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Eventualwiderklage
Lawmoon
Junior Member
**
Beiträge: 11
Themen: 4
Registriert seit: Nov 2021
#1
03.11.2021, 13:53
Hallo zusammen,

ich habe drei Fragen zur Eventualwiderklage, mit der ich einfach nicht zurecht komme: 

1. Wenn es nicht zum Bedingungseintritt kommt, findet die Widerklage dann gar keine Erwähnung im Tenor?

2. Und wie bezeichne ich die Parteien bei der Eventualwiderklage im Rubrum für den Fall
a) dass ich über die Widerklage entscheide oder 
b) dass ich nicht über sie entscheide?

Meine Tendenz wäre, sie im Fall a) als Widerbeklagte / Widerkläger (schreibt man Hilfswiderbeklagte?) und im Fall b) nur als Kläger und Beklagte zu bezeichnen. 

3. Wie schreibe ich den Antrag nach meinem Überleitungssatz zur Widerklage? Der Beklagte beantragt hilfsweise widerklagend, ...?

Für Antworten wäre ich dankbar!  Smile
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Andreas
Member
***
Beiträge: 168
Themen: 20
Registriert seit: Jan 2020
#2
03.11.2021, 14:20
(03.11.2021, 13:53)Lawmoon schrieb:  Hallo zusammen,

ich habe drei Fragen zur Eventualwiderklage, mit der ich einfach nicht zurecht komme: 

1. Wenn es nicht zum Bedingungseintritt kommt, findet die Widerklage dann gar keine Erwähnung im Tenor?

2. Und wie bezeichne ich die Parteien bei der Eventualwiderklage im Rubrum für den Fall
a) dass ich über die Widerklage entscheide oder 
b) dass ich nicht über sie entscheide?

Meine Tendenz wäre, sie im Fall a) als Widerbeklagte / Widerkläger (schreibt man Hilfswiderbeklagte?) und im Fall b) nur als Kläger und Beklagte zu bezeichnen. 

3. Wie schreibe ich den Antrag nach meinem Überleitungssatz zur Widerklage? Der Beklagte beantragt hilfsweise widerklagend, ...?

Für Antworten wäre ich dankbar!  Smile

1. Nein, sie findet dann im Tenor keine Erwähnung.
2a. Dann heißt es einfach Widerbeklagter und Widerkläger
2b. M.E. ist beides richtig, wobei ich oft Hilfswiderbeklagter und Hilfswiderkläger gelesen habe. Ich persönlich würde aber nur Kläger und Beklagter schreiben, da es mangels Bedingungseintritt nicht zur Widerklage gekommen ist, sodass ich keine Bedürfnis sehe, die Parteien entsprechend zu bezeichnen.
3. Hilfsweise beantragt der Beklagte im Wege der Widerklage, den Kläger zu verurteilen, [...] oder Hilfsweise beantragt der Beklagte, den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, [...] oder Für den Fall, dass [...], beantragt der Beklagte widerklagend, den Kläger zu verurteilen [...] oder Widerklagend beantragt der Beklagte für den Fall, dass [...], den Kläger zu verurteilen [...].
4. Bei einer streitgenössischen Widerklage wird der Kläger als Widerbeklagter und der Drittwiderbeklagte als solcher bezeichnet.
5. Bei einer isolierten Drittwiderklage bleibt der Kläger Kläger und der Drittwiderbeklagte wird als solcher bezeichnet.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.11.2021, 14:33 von Andreas.)
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Lawmoon
Junior Member
**
Beiträge: 11
Themen: 4
Registriert seit: Nov 2021
#3
03.11.2021, 14:31
Super, vielen lieben Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort!   Smile
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Andreas
Member
***
Beiträge: 168
Themen: 20
Registriert seit: Jan 2020
#4
03.11.2021, 14:50
(03.11.2021, 14:31)Lawmoon schrieb:  Super, vielen lieben Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort!   Smile

Gerne. Das habe ich noch in einer Fußnote zu einer Lösungsskizze im Berliner Klausurenkurs gefunden: M.E. nicht überzeugend ist dagegen die Bezeichnung als „Hilfswiderbeklagte“, da bei der Abfassung des Urteils bereits entgültig feststeht, ob eine Widerklage erhoben worden ist. Ist dies nicht der Fall, weil die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist, muss auch im Rubrum nicht auf die Widerklage eingeganen werden.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.11.2021, 14:50 von Andreas.)
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Lawmoon
Junior Member
**
Beiträge: 11
Themen: 4
Registriert seit: Nov 2021
#5
03.11.2021, 16:11
Perfekt, danke dir! Scheint mir so auch überzeugend ☺️ Danke für deine Mühe!
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.186
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#6
11.11.2021, 09:03
Falls das so gemeint sein sollte, dass der Hilfswiderbeklagte ohne Bedingungseintritt im Rubrum gar nicht erwähnt wird, wäre ich skeptisch: er war nun mal am Verfahren beteiligt, und was ist mit der Kostenentscheidung?

Ich würde immer Hilfswiderbeklagter schreiben, denn unabhängig vom Bedingungseintritt ist er nur hilfsweise widerbeklagt, das stimmt also in beiden Fällen.
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Culpa
Junior Member
Beiträge: 60
Themen: 2
Registriert seit: Sep 2021
#7
11.11.2021, 14:01
Ich hab das auch so gelernt, dass die Hilfswiderklage auf jeden Fall ins Rubrum muss, auch wenn man nicht über sie entscheidet. Das Berufungsgericht kann es ja anders sehen, daher muss sie mit rein.
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Gast
Unregistered
 
#8
11.11.2021, 23:34
(11.11.2021, 09:03)Praktiker schrieb:  Falls das so gemeint sein sollte, dass der Hilfswiderbeklagte ohne Bedingungseintritt im Rubrum gar nicht erwähnt wird, wäre ich skeptisch: er war nun mal am Verfahren beteiligt, und was ist mit der Kostenentscheidung?

Ich würde immer Hilfswiderbeklagter schreiben, denn unabhängig vom Bedingungseintritt ist er nur hilfsweise widerbeklagt, das stimmt also in beiden Fällen.

Das Problem wird dadurch entschärft, dass eine Hilfsdrittwiderklage unzulässig ist. Den Grund deutest du bereits an: Es darf keine Unsicherheit darüber bestehen, ob der Dritte am Rechtsstreit beteiligt ist oder nicht.

Richtet sich die Hilfswiderklage gegen den Kläger, steht er ja ohnehin bereits im Rubrum. Es gibt kein Gesetz, das verböte ihn im Rubrum auch als "Hilfswiderbeklagten" zu bezeichnen. Das ist aber jedenfalls unüblich. Die Gründe hierfür wurden genannt.
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