23.09.2021, 16:31
(23.09.2021, 16:23)Gast schrieb: Bei mir fehlt eigentlich nur das Abstraktum und eines der Probleme, die ich gesehen hatte komplett. Dafür ist einiges oberflächlicher geraten als ich das gerne gehabt hätte. Habe versucht auf der Titanic alles ein bisschen zu retten ;). Bin ziemlich stolz auf mich, dass ich überhaupt etwas annähernd fertiges zu Stande gebracht habe und hoffe es wird honoriert (und ich habe nichts wesentliches übersehen).
Magst du vllt mal dann deine Lösung teilen? Bei mir ist das Gefühl zwar ok, aber man wird dann doch mal sehr überrascht, was man alles anders gemacht hat…
23.09.2021, 16:32
(23.09.2021, 16:16)Berlin287 schrieb:(23.09.2021, 16:00)GastB schrieb:(23.09.2021, 15:32)Gast schrieb:(23.09.2021, 15:18)Gast123456 schrieb: Wie lief Strafrecht bei euch heute? Fand es extrem viel. Seid ihr fertig geworden?
Thematisch fand ich die Klausur super, hätte das Potenzial gehabt ein Volltreffer zu werden.
Aber es war so viel, dass ich nicht mal annähernd fertig geworden bin und im Stress sogar noch gegen Ende noch ein wichtiges Problem, das ich eigentlich kannte, übersehen habe. Also alles in allem überwiegt wie immer die Enttäuschung …
Ich hoffe morgen wird es etwas weniger.
Dem kann ich mich eigentlich anschließen…so viele anzuklagende Tatbestände habe ich in keiner Übungsklausur bislang gehabt, unabhängig mal davon, dass ich gar nicht bis zur Anklage gekommen bin…dafür durfte mein Skizze dann herhalten, wenn der Korrektor netterweise einen Blick drauf werfen sollte
Hab die Anklage, dafür den 4. TK geopfert...
Ist halt wie Titanic, man kann nicht alle retten![]()
Daran hatte ich auch kurz gedacht, aber dann doch mich für den 4. Tatkomplex entschieden

23.09.2021, 17:02
Ich kann meine Lösung ja mal anbieten:
1. TK: Die Ärztin
- 249, 250 (-) wg. fehlenden Finalzusammenhangs
- 252, 250 (-) wg. fehlender Beutesicherungsabsicht
- 244 I Nr 1a, 3 (+), aber gest. Einlassung nach Abwägung nicht verwertbar wg. 36 WÜK, dafür aber Aussage der A iVm der Durchsuchung, die i. Erg. wg. nur formellen Mangels verwertbar war.
- 123 (+), tritt aber zurück
2. TK:
- 251, 249 (-) wg. fehlenden Zsmhangs (Vorerkrankung, Patientenvfg.)
- 249 (+)
- 222 (+), da nur Kausalität erf.
3. TK
- 226 (-) - keine völlige Gebrauchsbeeintr.
- 224 Nr 2, 5 (-)
- 223, 230 (+)
4. TK
- 315c I Nr. 1a (+) wg. 700€ Scooter
- 316 (+), aber tritt zurück
Überall im 2. und 3. TK 21 StGB verm. schuldfähig, weil 2,1 und 2,0 %o, aber nur auf Strafzumessungsebene zu berücksichtigen
B Gutachten
- keine Einst.
- Schöffengericht weil < 2. J und Verb. und > 4 J. zu erwarten
- keine Fluchtgefahr trotz fluchtanreizbietender FHStr, da erst 21 und keine finanziellen Mittel
- 111a
- notw. Verteidigung 140 Nr. 1, 2
Ok, zerreißt mich
1. TK: Die Ärztin
- 249, 250 (-) wg. fehlenden Finalzusammenhangs
- 252, 250 (-) wg. fehlender Beutesicherungsabsicht
- 244 I Nr 1a, 3 (+), aber gest. Einlassung nach Abwägung nicht verwertbar wg. 36 WÜK, dafür aber Aussage der A iVm der Durchsuchung, die i. Erg. wg. nur formellen Mangels verwertbar war.
- 123 (+), tritt aber zurück
2. TK:
- 251, 249 (-) wg. fehlenden Zsmhangs (Vorerkrankung, Patientenvfg.)
- 249 (+)
- 222 (+), da nur Kausalität erf.
3. TK
- 226 (-) - keine völlige Gebrauchsbeeintr.
- 224 Nr 2, 5 (-)
- 223, 230 (+)
4. TK
- 315c I Nr. 1a (+) wg. 700€ Scooter
- 316 (+), aber tritt zurück
Überall im 2. und 3. TK 21 StGB verm. schuldfähig, weil 2,1 und 2,0 %o, aber nur auf Strafzumessungsebene zu berücksichtigen
B Gutachten
- keine Einst.
- Schöffengericht weil < 2. J und Verb. und > 4 J. zu erwarten
- keine Fluchtgefahr trotz fluchtanreizbietender FHStr, da erst 21 und keine finanziellen Mittel
- 111a
- notw. Verteidigung 140 Nr. 1, 2
Ok, zerreißt mich
23.09.2021, 17:15
Im 3. noch 242 (+)
23.09.2021, 17:15
(23.09.2021, 17:02)Gast schrieb: Ich kann meine Lösung ja mal anbieten:
1. TK: Die Ärztin
- 249, 250 (-) wg. fehlenden Finalzusammenhangs
- 252, 250 (-) wg. fehlender Beutesicherungsabsicht
- 244 I Nr 1a, 3 (+), aber gest. Einlassung nach Abwägung nicht verwertbar wg. 36 WÜK, dafür aber Aussage der A iVm der Durchsuchung, die i. Erg. wg. nur formellen Mangels verwertbar war.
- 123 (+), tritt aber zurück
2. TK:
- 251, 249 (-) wg. fehlenden Zsmhangs (Vorerkrankung, Patientenvfg.)
- 249 (+)
- 222 (+), da nur Kausalität erf.
3. TK
- 226 (-) - keine völlige Gebrauchsbeeintr.
- 224 Nr 2, 5 (-)
- 223, 230 (+)
4. TK
- 315c I Nr. 1a (+) wg. 700€ Scooter
- 316 (+), aber tritt zurück
Überall im 2. und 3. TK 21 StGB verm. schuldfähig, weil 2,1 und 2,0 %o, aber nur auf Strafzumessungsebene zu berücksichtigen
B Gutachten
- keine Einst.
- Schöffengericht weil < 2. J und Verb. und > 4 J. zu erwarten
- keine Fluchtgefahr trotz fluchtanreizbietender FHStr, da erst 21 und keine finanziellen Mittel
- 111a
- notw. Verteidigung 140 Nr. 1, 2
Ok, zerreißt mich
Habs etwas anders
Erster TK
242, 244 I Nr. 3, IV, 240 (+)
> 244 I Nr. 1a (-) zwar nach Vollendung möglich aber keine Beutesicherungsabsicht (setzt die Rspr voraus)
> 252 (-) keine Beutesicherungsabsicht
Zweiter TK:
242, 229
> 249, 250 (-) keine Gewalt
> 222 (-) nicht objektiv vorhersehbar
> 223/227 (-) kein Vorsatz bzgl KV
Dritter TK:
242, 223
> 226 (-) weder Gebrauchsunfähig noch Siechtum
Vierter TK
316
> 315c Nr. 1a (-) weil Tatfahrzeug von konkreter Gefährdung nicht erfasst wird und bei der Laterne ist nichts passiert
Verminderte Schuldfähigkeit abgelehnt
B-Gutachten identisch
23.09.2021, 17:19
mein Vorschlag etwas anders:
Tk 1:
+ § 252, 250 II StGB: Beutesicherung (+) ("keine Faxen machen"), Problem: keine Wahrnehmbarkeit des Messers im Dunkeln bei der Drohung, Aussage des T verwertbar, weil 36 WÜK nur bei Festnahme greift, nicht aber bei Vernehmung
+ § 244 I Nr. 1 StGB
+ § 123 StGB
- § 249 StGB: weil hier Finalzusammenhang (-)
- § 244 I Nr. 3, IV StGB: weil Terassentür zum Eintreten bestimmt, Durchgreifen und Öffnen ≠ Einbrechen
Tk 2:
+ § 251 StGB: tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (+), weil Patientenverfügung keine eigene Gefahr schafft, sondern nur auf der bereits gesetzten Gefahr aufbaut
+ § 222 StGB
Tk 3:
+ §§ 223, 226 I Nr. 2 StGB
- § 242 / § 249 StGB: weil Wegnahmehandlung nicht nachweisbar
Tk 4:
+ § 316 I StGB: Problem Beschlagnahme der Blutprobe trotz § 97 I StPO; nach BGH aber zulässig, wenn hypothetisch § 81a StPO möglich gewesen wäre
- § 315c I StGB: weil Scooter als vom T geführtes Fahrzeug keine andere Sache
ZME:
- Schwurgericht wegen § 251
- Haftbefehl: Fluchtgefahr wegen doppelter Staatsbürgerschaft; vorher aber jetzt Belehrung anch Art. 36 WÜK
- § 111a StPO
Tk 1:
+ § 252, 250 II StGB: Beutesicherung (+) ("keine Faxen machen"), Problem: keine Wahrnehmbarkeit des Messers im Dunkeln bei der Drohung, Aussage des T verwertbar, weil 36 WÜK nur bei Festnahme greift, nicht aber bei Vernehmung
+ § 244 I Nr. 1 StGB
+ § 123 StGB
- § 249 StGB: weil hier Finalzusammenhang (-)
- § 244 I Nr. 3, IV StGB: weil Terassentür zum Eintreten bestimmt, Durchgreifen und Öffnen ≠ Einbrechen
Tk 2:
+ § 251 StGB: tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (+), weil Patientenverfügung keine eigene Gefahr schafft, sondern nur auf der bereits gesetzten Gefahr aufbaut
+ § 222 StGB
Tk 3:
+ §§ 223, 226 I Nr. 2 StGB
- § 242 / § 249 StGB: weil Wegnahmehandlung nicht nachweisbar
Tk 4:
+ § 316 I StGB: Problem Beschlagnahme der Blutprobe trotz § 97 I StPO; nach BGH aber zulässig, wenn hypothetisch § 81a StPO möglich gewesen wäre
- § 315c I StGB: weil Scooter als vom T geführtes Fahrzeug keine andere Sache
ZME:
- Schwurgericht wegen § 251
- Haftbefehl: Fluchtgefahr wegen doppelter Staatsbürgerschaft; vorher aber jetzt Belehrung anch Art. 36 WÜK
- § 111a StPO
23.09.2021, 17:19
36 WÜK ist doch nach dem Wortlaut doch gar nicht einschlägig?
Er wurde doch nicht festgenommen, er kam freiwillig mit seinem RA.

Er wurde doch nicht festgenommen, er kam freiwillig mit seinem RA.
23.09.2021, 17:19
(23.09.2021, 17:15)Gast456 schrieb:(23.09.2021, 17:02)Gast schrieb: Ich kann meine Lösung ja mal anbieten:
1. TK: Die Ärztin
- 249, 250 (-) wg. fehlenden Finalzusammenhangs
- 252, 250 (-) wg. fehlender Beutesicherungsabsicht
- 244 I Nr 1a, 3 (+), aber gest. Einlassung nach Abwägung nicht verwertbar wg. 36 WÜK, dafür aber Aussage der A iVm der Durchsuchung, die i. Erg. wg. nur formellen Mangels verwertbar war.
- 123 (+), tritt aber zurück
2. TK:
- 251, 249 (-) wg. fehlenden Zsmhangs (Vorerkrankung, Patientenvfg.)
- 249 (+)
- 222 (+), da nur Kausalität erf.
3. TK
- 226 (-) - keine völlige Gebrauchsbeeintr.
- 224 Nr 2, 5 (-)
- 223, 230 (+)
4. TK
- 315c I Nr. 1a (+) wg. 700€ Scooter
- 316 (+), aber tritt zurück
Überall im 2. und 3. TK 21 StGB verm. schuldfähig, weil 2,1 und 2,0 %o, aber nur auf Strafzumessungsebene zu berücksichtigen
B Gutachten
- keine Einst.
- Schöffengericht weil < 2. J und Verb. und > 4 J. zu erwarten
- keine Fluchtgefahr trotz fluchtanreizbietender FHStr, da erst 21 und keine finanziellen Mittel
- 111a
- notw. Verteidigung 140 Nr. 1, 2
Ok, zerreißt mich
Habs etwas anders
Erster TK
242, 244 I Nr. 3, IV, 240 (+)
> 244 I Nr. 1a (-) zwar nach Vollendung möglich aber keine Beutesicherungsabsicht (setzt die Rspr voraus)
> 252 (-) keine Beutesicherungsabsicht
Zweiter TK:
242, 229
> 249, 250 (-) keine Gewalt
> 222 (-) nicht objektiv vorhersehbar
> 223/227 (-) kein Vorsatz bzgl KV
Dritter TK:
242, 223
> 226 (-) weder Gebrauchsunfähig noch Siechtum
Vierter TK
316
> 315c Nr. 1a (-) weil Tatfahrzeug von konkreter Gefährdung nicht erfasst wird und bei der Laterne ist nichts passiert
Verminderte Schuldfähigkeit abgelehnt
B-Gutachten identisch
Sorry, hab 244 I Nr 1a auch abgelehnt und hatte nur Nr 3. Erinnere mich jetzt wieder. Mist mit 315c - ist voll der Klassiker jetzt wo du es sagst.
23.09.2021, 17:20
Gewalt bei § 251 (+), weil an Rollator befestigt und deshalb Widerstand überwunden wurde, der sich auch körperlich ausgewirkt hat (m.M.n.)
23.09.2021, 17:30
Vorschlag
§ 18 GVG (-) (Vater vermutlich deutscher Diplomat und nicht argentinischer Diplomat)
Tatkomplex 1:
Besonders schwerer räuberischer Diebstahl:
P: auf frischer Tat betroffen?
P: Messer verwendet? (wenn (-) schwerer Diebstahl wegen Mitführen eines gefährlichen Werkzeugs, Erlangen des Werkzeugs durch die Tat nicht schädlich)
Wohnungseinbruchsdiebstahl (-)
P: Terrassentür auf Kipp kein Einsteigen
Bedrohung
Nötigung
Freiheitsberaubung
P: Freiheitsberaubung durch Bedrohung?
P: Freiheitsberaubung über kurze Zeit
Hausfriedensbruch
Beweisprobleme:
P: T macht von Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, daher Verwertung nur über Vernehmung der Verhörsperson, Protokollverlesung (-), da kein richterliches Protokoll
P:Zuziehung diplomatischer Vertretung gem. § 114b StPO / 36 WÜK erforderlich? (-) (T hat auch die deutsche Staatsbürgerschaft / keine Festnahme sondern nur Vernehmung)
P: Durchsuchung der Tasche verwertbar (Durchsuchung erfolgte aufgrund Gefahrenabwehrrecht)?
Schuld:
da Aussage verwertet werden kann kein § 20 wegen Alkohol, da T laut eigener Aussage erst danach getrunken hat
Tatkomplex 2:
Mord/Totschlag (-), kein Vorsatz
Raub mit Todesfolge:
P: Ergreifen der Tasche, die um den Rollator gewickelt war, Gewalt?
Falls Raub (-): Körperverletzung mit Todesfolge
P: Vorhersehbarkeit von Tod durch Sturz bei Entreißen der Tasche
P: Unterbrechung des Kausalverlaufs durch "Sterbenlassen" aufgrund Patientenverfügung?
Gefährliche Körperverletzung:
P: § 224 Abs. 1 Nr. 5 tritt hinter Körperverletzung mit Todesfolge zurück
(kein hinterlistiger Überfall, da keine planmäßige Verdeckung wahrer Absichten)
Schwere Körperverletzung
P: Siechtum wenn Opfer kurz danach verstirbt / Konkurrenz zur Körperverletzung mit Todesfolge?
Diebstahl
Tatkomplex 3:
Gefährliche Körperverletzung wegen lebensgefährlicher Behandlung
Schwere Körperverletzung
P: Nase = Glied?
P: Grad des Funktionsverlusts ausreichend?
Raubdelikte eher (-), da keine vorsätzliche Verknüpfung von Körperverletzung und Mitnahme der Bauchtasche erkennbar
Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 Abs. 1 Nr. 6
P: Gewahrsam an "vergessener" Tasche?
Falls Diebstahl (-): Unterschlagung
Beweisproblem: Lichtbildgegenüberstellung ordnungsgemäß? (es sollten ähnliche Männer sein, es waren aber unterschiedlich aussehende Männer)
Tatkomplex 4:
§ 315 c (-)
P: Gefahr für vom Täter gefahrenes Fahrzeug relevant?
P: Bedeutender Wert des Fahrzeugs
§ 316 II (Vorsatz im Zweifel nicht nachweisbar, aufgrund der deutlichen Ausfallerscheinungen Vorsatz ggf. vertretbar anzunehmen)
Beweisproblem: Auf Polizeirecht gestützte Blutabnahme verwertbar?
Prozessuales Gutachten:
Falls Raub mit Todesfolge oder Körperverletzung mit Todesfolge: Schwurgerichtsanklage
§ 69 StGB
P: e-Scooter = Kraftfahrzeug?
P: Ausnahme vom Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 wegen untypischen Unfall?
§ 18 GVG (-) (Vater vermutlich deutscher Diplomat und nicht argentinischer Diplomat)
Tatkomplex 1:
Besonders schwerer räuberischer Diebstahl:
P: auf frischer Tat betroffen?
P: Messer verwendet? (wenn (-) schwerer Diebstahl wegen Mitführen eines gefährlichen Werkzeugs, Erlangen des Werkzeugs durch die Tat nicht schädlich)
Wohnungseinbruchsdiebstahl (-)
P: Terrassentür auf Kipp kein Einsteigen
Bedrohung
Nötigung
Freiheitsberaubung
P: Freiheitsberaubung durch Bedrohung?
P: Freiheitsberaubung über kurze Zeit
Hausfriedensbruch
Beweisprobleme:
P: T macht von Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, daher Verwertung nur über Vernehmung der Verhörsperson, Protokollverlesung (-), da kein richterliches Protokoll
P:Zuziehung diplomatischer Vertretung gem. § 114b StPO / 36 WÜK erforderlich? (-) (T hat auch die deutsche Staatsbürgerschaft / keine Festnahme sondern nur Vernehmung)
P: Durchsuchung der Tasche verwertbar (Durchsuchung erfolgte aufgrund Gefahrenabwehrrecht)?
Schuld:
da Aussage verwertet werden kann kein § 20 wegen Alkohol, da T laut eigener Aussage erst danach getrunken hat
Tatkomplex 2:
Mord/Totschlag (-), kein Vorsatz
Raub mit Todesfolge:
P: Ergreifen der Tasche, die um den Rollator gewickelt war, Gewalt?
Falls Raub (-): Körperverletzung mit Todesfolge
P: Vorhersehbarkeit von Tod durch Sturz bei Entreißen der Tasche
P: Unterbrechung des Kausalverlaufs durch "Sterbenlassen" aufgrund Patientenverfügung?
Gefährliche Körperverletzung:
P: § 224 Abs. 1 Nr. 5 tritt hinter Körperverletzung mit Todesfolge zurück
(kein hinterlistiger Überfall, da keine planmäßige Verdeckung wahrer Absichten)
Schwere Körperverletzung
P: Siechtum wenn Opfer kurz danach verstirbt / Konkurrenz zur Körperverletzung mit Todesfolge?
Diebstahl
Tatkomplex 3:
Gefährliche Körperverletzung wegen lebensgefährlicher Behandlung
Schwere Körperverletzung
P: Nase = Glied?
P: Grad des Funktionsverlusts ausreichend?
Raubdelikte eher (-), da keine vorsätzliche Verknüpfung von Körperverletzung und Mitnahme der Bauchtasche erkennbar
Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 Abs. 1 Nr. 6
P: Gewahrsam an "vergessener" Tasche?
Falls Diebstahl (-): Unterschlagung
Beweisproblem: Lichtbildgegenüberstellung ordnungsgemäß? (es sollten ähnliche Männer sein, es waren aber unterschiedlich aussehende Männer)
Tatkomplex 4:
§ 315 c (-)
P: Gefahr für vom Täter gefahrenes Fahrzeug relevant?
P: Bedeutender Wert des Fahrzeugs
§ 316 II (Vorsatz im Zweifel nicht nachweisbar, aufgrund der deutlichen Ausfallerscheinungen Vorsatz ggf. vertretbar anzunehmen)
Beweisproblem: Auf Polizeirecht gestützte Blutabnahme verwertbar?
Prozessuales Gutachten:
Falls Raub mit Todesfolge oder Körperverletzung mit Todesfolge: Schwurgerichtsanklage
§ 69 StGB
P: e-Scooter = Kraftfahrzeug?
P: Ausnahme vom Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 wegen untypischen Unfall?