11.10.2021, 15:54
Ja man musste nur den B prüfen, aber irgendwo musste der Clou ja liegen, war doch sonst viel zu einfach

11.10.2021, 16:08
(11.10.2021, 15:34)GPA2021 schrieb:(11.10.2021, 15:30)GastNRW123 schrieb: Wie habt ihr die getrennten Schmuckboxen bzw. diese Hervorhebung des Lebenspartners verarbeitet, dass er erst nach dem Anruf von der Zeugin von dem Diebstahl erfahren hat und die Kette schon vorher in die Box gelegt hatte? Das wurde ja mehrfach betont.
Hab das iRd Hehlerei geprüft, was natürlich nicht durchgegangen ist, da Kenntnis erst nach Verbringen der Kette in die Schmuckbox
Wenn doch ein BVV vorlag, dann durfte man die Aussage mit den Schmuckboxen etc gar nicht verwerten?
11.10.2021, 16:15
Ich hab den ersten Betrug abgelehnt mangels Zurechnung der Verfügung. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft dann auch abgelehnt weil vorher schon Gewahrsam verloren und er sich ja nicht mehr ganz sicher war wo er die Kette verloren hat.
Dann hab ich die Unterschlagung durchgehen lassen und in dem Rahmen alles an Beweisverwertungsverbote geprüft :D
- erste Spontanäußerung verwertbar
- Verstoß gegen § 136 (-) weil noch kein Beschuldigter
- fehlende Belehrung als Angehöriger -> Verwertungsverbot, Fortwirkung bezüglich der Aussage gegenüber der Polizei. Fernwirkung bezüglich Auffinden der Kette aber (-). Da hab ich so ein bisschen das mit den Schmuckkästchen rein gebracht weil ich nicht wusste wohin damit
Anstiftung zu 257 StGB (-) weil gar keine Kenntnisse/ Anhaltpunkte aber ich wollte irgendwas prüfen.
Dann Betrug bezüglich Übergabe der minderwertigen Kette (+) mit Schaden mit Vergleich zum vertraglichen Erfüllungsbetrug. Da bin ich mir rückblickend aber echt nicht so sicher
Hab dann aus dem ganzen eine Tat im Sinne des § 264 StPO gebastelt weil innerhalb von nur irgendwie 2.5h Stunden, einheitlicher Lebenssachverhalt (etwas arg konstruiert) und dann die Unterschlagung wegen der Subsidiarität zurückstehen lassen.
Verfügung und Anklage waren dann ja nicht mehr besonders spannend.
Ich bin mal gespannt ... ich glaube weil man an so vielen Stellen abbiegen konnte war da vieles vertretbar. Meine Lösung finde ich mit der einheitlichen prozessualen Tat schon arg konstruiert, ich glaube darauf wollten die nicht hinaus. Aber naja
so richtig den "Clou" habe ich auch nicht gesehen. Ich hoffe die wollten primär auf eine Auseinandersetzung mit den Problemen hinaus.
Dann hab ich die Unterschlagung durchgehen lassen und in dem Rahmen alles an Beweisverwertungsverbote geprüft :D
- erste Spontanäußerung verwertbar
- Verstoß gegen § 136 (-) weil noch kein Beschuldigter
- fehlende Belehrung als Angehöriger -> Verwertungsverbot, Fortwirkung bezüglich der Aussage gegenüber der Polizei. Fernwirkung bezüglich Auffinden der Kette aber (-). Da hab ich so ein bisschen das mit den Schmuckkästchen rein gebracht weil ich nicht wusste wohin damit
Anstiftung zu 257 StGB (-) weil gar keine Kenntnisse/ Anhaltpunkte aber ich wollte irgendwas prüfen.
Dann Betrug bezüglich Übergabe der minderwertigen Kette (+) mit Schaden mit Vergleich zum vertraglichen Erfüllungsbetrug. Da bin ich mir rückblickend aber echt nicht so sicher
Hab dann aus dem ganzen eine Tat im Sinne des § 264 StPO gebastelt weil innerhalb von nur irgendwie 2.5h Stunden, einheitlicher Lebenssachverhalt (etwas arg konstruiert) und dann die Unterschlagung wegen der Subsidiarität zurückstehen lassen.
Verfügung und Anklage waren dann ja nicht mehr besonders spannend.
Ich bin mal gespannt ... ich glaube weil man an so vielen Stellen abbiegen konnte war da vieles vertretbar. Meine Lösung finde ich mit der einheitlichen prozessualen Tat schon arg konstruiert, ich glaube darauf wollten die nicht hinaus. Aber naja

11.10.2021, 16:21
(11.10.2021, 16:15)Gast NRW Oktober2021. schrieb: Ich hab den ersten Betrug abgelehnt mangels Zurechnung der Verfügung. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft dann auch abgelehnt weil vorher schon Gewahrsam verloren und er sich ja nicht mehr ganz sicher war wo er die Kette verloren hat.
Dann hab ich die Unterschlagung durchgehen lassen und in dem Rahmen alles an Beweisverwertungsverbote geprüft :D
- erste Spontanäußerung verwertbar
- Verstoß gegen § 136 (-) weil noch kein Beschuldigter
- fehlende Belehrung als Angehöriger -> Verwertungsverbot, Fortwirkung bezüglich der Aussage gegenüber der Polizei. Fernwirkung bezüglich Auffinden der Kette aber (-). Da hab ich so ein bisschen das mit den Schmuckkästchen rein gebracht weil ich nicht wusste wohin damit
Anstiftung zu 257 StGB (-) weil gar keine Kenntnisse/ Anhaltpunkte aber ich wollte irgendwas prüfen.
Dann Betrug bezüglich Übergabe der minderwertigen Kette (+) mit Schaden mit Vergleich zum vertraglichen Erfüllungsbetrug. Da bin ich mir rückblickend aber echt nicht so sicher
Hab dann aus dem ganzen eine Tat im Sinne des § 264 StPO gebastelt weil innerhalb von nur irgendwie 2.5h Stunden, einheitlicher Lebenssachverhalt (etwas arg konstruiert) und dann die Unterschlagung wegen der Subsidiarität zurückstehen lassen.
Verfügung und Anklage waren dann ja nicht mehr besonders spannend.
Ich bin mal gespannt ... ich glaube weil man an so vielen Stellen abbiegen konnte war da vieles vertretbar. Meine Lösung finde ich mit der einheitlichen prozessualen Tat schon arg konstruiert, ich glaube darauf wollten die nicht hinaus. Aber najaso richtig den "Clou" habe ich auch nicht gesehen. Ich hoffe die wollten primär auf eine Auseinandersetzung mit den Problemen hinaus.
Vielen Dank! Warum genau in mittelbarer Täterschaft?
11.10.2021, 16:29
(11.10.2021, 16:21)Gast schrieb:(11.10.2021, 16:15)Gast NRW Oktober2021. schrieb: Ich hab den ersten Betrug abgelehnt mangels Zurechnung der Verfügung. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft dann auch abgelehnt weil vorher schon Gewahrsam verloren und er sich ja nicht mehr ganz sicher war wo er die Kette verloren hat.
Dann hab ich die Unterschlagung durchgehen lassen und in dem Rahmen alles an Beweisverwertungsverbote geprüft :D
- erste Spontanäußerung verwertbar
- Verstoß gegen § 136 (-) weil noch kein Beschuldigter
- fehlende Belehrung als Angehöriger -> Verwertungsverbot, Fortwirkung bezüglich der Aussage gegenüber der Polizei. Fernwirkung bezüglich Auffinden der Kette aber (-). Da hab ich so ein bisschen das mit den Schmuckkästchen rein gebracht weil ich nicht wusste wohin damit
Anstiftung zu 257 StGB (-) weil gar keine Kenntnisse/ Anhaltpunkte aber ich wollte irgendwas prüfen.
Dann Betrug bezüglich Übergabe der minderwertigen Kette (+) mit Schaden mit Vergleich zum vertraglichen Erfüllungsbetrug. Da bin ich mir rückblickend aber echt nicht so sicher
Hab dann aus dem ganzen eine Tat im Sinne des § 264 StPO gebastelt weil innerhalb von nur irgendwie 2.5h Stunden, einheitlicher Lebenssachverhalt (etwas arg konstruiert) und dann die Unterschlagung wegen der Subsidiarität zurückstehen lassen.
Verfügung und Anklage waren dann ja nicht mehr besonders spannend.
Ich bin mal gespannt ... ich glaube weil man an so vielen Stellen abbiegen konnte war da vieles vertretbar. Meine Lösung finde ich mit der einheitlichen prozessualen Tat schon arg konstruiert, ich glaube darauf wollten die nicht hinaus. Aber najaso richtig den "Clou" habe ich auch nicht gesehen. Ich hoffe die wollten primär auf eine Auseinandersetzung mit den Problemen hinaus.
Vielen Dank! Warum genau in mittelbarer Täterschaft?
Das ist ja so der klassische Abgrenzungsfall. Dreiecksbetrug oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, daher dachte ich, ich verliere da auch mal ein Wort zu :D Die Therapeutin (?) wäre dann halt das Werkzeug zum Gewahrsamsbruch gewesen, aber hat ja schon nicht gepasst weil der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber den Gewahrsam schon verloren hatte. Hab dann kurz noch angesprochen ob ihr Gewahrsam gebrochen wurde, aber sie hat es ja freiwillig rausgegeben.
11.10.2021, 16:33
(11.10.2021, 16:08)Gast_RLP2020 schrieb:(11.10.2021, 15:34)GPA2021 schrieb:(11.10.2021, 15:30)GastNRW123 schrieb: Wie habt ihr die getrennten Schmuckboxen bzw. diese Hervorhebung des Lebenspartners verarbeitet, dass er erst nach dem Anruf von der Zeugin von dem Diebstahl erfahren hat und die Kette schon vorher in die Box gelegt hatte? Das wurde ja mehrfach betont.
Hab das iRd Hehlerei geprüft, was natürlich nicht durchgegangen ist, da Kenntnis erst nach Verbringen der Kette in die Schmuckbox
Wenn doch ein BVV vorlag, dann durfte man die Aussage mit den Schmuckboxen etc gar nicht verwerten?
Ja klar, hab aber iSv Punkte sammeln trotzdem angeprüft, dann aber erstens verneint und zweitens auf BVV verwiesen
11.10.2021, 16:45
Was kam denn in Niedersachsen heute dran?
11.10.2021, 16:59
Habe auch Dreiecksbetrug zu Lasten des L durch Täuschung der Gerner angenommen, weil sie als Finderin auch im Lager des L steht. Habe gelesen, dass es der Übertragung der Sachherrschaft (also rechtsgeschäftlicher) gleichzustellen ist, wenn jmd den Besitz legitim, also hier zB durch Fund erlangt. Daher wäre ihre Verfügung dem L zuzurechnen. Habe dann aber dennoch auch Unterschlagung bejaht, ist das ganz falsch?
Hat außerdem noch jmd den Betrug in mittelbarer Täterschaft mit Gerner als Werkzeug geprüft? Gedanken dazu?
Hat außerdem noch jmd den Betrug in mittelbarer Täterschaft mit Gerner als Werkzeug geprüft? Gedanken dazu?
11.10.2021, 17:12
(11.10.2021, 16:59)Paragraphensklaven schrieb: Habe auch Dreiecksbetrug zu Lasten des L durch Täuschung der Gerner angenommen, weil sie als Finderin auch im Lager des L steht. Habe gelesen, dass es der Übertragung der Sachherrschaft (also rechtsgeschäftlicher) gleichzustellen ist, wenn jmd den Besitz legitim, also hier zB durch Fund erlangt. Daher wäre ihre Verfügung dem L zuzurechnen. Habe dann aber dennoch auch Unterschlagung bejaht, ist das ganz falsch?
Hat außerdem noch jmd den Betrug in mittelbarer Täterschaft mit Gerner als Werkzeug geprüft? Gedanken dazu?
Den Betrug in mittelbarer Täterschaft verstehe ich nicht so ganz. Meinst du weil sie später das Foto übersendet und behauptet hat das wäre die Kette die sie gefunden hat?
11.10.2021, 17:14
Ja genau, dachte sie wurde dadurch als Werkzeug eingesetzt