr als 2 Minuten investieren.
09.12.2021, 14:53
09.12.2021, 15:03
Es kam aber anders;)
09.12.2021, 15:15
Puh, also das war nichts bei mir heute ?
09.12.2021, 15:22
Mal wieder eine kurze Skizze, wie ich es gemacht habe. Muss sagen, dass ich es extrem viel fand, und ich habe sogar noch Dinge nicht geprüft, die man (meine ich) hätte prüfen sollen.
Aufgabe 1
TK1: Geschehen im Wald - Strafbarkeit D
A) § 249 I
I) Fremde bewegliche Sache
P! Wer ist Eigentümer? Noch der D, weil die Übereignung an R unwirksam war, § 134.
II) Erg.: Keine Strafbarkeit
B) §§ 249, 22, 23 I
(-), zwar wohl Vorstellung, Geld sei fremd, beruhte aber auf Rechtsirrtum (Irrtum über normative TB-Merkmale), daher strafloses Wahndelikt
C) §§ 253, 255 - habe ich irgendwie vergessen hinzuschreiben (sehr ärgerlich)
D) § 223 (+)
TK2: Geschehen in der Wohnung - Strafbarkeit R
A) §§ 249, 250
I) Obj. TB § 249
1) fremde bewegl. Sache P! Eigentum an Drogen, BGH: fremd (+), Hersteller hat Eigentum
2) Wegnahme (+)
Nachweisbarkeit?
a) Aussage R verwertbar?
aa) Eröffnung Tatvorwurf, § 163a IV 1: ordnungsgemäß hinsichtlich Besitz/Handeltreiben, weil SV klar und wohl auch keine andere Verteidigung zu erwarten gewesen
bb) § 163a IV 1, weil nicht über durchgeführte Maßnahmen berichtet wurde? (-), muss nicht alles offen gelegt werden, v.a. nicht bei verdeckten Maßnahmen
cc) § 136a (-)
did) Damit: Verwertbar
b) Drogenfund im Auto verwertbar?
aa) EGL. § 33 PolG, StPO sperrt nicht (doppelfunktionale Maßnahme, beides anwendbar, legendierte Kontrotlle grds. zulässig)
bb) Verwertbarkeit? Beurteilt sich nach hyp. Ersatzvornahme, hier §§ 102, 105 (+), wäre klar erlassen worden, keine Umgehung, wurde auch alles dokumentiert
c) Aussage D verwertbar, auch glaubwürdig und glaubhaftk
II) Obj. TB § 250
1) II Nr. 1 (-), kann nicht nachgewiesen werden, dass geladen, räumliche Nähe zum Kofferraum vor dem Haus genügt nicht.
2) I Nr. 1 b (+), Scheinwaffe, wurde sogar verwendet, Verwendung zur Drohung genügt, keine obj. Ungefährlichkeit
III) Subj. TB
(-), es fehlt am Enteignungsvorsatz. Drogen sollten nur als Pfandmittel benutzt werden, daher keine Leugnung der Berechtigung des D
B) §§ 253, 255, 250
I) Nötigung (+)
II) P! Vermögensverfügung erforderlich? (-), BGH
III) Vermögensnachteil P! Besitz an BtM erfasst, (+), BGH
IV) Bereicherungsabsicht (-), fehlt an Stoffgleichheit
C) § 241 (+)
TK3: Geschehen in der Sparkasse
A) § 249
I) fremde Sache (+), keine Übereignung an D
II) Wegnahme (+/-), BGH-Senate streiten sich hier, Frage unter welcher Bedingung Einverständnis erfolgt, habe Wegnahme i.E. bejaht
III) Gewalt (+)
IV) Subj. (+)
B) §§ 253, 255 (-), Sicherungserpressung: e.A. kein Schaden, a.A. mitbestrafte Nachtat
2. Aufgabe (ich war mir hier sehr unsicher was verlangt ist)
I) Anklage D Schöffengericht
II) Anklage R Schöffengericht
III) Haftbefehle aufheben (kein Haftgrund)
IV) Kein vorl. FE-Entzug bzgl. R
V) Pflichtverteidiger sind schon bestellt
Aufgabe 1
TK1: Geschehen im Wald - Strafbarkeit D
A) § 249 I
I) Fremde bewegliche Sache
P! Wer ist Eigentümer? Noch der D, weil die Übereignung an R unwirksam war, § 134.
II) Erg.: Keine Strafbarkeit
B) §§ 249, 22, 23 I
(-), zwar wohl Vorstellung, Geld sei fremd, beruhte aber auf Rechtsirrtum (Irrtum über normative TB-Merkmale), daher strafloses Wahndelikt
C) §§ 253, 255 - habe ich irgendwie vergessen hinzuschreiben (sehr ärgerlich)
D) § 223 (+)
TK2: Geschehen in der Wohnung - Strafbarkeit R
A) §§ 249, 250
I) Obj. TB § 249
1) fremde bewegl. Sache P! Eigentum an Drogen, BGH: fremd (+), Hersteller hat Eigentum
2) Wegnahme (+)
Nachweisbarkeit?
a) Aussage R verwertbar?
aa) Eröffnung Tatvorwurf, § 163a IV 1: ordnungsgemäß hinsichtlich Besitz/Handeltreiben, weil SV klar und wohl auch keine andere Verteidigung zu erwarten gewesen
bb) § 163a IV 1, weil nicht über durchgeführte Maßnahmen berichtet wurde? (-), muss nicht alles offen gelegt werden, v.a. nicht bei verdeckten Maßnahmen
cc) § 136a (-)
did) Damit: Verwertbar
b) Drogenfund im Auto verwertbar?
aa) EGL. § 33 PolG, StPO sperrt nicht (doppelfunktionale Maßnahme, beides anwendbar, legendierte Kontrotlle grds. zulässig)
bb) Verwertbarkeit? Beurteilt sich nach hyp. Ersatzvornahme, hier §§ 102, 105 (+), wäre klar erlassen worden, keine Umgehung, wurde auch alles dokumentiert
c) Aussage D verwertbar, auch glaubwürdig und glaubhaftk
II) Obj. TB § 250
1) II Nr. 1 (-), kann nicht nachgewiesen werden, dass geladen, räumliche Nähe zum Kofferraum vor dem Haus genügt nicht.
2) I Nr. 1 b (+), Scheinwaffe, wurde sogar verwendet, Verwendung zur Drohung genügt, keine obj. Ungefährlichkeit
III) Subj. TB
(-), es fehlt am Enteignungsvorsatz. Drogen sollten nur als Pfandmittel benutzt werden, daher keine Leugnung der Berechtigung des D
B) §§ 253, 255, 250
I) Nötigung (+)
II) P! Vermögensverfügung erforderlich? (-), BGH
III) Vermögensnachteil P! Besitz an BtM erfasst, (+), BGH
IV) Bereicherungsabsicht (-), fehlt an Stoffgleichheit
C) § 241 (+)
TK3: Geschehen in der Sparkasse
A) § 249
I) fremde Sache (+), keine Übereignung an D
II) Wegnahme (+/-), BGH-Senate streiten sich hier, Frage unter welcher Bedingung Einverständnis erfolgt, habe Wegnahme i.E. bejaht
III) Gewalt (+)
IV) Subj. (+)
B) §§ 253, 255 (-), Sicherungserpressung: e.A. kein Schaden, a.A. mitbestrafte Nachtat
2. Aufgabe (ich war mir hier sehr unsicher was verlangt ist)
I) Anklage D Schöffengericht
II) Anklage R Schöffengericht
III) Haftbefehle aufheben (kein Haftgrund)
IV) Kein vorl. FE-Entzug bzgl. R
V) Pflichtverteidiger sind schon bestellt
09.12.2021, 15:37
okay, aber das klingt ja recht fair (viel aktuelle rspr., viel standard-probs)
grüße gehen raus an edis


grüße gehen raus an edis
09.12.2021, 15:37
Wäre super, wenn jemand mal schreiben würde, was er in NRW geprüft hat.:) Danke!
09.12.2021, 15:54
Im Berlin kam Notstand bei 123 StGB zum Wohle des Tierschutzes ran mit ein bisschen Andickung, Diebstahl, Widerstand Vollstreckungsbeamte, Beleidigung. Sehr fair, wird aber sicher hart benotet werden.