08.10.2021, 16:34
Was ist mit 495a ZPO?
08.10.2021, 16:37
(08.10.2021, 16:26)Gast aus Nds. schrieb:(08.10.2021, 15:41)Gast schrieb:(08.10.2021, 15:30)Nds12345 schrieb: Bei uns kam auch Berufung dran. Allerdings die Verfassungsbeschwerde auf Zulassung der Berufung.
WTF?
Das würde mich jetzt auch mal interessieren?
Also wenn Berufung nicht geht hat man theoretisch nur die Möglichkeit zu 321a ZPO oder Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil einzureichen. Denke aber nicht dass man zwingend auf Letzeres hinauswollte.
08.10.2021, 16:39
(08.10.2021, 16:26)Gast aus Nds. schrieb:(08.10.2021, 15:41)Gast schrieb:(08.10.2021, 15:30)Nds12345 schrieb: Bei uns kam auch Berufung dran. Allerdings die Verfassungsbeschwerde auf Zulassung der Berufung.
WTF?
Das würde mich jetzt auch mal interessieren?
Sicher bin ich mir nicht. Darauf gekommen bin auch nicht. Aber 600€ war nicht erreicht. Das AG hat die Berufung auch nicht zugelassen. Welchen Rechtsbehelf hast du geprüft?
08.10.2021, 16:40
(08.10.2021, 15:56)RLP-Pekingente schrieb:(08.10.2021, 15:26)GastNRW678 schrieb: Ja genau, der Bearbeitervermerk hat mich letztendlich überzeugt. Vielleicht wollten sie damit aber auch sagen dass beides vertretbar ist je nachdem wie man sich bzgl des Schnerzensgeldantrags entscheidet?
Was stand denn bei euch im Bearbeitervermerk was so auf die Berufung hingedeutet hat? Ich habe §321a (analog) ZPO angenommen. Weil kein Schmerzensgeldanspruch besteht, und sich der auch nicht Streitwerterhöhend ausgewirkt hätte (hab ich so geschrieben)
Da stand sowas wie „wenn für das Rechtsmittel eine Begründungsschrift zu erstellen ist, ist die anzufertigen“.
Begründungsschrift entspricht halt sehr der Berufung. 321a ZPO wäre ja ein einfacher Schriftsatz ans Gericht.
08.10.2021, 16:51
(08.10.2021, 16:21)Gast NRW schrieb: Materiell § 829 BGB nicht gesehen, Schmerzensgeld angenommen.
Dann Berufung abgelehnt weil ich den Kommentar so verstanden habe, dass ein nachträglicher Antrag die Beschwer nicht erhöhen kann. § 321a ZPO nicht gefunden.
Das werden dann wohl höchstens noch 2 Punkte. Klasse.
Genau wie ich. Ich hab es auch so gelöst. Und noch viel abwegiger: ich hab überlegt, den neuen Eigentümer zu verklagen weil ich den Verkauf der Immobile nirgends verorten konnte.
Anspruch aus 535, 280, 241 II bejaht -dann aber ein Bedauerungsschreiben an den Mandanten, weil die Beweisprognose, dass man die Exculation wegen Schizophrenie nicht mit dem Vortrag erschüttern kann, dass der Vermieter das hätte ahnen können.
KOMPLETT DANEBEN!!!! Komplett.
08.10.2021, 16:59
Moment… 321 a (hab ich nicht gesehen)…aber scheitert der nicht daran, dass der M in seinem Schriftsatz mitgeteilt hat, dass er den Vermieter nicht geisteskrank fand? Er schrieb doch recht deutlich, dass er zwar das Gutachten anerkennt, aber das Verschulden in der fehlenden Selbsteinweisung sieht. Damit wurde der M doch dann eigentlich „gehört“, so dass rechtliches Gehör nicht verletzt wurde?!
08.10.2021, 17:01
(08.10.2021, 16:40)GastNRW678 schrieb:(08.10.2021, 15:56)RLP-Pekingente schrieb:(08.10.2021, 15:26)GastNRW678 schrieb: Ja genau, der Bearbeitervermerk hat mich letztendlich überzeugt. Vielleicht wollten sie damit aber auch sagen dass beides vertretbar ist je nachdem wie man sich bzgl des Schnerzensgeldantrags entscheidet?
Was stand denn bei euch im Bearbeitervermerk was so auf die Berufung hingedeutet hat? Ich habe §321a (analog) ZPO angenommen. Weil kein Schmerzensgeldanspruch besteht, und sich der auch nicht Streitwerterhöhend ausgewirkt hätte (hab ich so geschrieben)
Da stand sowas wie „wenn für das Rechtsmittel eine Begründungsschrift zu erstellen ist, ist die anzufertigen“.
Begründungsschrift entspricht halt sehr der Berufung. 321a ZPO wäre ja ein einfacher Schriftsatz ans Gericht.
…krass. Der Beatbeitervermerk stand im GPA nicht!!! Da stand, wenn man eine SS ans Gericht für erfolgsversprechend hält, soll man den entwerfen, ansonsten Mandantenschreiben. Von Rechtsmittel stand bei uns in der ganzen Klausur NIX!!!
08.10.2021, 17:01
Also in NRW lief auch scheinbar eine andere Klausur. Es ging um einen Unfall mit einem Motorrad und dem Fahrrad eines Minderjährigen. In der Klausur war dann wohl § 321a ZPO sehr nahliegend.
Vielleicht war das bei euch ja anders.
Vielleicht war das bei euch ja anders.
08.10.2021, 17:08
(08.10.2021, 16:59)GPA 2021 schrieb: Moment… 321 a (hab ich nicht gesehen)…aber scheitert der nicht daran, dass der M in seinem Schriftsatz mitgeteilt hat, dass er den Vermieter nicht geisteskrank fand? Er schrieb doch recht deutlich, dass er zwar das Gutachten anerkennt, aber das Verschulden in der fehlenden Selbsteinweisung sieht. Damit wurde der M doch dann eigentlich „gehört“, so dass rechtliches Gehör nicht verletzt wurde?!
321a ist auch entsprechend anwendbar auf sonstige Verfahrensfehler.
Hier eventuell die Sondersituation durch die Säumnis des Belagten? Unmittelbarkeitsprinzip verletzt. Sie konnte den Geisteszustand so nie selbst beurteilen. Darunter hätte dann der Kläger zu leiden obwohl er nichts dafür kann.
Aber die Stimmung war schlecht nach der Klausur. Schätze viele sind geschwommen
08.10.2021, 17:11
(08.10.2021, 17:01)Gast NRW schrieb: Also in NRW lief auch scheinbar eine andere Klausur. Es ging um einen Unfall mit einem Motorrad und dem Fahrrad eines Minderjährigen. In der Klausur war dann wohl § 321a ZPO sehr nahliegend.
Vielleicht war das bei euch ja anders.
...oh ja! Sehr anders Bei uns ging es um einen Mieter, dessen Vermieter geisteskrank das Haus angebrannt hat. Dabei sind die 2x250 EUR Schuhe des Mandanten geschmolzen. Abweisendes unechtes VU-Urteil und dann Berufungsbeschwer nicht erreicht (bei mir) weil im Th/P eindeutig stand, dass weitere Anträge die Beschwer nicht erhöhen (er wollte nämlich später noch Schmerzensgeld). Das war alles total schräg... meine Lösung total abwegig.