04.08.2018, 14:28
War das nicht einfach ein Antrag nach 331a, 251a II 4 ZPO ?!
04.08.2018, 15:18
Nein, eher nicht. Das Urteil wurde ja bereits verkündet und Wiedereinsetzung nicht möglich
04.08.2018, 16:00
Ja, ich habe auch gutachterlich geprüft, ob 331a,251a II ZPO, abgelehnt, weil Urteil ergangen, first abgelaufen, keine Notfrist, kein § 233 ZPO, Einspruch angeprüft und direkt an der Statthaftigkeit § 338 ZPO scheitern lassen und dann mit Berufung weitergemacht und dort iRd Begründetheit den Verfahrensfehler geprüft. Meistbegünstigungsprinzip habe ich auch in der Zweckmäßgikeit angesprochen. Ich war mir wegen des Lösungswegs einfach unsicher und wollte mich absichern. Was ich nämlich immer noch nicht verstehe ist der ganze Vortrag zum Tod des vorherigen RA und den verpassten Weiterleitung an die Mandantin. Den konnte ich einfach nirgendwo unterbringen.
04.08.2018, 16:44
Das war mir auch nicht klar. Dazu habe ich auch nichts geschrieben.
Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, aber wenn das Gericht vor der Verkündung des Urteils von dem Tod erfahren hätte, wäre die Verkündung vielleicht unzulässig gewesen, da die Säumnis offensichtlich nicht verschuldet war.
Dann könnte man darin einen Rechtsfehler im Sinne des § 513 I Var. 1 ZPO sehen.
Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, aber wenn das Gericht vor der Verkündung des Urteils von dem Tod erfahren hätte, wäre die Verkündung vielleicht unzulässig gewesen, da die Säumnis offensichtlich nicht verschuldet war.
Dann könnte man darin einen Rechtsfehler im Sinne des § 513 I Var. 1 ZPO sehen.
04.08.2018, 16:53
Ja, ich meine mich erinnern zu können, dass im Sachverhalt stand, dass die Richterin in Urlaub gewesen sei und deswegen nichts vom Tod des RA mitbekommen hätte und es demnach bei dem Verkündungstermin geblieben sei.
Das ganze ist so komisch, weil die Mandantin ja erstmal dazu ihren Teil geschildert hatte und “wir”/unser RA dann noch einmal recherchiert hatte und das mit dem urlaub der Richterin und der zuverlässigen Geschäftsstelle recherchiert hatte. Das LJPA hat doch nicht so viel Mühe in eine konstruierte Geschichte gesteckt, ohne dass die noch einmal in der Lösung auftauchen sollte. War mir dann aber auch total egal und hab sie einfach nicht verwurstet.
Das ganze ist so komisch, weil die Mandantin ja erstmal dazu ihren Teil geschildert hatte und “wir”/unser RA dann noch einmal recherchiert hatte und das mit dem urlaub der Richterin und der zuverlässigen Geschäftsstelle recherchiert hatte. Das LJPA hat doch nicht so viel Mühe in eine konstruierte Geschichte gesteckt, ohne dass die noch einmal in der Lösung auftauchen sollte. War mir dann aber auch total egal und hab sie einfach nicht verwurstet.
04.08.2018, 17:15
Den toten RA habe ich bei § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verwurstet, dass selbst wenn die RA Gehilfin der Mandantin den Verkündungstermin mitgeteilt hätte, der Vortrag aus ihrem Schreiben an das Gericht nicht mehr berücksichtigt werden können, weil dies 7 Tage vor der Verkündung hätte passieren müssen. Der § 331 a S. 2 verweist auf § 251 a Abs. 2 ZPO und dort hätte spätestens 7 Tage vor der Verkündung der entsprechende Vortrag vorgebracht werden. Das Problem mit § 337 ZPO habe ich leider übersehen.
Die Widerklage habe ich im Ergebnis in der Berufung abgelehnt, weil die sachliche Zuständigkeiten des Landgerichts bei 1950 Euro Streitwert nicht vorlag. Der § 533 ZPO verschärft die Voraussetzungen für eine Widerklage. Die allgemeinen Voraussetzungen der Widerklage müssen zusätzlich erfüllt sein (so auch MüKo, wie ich mittlerweile las^^).
Die Widerklage habe ich im Ergebnis in der Berufung abgelehnt, weil die sachliche Zuständigkeiten des Landgerichts bei 1950 Euro Streitwert nicht vorlag. Der § 533 ZPO verschärft die Voraussetzungen für eine Widerklage. Die allgemeinen Voraussetzungen der Widerklage müssen zusätzlich erfüllt sein (so auch MüKo, wie ich mittlerweile las^^).
04.08.2018, 18:15
Was mich etwas ärgert ist, dass in der Klausur wirklich interessante prozessuale Probleme eingebaut waren, mir aber wegen der umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung kaum noch Zeit dafür blieb. Vor allem wird nicht darum, sich als Berufungsexperten auszuweisen; die Angabe und kurze Prüfung der Vorschriften nach §§ 511ff. ZPO wäre wohl ausreichend gewesen.
04.08.2018, 19:00
...aber in dem Schriftsatz wären doch sowieso nur Rechtsansichten und kein neuer Tatsachenvortrag gewesen, oder?! Und der dürfte doch eigentlich gar nicht der Präklusion unterfallen?
Zur Zuständigkeit der Gerichts dann auch in der Berufungsinstanz habe ich nichts auf die Schnelle gefunden, - klingt für mich irgendwie auch komisch. Könnte es denn irrelevant werden, wenn man vielleicht darauf hofft, dass der Widerbeklagte sich rügelos darauf einlässt?! ;-)
Es wird Zeit, die eine Baustelle hinter sich zu lassen und sich auf die noch kommenden Klausuren zu freuen.
Eine Sache noch. Ich bin mir zu 100% sicher, dass im Tatbestand die Zahlung der 1500 und 450€ an die Klägerin erfolgt ist. Ich hatte das ursprünglich auch anders gedacht und dann noch einmal extra nachgelesen und mich geärgert, dass ich nichts von der Zedentin bekomme, weil in NRW Schmerzensgeldansprüche nicht geltend gemacht werden sollten.
Zur Zuständigkeit der Gerichts dann auch in der Berufungsinstanz habe ich nichts auf die Schnelle gefunden, - klingt für mich irgendwie auch komisch. Könnte es denn irrelevant werden, wenn man vielleicht darauf hofft, dass der Widerbeklagte sich rügelos darauf einlässt?! ;-)
Es wird Zeit, die eine Baustelle hinter sich zu lassen und sich auf die noch kommenden Klausuren zu freuen.
Eine Sache noch. Ich bin mir zu 100% sicher, dass im Tatbestand die Zahlung der 1500 und 450€ an die Klägerin erfolgt ist. Ich hatte das ursprünglich auch anders gedacht und dann noch einmal extra nachgelesen und mich geärgert, dass ich nichts von der Zedentin bekomme, weil in NRW Schmerzensgeldansprüche nicht geltend gemacht werden sollten.
05.08.2018, 08:25
Aus meiner Sicht war das hier keine Berufung, ansonsten machte der gesamte Vortrag mit dem verstorbenen Rechtsanwalt keinen Sinn. Ich nehme an, man musste hier eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes "stets nur Berufung, wenn Urteil" diskutieren, bzw. eine Wiedereinsetzung.
Die Anforderungen nach dem Gesetz waren hierfür aber nicht gegeben, das stimmt. Bin mir daher auch sehr unsicher.
Die Anforderungen nach dem Gesetz waren hierfür aber nicht gegeben, das stimmt. Bin mir daher auch sehr unsicher.
05.08.2018, 10:53
Wie sieht denn bei Euch so die materiell-rechtliche Prüfung bezüglich aller Ansprüche grob aus?