05.10.2021, 15:51
05.10.2021, 15:51
(05.10.2021, 15:21)Gast NRW Oktober2021. schrieb:(05.10.2021, 15:06)PferdenEnte schrieb: Habe e.V übersehen. Wie doof
Oh den habe ich auch übersehen!
Ansonsten hab ich halt auch einstweiligen Rechtsschutz, gestützt auf den Anspruch aus § 985. Hab auch Besitzschutz angeprüft, aber abgelehnt weil dem mittelbaren Besitzer keiner gegen den unmittelbaren Besitzer zusteht (hoffe ich :D)
Ansonsten bin ich noch kurz auf ein Vermieterpfandrecht eingegangen, die Vertretungsbefugnis der Frau habe ich aus dem Schreiben Ihres Mannes abgeleitet und sonst viel über Glaubhaftmachung geschrieben.
Anspruch auf Übergabe des Computers hab ich auch aus § 433 iVm § 1357 BGB abgeleitet.
Dann in der Zweckmäßigkeit eine Verbindung nach § 260 ZPO abgelehnt und den praktischen Teil nur zum Ofen gemacht.
Klingt doch super! e.V=Einstweilige Verfügung Habe nur Klage auf Hrsg., Frist und SE falls keine Hrsg. und SE wegen Verzug, weil er sich in der Rechnung zur Reparatur bis zu einem bestimmten Tag verpflichtete. Bei mir ist die Werklohnforderung durch Erfüllung erloschen, weil es in der Rechnung ausdrücklich stand, die Rechnung für Reparatur sei vollständig beglichen.
05.10.2021, 15:55
(05.10.2021, 15:51)Pekingente schrieb:(05.10.2021, 15:31)Gast schrieb: Also ich hab § 985 wegen des Werkunternehmerpfandrechts abgelehnt.
Den Herausgabeanspruch habe ich auf §§ 280, 249 gestützt, wegen der Pflicht aus § 649 II
Wer hat den RSAntrag auf Hg des Ofens dann eigentlich gestellt? Die GbR oder M als Privatperson?
Ich hab gesagt die GbR wg. § 730 II 1
05.10.2021, 15:58
Irgendein bgb Paragraph war doch in NRW noch ausgeschlossen im Bearbeitervermerk? War das nicht 649? Hab 985 der gbr als Anspruchstellerin(+) bzgl tonofen, kein rzb weil Forderung aus Werkvertrag nicht ersichtlich, 6000 vereinbart, diese gezahlt, kein nachträglicher Anpassungsanspruch bei Festpreis nach Grundsätzen 313 bgb i .ü. auch bestritten dass 10 000 euro ortsüblichen Vergütung wären, auch keine Vereinbarung mit der m als gf der gbr über weitere 10000 Euro, wäre ohnehin sittenwidrig
Bzgl PC 433 I 2 der m auch (+) aber im Praxisteil erlassen
Bzgl PC 433 I 2 der m auch (+) aber im Praxisteil erlassen
05.10.2021, 16:00
Hat noch jmd den Anspruch zum PC als 985 geprüft und fühlt sich deshalb total schlecht??!
05.10.2021, 16:06
(05.10.2021, 15:55)Gast schrieb:(05.10.2021, 15:51)Pekingente schrieb:(05.10.2021, 15:31)Gast schrieb: Also ich hab § 985 wegen des Werkunternehmerpfandrechts abgelehnt.
Den Herausgabeanspruch habe ich auf §§ 280, 249 gestützt, wegen der Pflicht aus § 649 II
Wer hat den RSAntrag auf Hg des Ofens dann eigentlich gestellt? Die GbR oder M als Privatperson?
Ich hab gesagt die GbR wg. § 730 II 1
Ich auch! Habe allerdings Satz 2 2. HS damit die M die Prozessführung übernehmen kann.
05.10.2021, 16:06
(05.10.2021, 15:51)PferdenEnte schrieb:(05.10.2021, 15:21)Gast NRW Oktober2021. schrieb:(05.10.2021, 15:06)PferdenEnte schrieb: Habe e.V übersehen. Wie doof
Oh den habe ich auch übersehen!
Ansonsten hab ich halt auch einstweiligen Rechtsschutz, gestützt auf den Anspruch aus § 985. Hab auch Besitzschutz angeprüft, aber abgelehnt weil dem mittelbaren Besitzer keiner gegen den unmittelbaren Besitzer zusteht (hoffe ich :D)
Ansonsten bin ich noch kurz auf ein Vermieterpfandrecht eingegangen, die Vertretungsbefugnis der Frau habe ich aus dem Schreiben Ihres Mannes abgeleitet und sonst viel über Glaubhaftmachung geschrieben.
Anspruch auf Übergabe des Computers hab ich auch aus § 433 iVm § 1357 BGB abgeleitet.
Dann in der Zweckmäßigkeit eine Verbindung nach § 260 ZPO abgelehnt und den praktischen Teil nur zum Ofen gemacht.
Klingt doch super! e.V=Einstweilige Verfügung Habe nur Klage auf Hrsg., Frist und SE falls keine Hrsg. und SE wegen Verzug, weil er sich in der Rechnung zur Reparatur bis zu einem bestimmten Tag verpflichtete. Bei mir ist die Werklohnforderung durch Erfüllung erloschen, weil es in der Rechnung ausdrücklich stand, die Rechnung für Reparatur sei vollständig beglichen.
Ich hatte irgendwie an eingetragenen Verein gedacht ups.
Das mit der einstweiligen Verfügung ist dann natürlich ärgerlich, aber deine Lösung klingt ja auch stimmig. Vor allem wenn du da trotzdem alle Probleme unterbringen konntest
05.10.2021, 16:40
05.10.2021, 16:48
Lese hier nur GbR und OHG, aber wurde der Gesellschaftsvertrag nicht nach §723 ordnungsgemäß gekündigt mit der laut Palandt (§738) eintretenden Folge bei nur zwei Gesellschaftern, dass Gesamtrechtsnachfolge bzgl. Gesamthandsvermögen bei übrigem Gesellschafter eintritt und Gesellschaft wegen §705 nicht mehr besteht... also §985 Klage der Mandantin (ohne Gesellschaft gegen Gegner)... ?! Die Frage nach Gbr und OHG war bei mir bei der Wirksamkeit der Kündigung relevant, da nach OHG Recht eine Kündigung an eine sechsmonatige Frist gebunden wäre, sodass Gesellschaft noch bestanden hätte...
05.10.2021, 16:58
(05.10.2021, 16:48)Gast1803 schrieb: Lese hier nur GbR und OHG, aber wurde der Gesellschaftsvertrag nicht nach §723 ordnungsgemäß gekündigt mit der laut Palandt (§738) eintretenden Folge bei nur zwei Gesellschaftern, dass Gesamtrechtsnachfolge bzgl. Gesamthandsvermögen bei übrigem Gesellschafter eintritt und Gesellschaft wegen §705 nicht mehr besteht... also §985 Klage der Mandantin (ohne Gesellschaft gegen Gegner)... ?! Die Frage nach Gbr und OHG war bei mir bei der Wirksamkeit der Kündigung relevant, da nach OHG Recht eine Kündigung an eine sechsmonatige Frist gebunden wäre, sodass Gesellschaft noch bestanden hätte...
Ja, darüber bin ich auch gestolpert. Zumal es keine „Ein-Mann-OHG/GbR“ gibt. Ich konnte es aber nicht lösen… letztendlich bin ich dabei geblieben, dass die M ein Handelsgewerbe mit den Enten hat (deshalb OHG), auf Eintragung kommt es nicht an, da Umwandlung von GbR und nach Außen nicht erkennbar…deshalb kann M den Ofen als OHG zurückfordern.