11.10.2021, 17:17
(11.10.2021, 17:14)Pararaphensklaven schrieb: Ja genau, dachte sie wurde dadurch als Werkzeug eingesetzt
Interessanter Gedanke, aber da fehlten in der Akte ja irgendwie jegliche Anhaltspunkte für einen dahingehenden Vorsatz. Mir würden jedenfalls spontan keine einfallen. Also bejaht hätte ich das wohl nicht. Da finde ich es nahliegender auch da einen Betrug ihr gegenüber und zulasten des L anzunehmen.
11.10.2021, 17:23
(11.10.2021, 15:04)PferdenUndEnten schrieb:(11.10.2021, 14:51)Gast1803 schrieb: Worin liegt der Vermögensschaden bei dem versuchten Betrug? Ist das nicht ähnlich wie bei der Sicherungserpressung kein erneuter Schaden, wenn der Eigentümer von einer weiteren Geltendmachung seiner Ansprüche abgesehen hätte, da sich die rechtswidrige Vermögenslage nicht weiter vertieft hätte? Deswegen bei mir nur Anklage gegen P...
Warum Versuch? Vermögensverfügung kam doch zustande, indem die G die Kette als richtige entgegennahm
Aber war sie denn überhaupt in der Lage, zu verfügen? Also für den L quasi auf die Entgegennahme der echten Kette zu verzichten? Zur Disposition stand doch hier eigentlich der Herausgabeanspruch des Eigentümers L. Habe jetzt gesagt, dass sie das mangels Befugnis/Lager nicht konnte. Die faktische Nähe war ja da auch schon nicht mehr gegeben, da die Kette ja in der Schmuckdose lag. Hatte aber insgesamt massive Zeitprobleme
11.10.2021, 17:26
(11.10.2021, 15:04)PferdenUndEnten schrieb:Habe hier auch keinen versuchten Betrug. Der B wusste ja, dass die Kette nicht von ihr war und sie folglich gar nicht verfügen konnte. Hätte er das nicht gewusst, dann hätte ich da nen untauglichen Versuch angenommen, aber so habe ich den abgelehnt.(11.10.2021, 14:51)Gast1803 schrieb: Worin liegt der Vermögensschaden bei dem versuchten Betrug? Ist das nicht ähnlich wie bei der Sicherungserpressung kein erneuter Schaden, wenn der Eigentümer von einer weiteren Geltendmachung seiner Ansprüche abgesehen hätte, da sich die rechtswidrige Vermögenslage nicht weiter vertieft hätte? Deswegen bei mir nur Anklage gegen P...
Warum Versuch? Vermögensverfügung kam doch zustande, indem die G die Kette als richtige entgegennahm
11.10.2021, 17:34
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11.10.2021, 17:41
(11.10.2021, 16:15)Gast NRW Oktober2021. schrieb: Ich hab den ersten Betrug abgelehnt mangels Zurechnung der Verfügung. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft dann auch abgelehnt weil vorher schon Gewahrsam verloren und er sich ja nicht mehr ganz sicher war wo er die Kette verloren hat.
Dann hab ich die Unterschlagung durchgehen lassen und in dem Rahmen alles an Beweisverwertungsverbote geprüft :D
- erste Spontanäußerung verwertbar
- Verstoß gegen § 136 (-) weil noch kein Beschuldigter
- fehlende Belehrung als Angehöriger -> Verwertungsverbot, Fortwirkung bezüglich der Aussage gegenüber der Polizei. Fernwirkung bezüglich Auffinden der Kette aber (-). Da hab ich so ein bisschen das mit den Schmuckkästchen rein gebracht weil ich nicht wusste wohin damit
Anstiftung zu 257 StGB (-) weil gar keine Kenntnisse/ Anhaltpunkte aber ich wollte irgendwas prüfen.
Dann Betrug bezüglich Übergabe der minderwertigen Kette (+) mit Schaden mit Vergleich zum vertraglichen Erfüllungsbetrug. Da bin ich mir rückblickend aber echt nicht so sicher
Hab dann aus dem ganzen eine Tat im Sinne des § 264 StPO gebastelt weil innerhalb von nur irgendwie 2.5h Stunden, einheitlicher Lebenssachverhalt (etwas arg konstruiert) und dann die Unterschlagung wegen der Subsidiarität zurückstehen lassen.
Verfügung und Anklage waren dann ja nicht mehr besonders spannend.
Ich bin mal gespannt ... ich glaube weil man an so vielen Stellen abbiegen konnte war da vieles vertretbar. Meine Lösung finde ich mit der einheitlichen prozessualen Tat schon arg konstruiert, ich glaube darauf wollten die nicht hinaus. Aber naja so richtig den "Clou" habe ich auch nicht gesehen. Ich hoffe die wollten primär auf eine Auseinandersetzung mit den Problemen hinaus.
Habe da 258 geprüft, Strafvereitelung. Und dann inzident Hehlerei und falsche Verdächtigung seitens des S. Habe das aber wegen Verwertungsverbot abgelehnt und habe dann noch gesagt, dass aber wegen § 258 VI eh Strafe ausgeschlossen. Hatte leider kaum noch Zeit und habe das mit dem Verwertungsverbot daher insgesamt sehr unsauber :(
11.10.2021, 17:43
(11.10.2021, 17:41)Gast schrieb:(11.10.2021, 16:15)Gast NRW Oktober2021. schrieb: Ich hab den ersten Betrug abgelehnt mangels Zurechnung der Verfügung. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft dann auch abgelehnt weil vorher schon Gewahrsam verloren und er sich ja nicht mehr ganz sicher war wo er die Kette verloren hat.
Dann hab ich die Unterschlagung durchgehen lassen und in dem Rahmen alles an Beweisverwertungsverbote geprüft :D
- erste Spontanäußerung verwertbar
- Verstoß gegen § 136 (-) weil noch kein Beschuldigter
- fehlende Belehrung als Angehöriger -> Verwertungsverbot, Fortwirkung bezüglich der Aussage gegenüber der Polizei. Fernwirkung bezüglich Auffinden der Kette aber (-). Da hab ich so ein bisschen das mit den Schmuckkästchen rein gebracht weil ich nicht wusste wohin damit
Anstiftung zu 257 StGB (-) weil gar keine Kenntnisse/ Anhaltpunkte aber ich wollte irgendwas prüfen.
Dann Betrug bezüglich Übergabe der minderwertigen Kette (+) mit Schaden mit Vergleich zum vertraglichen Erfüllungsbetrug. Da bin ich mir rückblickend aber echt nicht so sicher
Hab dann aus dem ganzen eine Tat im Sinne des § 264 StPO gebastelt weil innerhalb von nur irgendwie 2.5h Stunden, einheitlicher Lebenssachverhalt (etwas arg konstruiert) und dann die Unterschlagung wegen der Subsidiarität zurückstehen lassen.
Verfügung und Anklage waren dann ja nicht mehr besonders spannend.
Ich bin mal gespannt ... ich glaube weil man an so vielen Stellen abbiegen konnte war da vieles vertretbar. Meine Lösung finde ich mit der einheitlichen prozessualen Tat schon arg konstruiert, ich glaube darauf wollten die nicht hinaus. Aber naja so richtig den "Clou" habe ich auch nicht gesehen. Ich hoffe die wollten primär auf eine Auseinandersetzung mit den Problemen hinaus.
Habe da 258 geprüft, Strafvereitelung. Und dann inzident Hehlerei und falsche Verdächtigung seitens des S. Habe das aber wegen Verwertungsverbot abgelehnt und habe dann noch gesagt, dass aber wegen § 258 VI eh Strafe ausgeschlossen. Hatte leider kaum noch Zeit und habe das mit dem Verwertungsverbot daher insgesamt sehr unsauber :(
Waren bei euch § 164 und § 258 nicht im Bearbeitervermerk ausgeschlossen?
11.10.2021, 17:44
Ich fands heute leider gar nicht gut.
Hab das mit dem BVV teilweise nicht bearbeitet, dann nur einen Betrug durch P angenommen (& da leider bei der Vermögensverfügung auf was falsches abgestellt).
Nur Anklage für P weil ich mich schwer getan habe mit dem 2. Betrug (von S) - sicherungsbetrug?
Die Anklage für P ist immerhin ordentlich geworden und beim Autorennenteil habe ich ein gutes Gefühl.
Denke dennoch dass das heute bei mir insgesamt nichts war.
Und je länger ich darüber nachdenke umso mehr Punkte fallen mir ein die irgendwie auch problematisch/ nicht ganz rund sind.
Hab das mit dem BVV teilweise nicht bearbeitet, dann nur einen Betrug durch P angenommen (& da leider bei der Vermögensverfügung auf was falsches abgestellt).
Nur Anklage für P weil ich mich schwer getan habe mit dem 2. Betrug (von S) - sicherungsbetrug?
Die Anklage für P ist immerhin ordentlich geworden und beim Autorennenteil habe ich ein gutes Gefühl.
Denke dennoch dass das heute bei mir insgesamt nichts war.
Und je länger ich darüber nachdenke umso mehr Punkte fallen mir ein die irgendwie auch problematisch/ nicht ganz rund sind.
11.10.2021, 17:46
(11.10.2021, 17:43)SKLAVE schrieb:(11.10.2021, 17:41)Gast schrieb:(11.10.2021, 16:15)Gast NRW Oktober2021. schrieb: Ich hab den ersten Betrug abgelehnt mangels Zurechnung der Verfügung. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft dann auch abgelehnt weil vorher schon Gewahrsam verloren und er sich ja nicht mehr ganz sicher war wo er die Kette verloren hat.
Dann hab ich die Unterschlagung durchgehen lassen und in dem Rahmen alles an Beweisverwertungsverbote geprüft :D
- erste Spontanäußerung verwertbar
- Verstoß gegen § 136 (-) weil noch kein Beschuldigter
- fehlende Belehrung als Angehöriger -> Verwertungsverbot, Fortwirkung bezüglich der Aussage gegenüber der Polizei. Fernwirkung bezüglich Auffinden der Kette aber (-). Da hab ich so ein bisschen das mit den Schmuckkästchen rein gebracht weil ich nicht wusste wohin damit
Anstiftung zu 257 StGB (-) weil gar keine Kenntnisse/ Anhaltpunkte aber ich wollte irgendwas prüfen.
Dann Betrug bezüglich Übergabe der minderwertigen Kette (+) mit Schaden mit Vergleich zum vertraglichen Erfüllungsbetrug. Da bin ich mir rückblickend aber echt nicht so sicher
Hab dann aus dem ganzen eine Tat im Sinne des § 264 StPO gebastelt weil innerhalb von nur irgendwie 2.5h Stunden, einheitlicher Lebenssachverhalt (etwas arg konstruiert) und dann die Unterschlagung wegen der Subsidiarität zurückstehen lassen.
Verfügung und Anklage waren dann ja nicht mehr besonders spannend.
Ich bin mal gespannt ... ich glaube weil man an so vielen Stellen abbiegen konnte war da vieles vertretbar. Meine Lösung finde ich mit der einheitlichen prozessualen Tat schon arg konstruiert, ich glaube darauf wollten die nicht hinaus. Aber naja so richtig den "Clou" habe ich auch nicht gesehen. Ich hoffe die wollten primär auf eine Auseinandersetzung mit den Problemen hinaus.
Habe da 258 geprüft, Strafvereitelung. Und dann inzident Hehlerei und falsche Verdächtigung seitens des S. Habe das aber wegen Verwertungsverbot abgelehnt und habe dann noch gesagt, dass aber wegen § 258 VI eh Strafe ausgeschlossen. Hatte leider kaum noch Zeit und habe das mit dem Verwertungsverbot daher insgesamt sehr unsauber :(
Waren bei euch § 164 und § 258 nicht im Bearbeitervermerk ausgeschlossen?
Also in NRW war nichts ausgeschlossen, ich hab aber weder das eine noch das andere geprüft weil S halt nicht zu prüfen war und ich da keine Anstiftung zu irgendwas durch den L gesehen hab.
11.10.2021, 17:55
(11.10.2021, 17:46)Gast NRW schrieb:(11.10.2021, 17:43)SKLAVE schrieb:(11.10.2021, 17:41)Gast schrieb:(11.10.2021, 16:15)Gast NRW Oktober2021. schrieb: Ich hab den ersten Betrug abgelehnt mangels Zurechnung der Verfügung. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft dann auch abgelehnt weil vorher schon Gewahrsam verloren und er sich ja nicht mehr ganz sicher war wo er die Kette verloren hat.
Dann hab ich die Unterschlagung durchgehen lassen und in dem Rahmen alles an Beweisverwertungsverbote geprüft :D
- erste Spontanäußerung verwertbar
- Verstoß gegen § 136 (-) weil noch kein Beschuldigter
- fehlende Belehrung als Angehöriger -> Verwertungsverbot, Fortwirkung bezüglich der Aussage gegenüber der Polizei. Fernwirkung bezüglich Auffinden der Kette aber (-). Da hab ich so ein bisschen das mit den Schmuckkästchen rein gebracht weil ich nicht wusste wohin damit
Anstiftung zu 257 StGB (-) weil gar keine Kenntnisse/ Anhaltpunkte aber ich wollte irgendwas prüfen.
Dann Betrug bezüglich Übergabe der minderwertigen Kette (+) mit Schaden mit Vergleich zum vertraglichen Erfüllungsbetrug. Da bin ich mir rückblickend aber echt nicht so sicher
Hab dann aus dem ganzen eine Tat im Sinne des § 264 StPO gebastelt weil innerhalb von nur irgendwie 2.5h Stunden, einheitlicher Lebenssachverhalt (etwas arg konstruiert) und dann die Unterschlagung wegen der Subsidiarität zurückstehen lassen.
Verfügung und Anklage waren dann ja nicht mehr besonders spannend.
Ich bin mal gespannt ... ich glaube weil man an so vielen Stellen abbiegen konnte war da vieles vertretbar. Meine Lösung finde ich mit der einheitlichen prozessualen Tat schon arg konstruiert, ich glaube darauf wollten die nicht hinaus. Aber naja so richtig den "Clou" habe ich auch nicht gesehen. Ich hoffe die wollten primär auf eine Auseinandersetzung mit den Problemen hinaus.
Habe da 258 geprüft, Strafvereitelung. Und dann inzident Hehlerei und falsche Verdächtigung seitens des S. Habe das aber wegen Verwertungsverbot abgelehnt und habe dann noch gesagt, dass aber wegen § 258 VI eh Strafe ausgeschlossen. Hatte leider kaum noch Zeit und habe das mit dem Verwertungsverbot daher insgesamt sehr unsauber :(
Waren bei euch § 164 und § 258 nicht im Bearbeitervermerk ausgeschlossen?
Also in NRW war nichts ausgeschlossen, ich hab aber weder das eine noch das andere geprüft weil S halt nicht zu prüfen war und ich da keine Anstiftung zu irgendwas durch den L gesehen hab.
Habe nicht gesehen, dass irgendwas ausgeschlossen war. Ne, S war auch nicht zu prüfen, aber § 258 bedarf ja einer Haupttat. Also habe § 258 durch Unterlassen geprüft. Er hat ja, nachdem der S mit der Polizei gesprochen hat, nichts mehr gesagt. Habe es aber, wie gesagt, abgelehnt. Hatte da kaum noch Zeit. Fand die Klausur insgesamt furchtbar.
11.10.2021, 17:58
(11.10.2021, 17:55)Gast schrieb:(11.10.2021, 17:46)Gast NRW schrieb:(11.10.2021, 17:43)SKLAVE schrieb:(11.10.2021, 17:41)Gast schrieb:(11.10.2021, 16:15)Gast NRW Oktober2021. schrieb: Ich hab den ersten Betrug abgelehnt mangels Zurechnung der Verfügung. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft dann auch abgelehnt weil vorher schon Gewahrsam verloren und er sich ja nicht mehr ganz sicher war wo er die Kette verloren hat.
Dann hab ich die Unterschlagung durchgehen lassen und in dem Rahmen alles an Beweisverwertungsverbote geprüft :D
- erste Spontanäußerung verwertbar
- Verstoß gegen § 136 (-) weil noch kein Beschuldigter
- fehlende Belehrung als Angehöriger -> Verwertungsverbot, Fortwirkung bezüglich der Aussage gegenüber der Polizei. Fernwirkung bezüglich Auffinden der Kette aber (-). Da hab ich so ein bisschen das mit den Schmuckkästchen rein gebracht weil ich nicht wusste wohin damit
Anstiftung zu 257 StGB (-) weil gar keine Kenntnisse/ Anhaltpunkte aber ich wollte irgendwas prüfen.
Dann Betrug bezüglich Übergabe der minderwertigen Kette (+) mit Schaden mit Vergleich zum vertraglichen Erfüllungsbetrug. Da bin ich mir rückblickend aber echt nicht so sicher
Hab dann aus dem ganzen eine Tat im Sinne des § 264 StPO gebastelt weil innerhalb von nur irgendwie 2.5h Stunden, einheitlicher Lebenssachverhalt (etwas arg konstruiert) und dann die Unterschlagung wegen der Subsidiarität zurückstehen lassen.
Verfügung und Anklage waren dann ja nicht mehr besonders spannend.
Ich bin mal gespannt ... ich glaube weil man an so vielen Stellen abbiegen konnte war da vieles vertretbar. Meine Lösung finde ich mit der einheitlichen prozessualen Tat schon arg konstruiert, ich glaube darauf wollten die nicht hinaus. Aber naja so richtig den "Clou" habe ich auch nicht gesehen. Ich hoffe die wollten primär auf eine Auseinandersetzung mit den Problemen hinaus.
Habe da 258 geprüft, Strafvereitelung. Und dann inzident Hehlerei und falsche Verdächtigung seitens des S. Habe das aber wegen Verwertungsverbot abgelehnt und habe dann noch gesagt, dass aber wegen § 258 VI eh Strafe ausgeschlossen. Hatte leider kaum noch Zeit und habe das mit dem Verwertungsverbot daher insgesamt sehr unsauber :(
Waren bei euch § 164 und § 258 nicht im Bearbeitervermerk ausgeschlossen?
Also in NRW war nichts ausgeschlossen, ich hab aber weder das eine noch das andere geprüft weil S halt nicht zu prüfen war und ich da keine Anstiftung zu irgendwas durch den L gesehen hab.
Habe nicht gesehen, dass irgendwas ausgeschlossen war. Ne, S war auch nicht zu prüfen, aber § 258 bedarf ja einer Haupttat. Also habe § 258 durch Unterlassen geprüft. Er hat ja, nachdem der S mit der Polizei gesprochen hat, nichts mehr gesagt. Habe es aber, wie gesagt, abgelehnt. Hatte da kaum noch Zeit. Fand die Klausur insgesamt furchtbar.
Aber es waren doch am Ende beide Beschuldigte. Wer soll denn da wie was durch Unterlassen vereiteln? Also vor allem weil auch vorher beide das Recht gehabt hätten nichts zu sagen ...