08.09.2021, 10:55
Hallo,
irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch. Aber bei einem frühem ersten Termin schreibt man doch auch eine Klageerwiderung oder nicht?
irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch. Aber bei einem frühem ersten Termin schreibt man doch auch eine Klageerwiderung oder nicht?
08.09.2021, 11:06
(08.09.2021, 10:55)Gastgp schrieb: Hallo,
irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch. Aber bei einem frühem ersten Termin schreibt man doch auch eine Klageerwiderung oder nicht?
Nein. Du zeigst die Verteidigungsbereitschaft an und im Zweifel (je nach Gericht) stellst du Antrag auf Klageabweisung im Termin. Im frühen ersten Termin setzt das Gericht dann die weiteren Fristen, auch die Frist für die KE.
Ausnahme LG München I in Patentstreitigkeiten. Dort gibt es einen "späten" frühen ersten Termin, zu dessen Zeitpunkt die KE schon vorliegt. Aber da setzen sie mit Ladung zum Termin auch bereits die Fristen.
Disclaimer: Kann natürlich sein, dass eine Kammer des LG Darmstadt es jetzt anders macht. Das weiß ich nicht.
08.09.2021, 11:08
275 ZPO:
(1) 1Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. 2Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Eine der beiden Alternativen wird's wohl sein.
(1) 1Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. 2Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Eine der beiden Alternativen wird's wohl sein.
08.09.2021, 11:30
(08.09.2021, 11:06)Patenter Gast schrieb:(08.09.2021, 10:55)Gastgp schrieb: Hallo,
irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch. Aber bei einem frühem ersten Termin schreibt man doch auch eine Klageerwiderung oder nicht?
Nein. Du zeigst die Verteidigungsbereitschaft an und im Zweifel (je nach Gericht) stellst du Antrag auf Klageabweisung im Termin. Im frühen ersten Termin setzt das Gericht dann die weiteren Fristen, auch die Frist für die KE.
Ausnahme LG München I in Patentstreitigkeiten. Dort gibt es einen "späten" frühen ersten Termin, zu dessen Zeitpunkt die KE schon vorliegt. Aber da setzen sie mit Ladung zum Termin auch bereits die Fristen.
Disclaimer: Kann natürlich sein, dass eine Kammer des LG Darmstadt es jetzt anders macht. Das weiß ich nicht.
Das ist völlig falsch. Es ist völliger Standard und auch in den Standardverfügungen so voreingestellt, dass bei einem frühen ersten Termin direkt auch eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt wird (mind. 2 Wochen ab Zustellung der Klage). Der frühe erste Termin ist ein vollwertiger Haupttermin, was auch viele Anwälte nicht richtig verstehen; reichst du keine Klageerwiderung ein, bleibt dir im Termin nur die Flucht in die Säumnis. Ist ist, zumindest hier in BW, völlig üblich, dass nach dem frühen Ersten Termin (6-8 Woche nach Klageeingang) auch schon das Urteil geschrieben wird, wenn es etwa nur um Rechtsfragen geht oder nichts erhebliches Vorgetragen wird von Beklagtenseite.
Die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft brauchst du beim frühe ersten Termin überhaupt nicht; nur beim schriftlichen Vorverfahren.
Alles bitte nicht von diesem Kommentar auf die falsche Fährte führen lassen.
P.S.: einzige Ausnahme sind Güteverhandlungen vor dem Arbeitsgericht, was aber begrifflich kein früher erster Termin ist im Sinne der ZPO. Dort liegt tatsächlich meist keine Klageerwiderung vor.
08.09.2021, 11:38
(08.09.2021, 11:30)Gast schrieb:(08.09.2021, 11:06)Patenter Gast schrieb:(08.09.2021, 10:55)Gastgp schrieb: Hallo,
irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch. Aber bei einem frühem ersten Termin schreibt man doch auch eine Klageerwiderung oder nicht?
Nein. Du zeigst die Verteidigungsbereitschaft an und im Zweifel (je nach Gericht) stellst du Antrag auf Klageabweisung im Termin. Im frühen ersten Termin setzt das Gericht dann die weiteren Fristen, auch die Frist für die KE.
Ausnahme LG München I in Patentstreitigkeiten. Dort gibt es einen "späten" frühen ersten Termin, zu dessen Zeitpunkt die KE schon vorliegt. Aber da setzen sie mit Ladung zum Termin auch bereits die Fristen.
Disclaimer: Kann natürlich sein, dass eine Kammer des LG Darmstadt es jetzt anders macht. Das weiß ich nicht.
Das ist völlig falsch. Es ist völliger Standard und auch in den Standardverfügungen so voreingestellt, dass bei einem frühen ersten Termin direkt auch eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt wird (mind. 2 Wochen ab Zustellung der Klage). Der frühe erste Termin ist ein vollwertiger Haupttermin, was auch viele Anwälte nicht richtig verstehen; reichst du keine Klageerwiderung ein, bleibt dir im Termin nur die Flucht in die Säumnis. Ist ist, zumindest hier in BW, völlig üblich, dass nach dem frühen Ersten Termin (6-8 Woche nach Klageeingang) auch schon das Urteil geschrieben wird, wenn es etwa nur um Rechtsfragen geht oder nichts erhebliches Vorgetragen wird von Beklagtenseite.
Die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft brauchst du beim frühe ersten Termin überhaupt nicht; nur beim schriftlichen Vorverfahren.
Alles bitte nicht von diesem Kommentar auf die falsche Fährte führen lassen.
P.S.: einzige Ausnahme sind Güteverhandlungen vor dem Arbeitsgericht, was aber begrifflich kein früher erster Termin ist im Sinne der ZPO. Dort liegt tatsächlich meist keine Klageerwiderung vor.
Im Patentrecht läuft es eben vollkommen anders vor den Zivilgerichten. Weder KE zum frühen ersten Termin (Ausnahme München) noch gibt's zeitnah danach ein Urteil. Interessant zu sehen, wie es in anderen Rechtsbereichen so läuft.
21.09.2021, 23:21
Ja, schreibst du.
22.09.2021, 07:05
(08.09.2021, 11:30)Gast schrieb:(08.09.2021, 11:06)Patenter Gast schrieb:(08.09.2021, 10:55)Gastgp schrieb: Hallo,
irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch. Aber bei einem frühem ersten Termin schreibt man doch auch eine Klageerwiderung oder nicht?
Nein. Du zeigst die Verteidigungsbereitschaft an und im Zweifel (je nach Gericht) stellst du Antrag auf Klageabweisung im Termin. Im frühen ersten Termin setzt das Gericht dann die weiteren Fristen, auch die Frist für die KE.
Ausnahme LG München I in Patentstreitigkeiten. Dort gibt es einen "späten" frühen ersten Termin, zu dessen Zeitpunkt die KE schon vorliegt. Aber da setzen sie mit Ladung zum Termin auch bereits die Fristen.
Disclaimer: Kann natürlich sein, dass eine Kammer des LG Darmstadt es jetzt anders macht. Das weiß ich nicht.
Das ist völlig falsch. Es ist völliger Standard und auch in den Standardverfügungen so voreingestellt, dass bei einem frühen ersten Termin direkt auch eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt wird (mind. 2 Wochen ab Zustellung der Klage). Der frühe erste Termin ist ein vollwertiger Haupttermin, was auch viele Anwälte nicht richtig verstehen; reichst du keine Klageerwiderung ein, bleibt dir im Termin nur die Flucht in die Säumnis. Ist ist, zumindest hier in BW, völlig üblich, dass nach dem frühen Ersten Termin (6-8 Woche nach Klageeingang) auch schon das Urteil geschrieben wird, wenn es etwa nur um Rechtsfragen geht oder nichts erhebliches Vorgetragen wird von Beklagtenseite.
Die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft brauchst du beim frühe ersten Termin überhaupt nicht; nur beim schriftlichen Vorverfahren.
Alles bitte nicht von diesem Kommentar auf die falsche Fährte führen lassen.
P.S.: einzige Ausnahme sind Güteverhandlungen vor dem Arbeitsgericht, was aber begrifflich kein früher erster Termin ist im Sinne der ZPO. Dort liegt tatsächlich meist keine Klageerwiderung vor.
Da in der Güteverhandlung (=früher Erster vor dem Arbeitsgericht) sehr oft Vergleichsvorschläge von der Richterbank kommen, trage ich als AG-Vertreter immer ausführlich vor. Nur so kann ich dafür sorgen, dass der Vergleichsvorschlag zu meinen Gunsten idealerweise niedrig ausfällt. Ich verzichte nur auf eine KLE, wenn meine Rechtsposition wirklich aussichtslos ist, dh bspw der Betriebsrat nicht angehört wurde.