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  5. Frage zur Vorläufigen Vollstreckbarkeit
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Frage zur Vorläufigen Vollstreckbarkeit
NDS
Unregistered
 
#1
16.07.2018, 21:00
Moinsen zusammen,

folgender Fall:

Kläger beantragt, Bekl zur Zahlung von 4400€+Zinsen zu verurteilen.

Es ergeht ein VU gg den Beklagten, der einen zulässigen Einspruch dagegen einlegt.

Nunmehr wird das VU iHv 1100€+Zinsen aufrechterhalten und im Übrigen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Wie lautet der Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit?

Dank im Voraus,

LG aus Oldenburg
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Shlomo
Unregistered
 
#2
16.07.2018, 22:42
„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“

Für den Kläger: §§ 708 nr. 11 alt. 1, 711 ZPO
Für den Beklagten: §§ 708 nr. 11 alt. 2, 711 ZPO
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Erdbär_NRW
Member
***
Beiträge: 56
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2018
#3
17.07.2018, 18:23
Und nicht vergessen, bei der Aufrechterhaltung des VU zu tenorieren: "mit der Maßgabe, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit sich nach diesem Urteil richtet".
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Shlomo
Unregistered
 
#4
17.07.2018, 21:44
(17.07.2018, 18:23)Erdbär_NRW schrieb:  Und nicht vergessen, bei der Aufrechterhaltung des VU zu tenorieren: "mit der Maßgabe, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit sich nach diesem Urteil richtet".

Dieser Zusatz ist aus meiner Sicht bei uns in Hessen nicht üblich. Das kann natürlich in nrw anders sein.
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Erdbär_NRW
Member
***
Beiträge: 56
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2018
#5
18.07.2018, 00:48
(17.07.2018, 21:44)Shlomo schrieb:  
(17.07.2018, 18:23)Erdbär_NRW schrieb:  Und nicht vergessen, bei der Aufrechterhaltung des VU zu tenorieren: "mit der Maßgabe, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit sich nach diesem Urteil richtet".

Dieser Zusatz ist aus meiner Sicht bei uns in Hessen nicht üblich. Das kann natürlich in nrw anders sein.

Hast natürlich Recht, der Zusatz wäre hier falsch, weil ja auch aus dem neuen Urteil ohne Sicherheit vollstreckt werden darf. Ich hatte übersehen, dass ein Fall des § 708 Nr. 11 ZPO vorlag. :sleepy: Die Tenorierung mit der "Maßgabe" wird von Anders/Gehle (Abschnitt H Rn. 19) empfohlen, wenn ein Fall des § 709 Satz 3 ZPO vorliegt.
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Gästin33
Unregistered
 
#6
24.09.2018, 06:54
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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