25.10.2021, 23:09
Guten Abend,
Ich habe eine Frage zum Plädoyer. Hat sich der Angeklagte tateinheitlich wegen mehrer Straftaten strafbar gemacht hat (bsp. trunkenheitsfahrt und fahrlässige Körperverletzung) wird dies dann in der rechtlichen Würdigung auch gesagt, also das eine Strafbarkeit vorliegt wegen 316 I, II und 229 StGB oder neben ich mir das Delikt mit der höchsten Strafe und erläutere den Strafräumen?
Ich habe eine Frage zum Plädoyer. Hat sich der Angeklagte tateinheitlich wegen mehrer Straftaten strafbar gemacht hat (bsp. trunkenheitsfahrt und fahrlässige Körperverletzung) wird dies dann in der rechtlichen Würdigung auch gesagt, also das eine Strafbarkeit vorliegt wegen 316 I, II und 229 StGB oder neben ich mir das Delikt mit der höchsten Strafe und erläutere den Strafräumen?
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Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
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27.10.2021, 07:34
Du sagst, dass beide Tatbestände tateinheitlich verwirklicht sind und entnimmst demn Strafrahmen dem häher bestraften
27.10.2021, 18:22
(25.10.2021, 23:09)RefSH schrieb: Guten Abend,
Ich habe eine Frage zum Plädoyer. Hat sich der Angeklagte tateinheitlich wegen mehrer Straftaten strafbar gemacht hat (bsp. trunkenheitsfahrt und fahrlässige Körperverletzung) wird dies dann in der rechtlichen Würdigung auch gesagt, also das eine Strafbarkeit vorliegt wegen 316 I, II und 229 StGB oder neben ich mir das Delikt mit der höchsten Strafe und erläutere den Strafräumen?
In der rechtlichen Würdigung wird - soweit erforderlich - dargestellt, dass beide Delikte tateinheitlich verwirklicht wurden.
in der Strafzumessung wird der Strafrahmen des Delikts mit dem höchsten Strafrahmen dargestellt und die tateinheitliche Verwirklichung eines oder mehrerer weiterer Straftatbestände strafschärfend berücksichtigt.









