21.09.2021, 17:42
Klar, wenn man den EV mit entsprechender Begründung ablehnt. Dann also Mandantenschreiben? Ist sicher vertretbar, aber war mE nicht im Sinne des Mandanten
21.09.2021, 18:02
(21.09.2021, 17:42)NoPainNoGain schrieb: Klar, wenn man den EV mit entsprechender Begründung ablehnt. Dann also Mandantenschreiben? Ist sicher vertretbar, aber war mE nicht im Sinne des Mandanten
Ne.
Klageabweisung, weil Hilfsantrag nur nach § 816 I 1 (Erlösabschöpfung) iHv 22000 EUR (beantragt 25000 EUR) durchgeht, alle anderen Ansprüche (§ 687 II, 990, 989, 1007 III S. 2, scheiden aus, 823 I, II (gesperrt).
21.09.2021, 19:53
Was habt ihr denn zum Komplex "Einspruchsfrist"?
Ich fand die Hinweise im T/P ja nicht wirklich eindeutig. Aber beruhend auf dem was da stand, habe ich eine unwirksame Ersatzzustellung angenommen, so dass die Frist erst mit tatsächlichem Zugang begonnen hat und noch Einspruch eingelegt werden konnte.
Da ich aber nicht sicher war, habe ich vorgeschlagen aus anwaltlicher Vorsicht hilfsweise Widereinsetzung zu beantragen, die auch durchgehen dürfte.
Ich fand die Hinweise im T/P ja nicht wirklich eindeutig. Aber beruhend auf dem was da stand, habe ich eine unwirksame Ersatzzustellung angenommen, so dass die Frist erst mit tatsächlichem Zugang begonnen hat und noch Einspruch eingelegt werden konnte.
Da ich aber nicht sicher war, habe ich vorgeschlagen aus anwaltlicher Vorsicht hilfsweise Widereinsetzung zu beantragen, die auch durchgehen dürfte.
21.09.2021, 20:07
(21.09.2021, 19:53)Gast schrieb: Was habt ihr denn zum Komplex "Einspruchsfrist"?
Ich fand die Hinweise im T/P ja nicht wirklich eindeutig. Aber beruhend auf dem was da stand, habe ich eine unwirksame Ersatzzustellung angenommen, so dass die Frist erst mit tatsächlichem Zugang begonnen hat und noch Einspruch eingelegt werden konnte.
Da ich aber nicht sicher war, habe ich vorgeschlagen aus anwaltlicher Vorsicht hilfsweise Widereinsetzung zu beantragen, die auch durchgehen dürfte.
Ja, sehe ich auch so! War aber wohl zweierlei vertretbar und wird mE bei jeweiliger guter Begründung angenommen: entweder Ersatzzustellung als unwirksam ablehnen und mit anwaltlicher Vorsicht vorgehen, d.h. Wiedereinsetzung beantragen oder die Ersatzzustellung doch annehmen und dann eben unbedingten Wiedereinsetzungsantrag stellen.
21.09.2021, 20:14
(21.09.2021, 20:07)Bellini schrieb:(21.09.2021, 19:53)Gast schrieb: Was habt ihr denn zum Komplex "Einspruchsfrist"?
Ich fand die Hinweise im T/P ja nicht wirklich eindeutig. Aber beruhend auf dem was da stand, habe ich eine unwirksame Ersatzzustellung angenommen, so dass die Frist erst mit tatsächlichem Zugang begonnen hat und noch Einspruch eingelegt werden konnte.
Da ich aber nicht sicher war, habe ich vorgeschlagen aus anwaltlicher Vorsicht hilfsweise Widereinsetzung zu beantragen, die auch durchgehen dürfte.
Ja, sehe ich auch so! War aber wohl zweierlei vertretbar und wird mE bei jeweiliger guter Begründung angenommen: entweder Ersatzzustellung als unwirksam ablehnen und mit anwaltlicher Vorsicht vorgehen, d.h. Wiedereinsetzung beantragen oder die Ersatzzustellung doch annehmen und dann eben unbedingten Wiedereinsetzungsantrag stellen.
Habe Ersatzzustellung für wirksam gehalten, das aber ausführlich problematisiert und halte auch beides für vertretbar.
21.09.2021, 20:31
(21.09.2021, 19:53)Gast schrieb: Was habt ihr denn zum Komplex "Einspruchsfrist"?genau so gemacht.
Ich fand die Hinweise im T/P ja nicht wirklich eindeutig. Aber beruhend auf dem was da stand, habe ich eine unwirksame Ersatzzustellung angenommen, so dass die Frist erst mit tatsächlichem Zugang begonnen hat und noch Einspruch eingelegt werden konnte.
Da ich aber nicht sicher war, habe ich vorgeschlagen aus anwaltlicher Vorsicht hilfsweise Widereinsetzung zu beantragen, die auch durchgehen dürfte.
21.09.2021, 22:13
(21.09.2021, 18:02)Gast schrieb:(21.09.2021, 17:42)NoPainNoGain schrieb: Klar, wenn man den EV mit entsprechender Begründung ablehnt. Dann also Mandantenschreiben? Ist sicher vertretbar, aber war mE nicht im Sinne des Mandanten
Ne.
Klageabweisung, weil Hilfsantrag nur nach § 816 I 1 (Erlösabschöpfung) iHv 22000 EUR (beantragt 25000 EUR) durchgeht, alle anderen Ansprüche (§ 687 II, 990, 989, 1007 III S. 2, scheiden aus, 823 I, II (gesperrt).
Musste man diese Probleme denn ansprechen ?
Der Herausgabeanspruch aus 985 ist doch unmöglich gewesen, weil Beklagter ja nicht nicht mehr im Besitz war und Fahrzeuggespann aus Bulgarien wieder nach Deutschland holen um zu übereignen, ist eher unwahrscheinlich oder? Habe daher den Anspruch aus 985 verneint und mit Hilfsantrag weitergeprüft. Dort war nur von Schadenersatz die Rede (es war keine Summe angegeben). Ich habe dann 816 I 1 als AGL genommen (Ersatz des Erlangten) und dort inzidenter die Eigentumslage geprüft. Habe in beiden Fällen den Eigentumserwerb der Klägerin bejaht. Sie hat ihr Eigentum auch nicht an den Beklagten verloren, da Gespann Klägerin jeweils abhandengekommen ist, sodass Beklagter als NB verfügt hat. Durch Genehmigung wurde Verfügung dann ggü Klägerin wirksam, sodass der Anspruch aus 816 I 1 auf das Erlangte in voller Höhe bestand, da Beklagter im Zeitpunkt des
Verkaufs bereits bösgläubig war…hoffe das ist nicht allzu daneben, jetzt wo ich all eure Kommentare lese…
21.09.2021, 23:12
(21.09.2021, 22:13)GastB schrieb:(21.09.2021, 18:02)Gast schrieb:(21.09.2021, 17:42)NoPainNoGain schrieb: Klar, wenn man den EV mit entsprechender Begründung ablehnt. Dann also Mandantenschreiben? Ist sicher vertretbar, aber war mE nicht im Sinne des Mandanten
Ne.
Klageabweisung, weil Hilfsantrag nur nach § 816 I 1 (Erlösabschöpfung) iHv 22000 EUR (beantragt 25000 EUR) durchgeht, alle anderen Ansprüche (§ 687 II, 990, 989, 1007 III S. 2, scheiden aus, 823 I, II (gesperrt).
Musste man diese Probleme denn ansprechen ?
Der Herausgabeanspruch aus 985 ist doch unmöglich gewesen, weil Beklagter ja nicht nicht mehr im Besitz war und Fahrzeuggespann aus Bulgarien wieder nach Deutschland holen um zu übereignen, ist eher unwahrscheinlich oder? Habe daher den Anspruch aus 985 verneint und mit Hilfsantrag weitergeprüft. Dort war nur von Schadenersatz die Rede (es war keine Summe angegeben). Ich habe dann 816 I 1 als AGL genommen (Ersatz des Erlangten) und dort inzidenter die Eigentumslage geprüft. Habe in beiden Fällen den Eigentumserwerb der Klägerin bejaht. Sie hat ihr Eigentum auch nicht an den Beklagten verloren, da Gespann Klägerin jeweils abhandengekommen ist, sodass Beklagter als NB verfügt hat. Durch Genehmigung wurde Verfügung dann ggü Klägerin wirksam, sodass der Anspruch aus 816 I 1 auf das Erlangte in voller Höhe bestand, da Beklagter im Zeitpunkt des
Verkaufs bereits bösgläubig war…hoffe das ist nicht allzu daneben, jetzt wo ich all eure Kommentare lese…
Bist du dir sicher bzw. der fehlenden Summe im Antrag? Ich meine gelesen zu haben, dass der Kläger 25000 EUR wollte; andernfalls wäre sein Hilfsantrag mangels Bestimmtheit unzulässig, was doch nicht sein kann.
Habs so i.E. ähnlich wie du.
Allerdings habe ich im Rahmen von § 985 die gesamte Eigentumslage -wenn auch im Ergebnis umsonst- geprüft, um bei der Inzidenzprüfung nicht auf Gliederungsebene Doppelgamma zu kommen. Aber ist ja kein Urteil.
Ich finde aber, dass man §§ 990, 989 vor § 816 I 1 prüfen müsste, weil (1) die Rechtsfolge zum klägerischen Antrag passt (SE) und (2) weil im Rahmen von § 816 I 1 der Streit zu erörtern wäre, ob § 816 I 1 von EBV gesperrt wäre, Stichwort Rechtsfortwirkungsanspruch des Eigentums.
Bin außerdem zum Ergebnis gekommen, dass der Mandant nicht bösgläubig war im Rahmen § 990, 989, weil bei nachträglicher Bösgläubigkeit nur die positive Kenntnis schadet, 990 I S. 2. Dem Mandanten ist m.E. aber maximal grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Er kann nicht einmal von Besitz und Eigentum unterscheiden, daher kann er kaum allein von dem RA-Schreiben darauf schließen, dass er nicht berechtigter Besitzer war; die Eigentumslage ist alles andere als offensichtlich, zumal er sich auch bei der B-GmbH versichert lassen hat, dass alles in Ordnung wäre.
22.09.2021, 09:08
Das hört sich auf alle Fälle sehr gut an. Das mit den unterschiedlichen Summen hatte ich gegen Ende leider nicht mehr auf dem Schirm. Aber jetzt im Nachhinein denke ich, dass der Clou darin lag, zu sehen, dass das EBV den Anspruch aus 823 nicht sperrt, weil hier eine Veräußerung stattgefunden hat. Bei Veräußerung, Verbrauch und Verarbeitung entfaltet mE das EBV keine Sperrwirkung. Also erst 985, aber (-), dann EBV (+), wenn Annahme Fahrlässigkeit (+), dann 816 I 1 (+) wg Genehmigung, und schließlich 823 (+), wenn man Fahrlässigkeit auch hier bejaht. Von 823 müssten dann die 25000 erfasst sein. Richter würde dann Anspruch aus 823 bejahen, so dass VU aufrecht erhalten würde. Ich meine, dass es diesmal auf Mandantenschreiben hinauslief. Aber habe leider 823 und EBV übersehen und nur 816 geprüft. Da haut es mit der Summe der Klage und dem Hilfsantrag nicht hin wie du es richtig sagst….
22.09.2021, 09:15
(22.09.2021, 09:08)Gast schrieb: Das hört sich auf alle Fälle sehr gut an. Das mit den unterschiedlichen Summen hatte ich gegen Ende leider nicht mehr auf dem Schirm. Aber jetzt im Nachhinein denke ich, dass der Clou darin lag, zu sehen, dass das EBV den Anspruch aus 823 nicht sperrt, weil hier eine Veräußerung stattgefunden hat. Bei Veräußerung, Verbrauch und Verarbeitung entfaltet mE das EBV keine Sperrwirkung. Also erst 985, aber (-), dann EBV (+), wenn Annahme Fahrlässigkeit (+), dann 816 I 1 (+) wg Genehmigung, und schließlich 823 (+), wenn man Fahrlässigkeit auch hier bejaht. Von 823 müssten dann die 25000 erfasst sein. Richter würde dann Anspruch aus 823 bejahen, so dass VU aufrecht erhalten würde. Ich meine, dass es diesmal auf Mandantenschreiben hinauslief. Aber habe leider 823 und EBV übersehen und nur 816 geprüft. Da haut es mit der Summe der Klage und dem Hilfsantrag nicht hin wie du es richtig sagst….
Das VU verurteilt zur Herausgabe. Das kann doch nicht einfach aufrecht erhalten werden wenn die Herausgabe von Anfang an unmöglich war?