26.11.2021, 00:03
Also ich diktiere den Tenor ins Protokoll und beende dann das Diktat. Die Rechtsbehelfsbelehrung bastelt dann die Geschäftsstelle im Protokoll ans Ende. Ein zusätzliches vu wird bei uns nicht erstellt. Stattdessen wird nur eine beglaubigte Abschrift des Protokolls rausgeschickt, das dann den Tenor und die von der Geschäftsstelle hinzugefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält
26.11.2021, 09:52
26.11.2021, 16:16
(26.11.2021, 09:52)Praktiker schrieb:(25.11.2021, 23:34)Gast schrieb: Das normale Verkündungsprotokoll wird allerdings auch nicht diktiert. Ich finde es hingegen etwas befremdlich, wenn im Protokoll etwas fehlt, das in der Sitzung in das Protokoll diktiert wurde.
Der Tenor wird nicht "in das Protokoll" diktiert :)
Ist aber nach § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO zwingend, wenn die Urteilsformel nicht schriftlich abgefasst wurde, sodass nach § 311 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug genommen werden kann.
27.11.2021, 00:19
(26.11.2021, 16:16)Gast schrieb:(26.11.2021, 09:52)Praktiker schrieb:(25.11.2021, 23:34)Gast schrieb: Das normale Verkündungsprotokoll wird allerdings auch nicht diktiert. Ich finde es hingegen etwas befremdlich, wenn im Protokoll etwas fehlt, das in der Sitzung in das Protokoll diktiert wurde.
Der Tenor wird nicht "in das Protokoll" diktiert :)
Ist aber nach § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO zwingend, wenn die Urteilsformel nicht schriftlich abgefasst wurde, sodass nach § 311 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug genommen werden kann.
Da hast Du Recht. Deshalb steht bei uns im Protokoll: "Sodann ergeht und wird verkündet das aus der Anlage ersichtliche Versäumnisurteil". Die Urschrift des VU ist also zugleich Anlage zum Sitzungsprotokoll. Mir scheint das zulässig... aber insgesamt muss man wohl sagen, dass die regionalen Traditionen, wie die Protokollkräfte aus dem Diktat ein VU basteln, älter als die ZPO zu sein scheinen...