18.09.2021, 01:17
(17.09.2021, 16:22)Gast schrieb: Wahlklausur Zivilrecht:
Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich aus Juni 2020.
Sie trägt zum einen vor, der Vergleich sei unwirksam weil die Parteien während der mündlichen Verhandlung darüber gesprochen haben sollen, dass die jetzige Beklagte ihr weiterhin Aufträge erteilt und nur deshalb habe sie dem Vergleich zugestimmt und die Zahlungsverpflichtung übernommen. Im Protokoll steht davon nichts. Die Klägerin will die Richter als Zeugen vernehmen. In einem E-Mail-Verkehr bezeichnet sie das als Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Hilfsweise rechnet die Klägerin mit einer Forderung aus Bauvertrag von 2013 auf. Sie meint die Forderung sei nicht verjährt, da sie die Rechnung nach 650g BGB erst im April 2020 gestellt hat.
Die Klägerin erweitert die Klage um einen Zahlungsanspruch aus der Restforderung aus 2013. Die Beklagte stimmt der Klageerweiterung nicht zu. Klägerin meint Zustimmung sei nicht erforderlich.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit und meint die Kammer für Handelssachen sei zuständig, da beide Parteien GmbHs sind. Den Antrag auf Verweisung an die KfH stellt sie erst im zweiten Schriftsatz, die Klägerin meint, das sei zu spät.
Die Beklagte beruft sich auf Verjährung und meint die Forderung aus 2013 sei jedenfalls verwirkt.
Im Termin schließen die Parteien erneut einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt. Zwei Tage nach Ende der vereinbarten Widerrufsfrist widerruft die Klägerin. Die Parteien tragen übereinstimmend vor, die Widerrufsfrist verlängert zu haben.
Hauptantrag Titelgegenklage und Hilfsantrag Vollstreckungsgegenklage.
18.09.2021, 09:11
18.09.2021, 09:20
(17.09.2021, 16:41)Matilda91 schrieb: Im Strafrecht war es eine Anklage mit zwei Beschuldigten. Mein Kopf ist so absurd leer, dass ich es leider nicht mehr ganz zusammen bekomme. War auf jeden Fall eine Katastrophe.
Grob ging es um einen Typ, der seiner Nachbarin helfen wollte, die behauptet hat, sie hätte noch einen Anspruch auf Weihnachts und Urlaubsgeld (hatte sie aber nicht und das wusste sie auch). Der Typ ist dann mit Scheinwaffe zu dem Arbeitgeber (der aber aus Versehen der falsche war) und hat versucht, das Geld einzutreiben. Erst geschubst, dann geschlagen, dann mit ihm im Büro eingesperrt… dann hat er mit Drohung/Gewalt den Tresor öffnen lassen und sich das Geld geben lassen. Das Geld war aber nicht genug. Dann sollte er ihm sein Handy geben… Sperrcode musste er sagen, dann seine PIN (alles mit Drohung bzw Gewalt - weiß nicht mehr genau, wann was war), dann hat der Beschuldigte per online Banking das restliche Geld auf ihr Konto überwiesen. Die Kontidaten von ihr hatte er währenddessen per WhatsApp bei ihr angefragt. Dann hat er das Handy dagelassen, hat noch ein Regal vor die Tür geworfen, sodass das Opfer nicht leicht rauskommen konnte. Joah… materiell war es das grob, glaube ich. Prozessual hatte die Polizei ihr Handy Beschlagnahmt und ausgewertet wegen des Chat verlaufs und der Dolmetscher hatte angeblich zu ihm gesagt, dass er sich besser geständig zeigen sollte, weil er dann weniger Strafe bekäme.
Ach so und am Ende hat sie das Geld zurücküberwiesen und behauptet, das sei ein Versehen gewesen.
Habt ihr irgendwelche Irrtümer bezüglich J angenommen?
18.09.2021, 10:59
Error in persona und Tatbestandsirrtum waren zu prüfen würde ich meinen…
18.09.2021, 12:15
(18.09.2021, 09:20)Gast schrieb:(17.09.2021, 16:41)Matilda91 schrieb: Im Strafrecht war es eine Anklage mit zwei Beschuldigten. Mein Kopf ist so absurd leer, dass ich es leider nicht mehr ganz zusammen bekomme. War auf jeden Fall eine Katastrophe.
Grob ging es um einen Typ, der seiner Nachbarin helfen wollte, die behauptet hat, sie hätte noch einen Anspruch auf Weihnachts und Urlaubsgeld (hatte sie aber nicht und das wusste sie auch). Der Typ ist dann mit Scheinwaffe zu dem Arbeitgeber (der aber aus Versehen der falsche war) und hat versucht, das Geld einzutreiben. Erst geschubst, dann geschlagen, dann mit ihm im Büro eingesperrt… dann hat er mit Drohung/Gewalt den Tresor öffnen lassen und sich das Geld geben lassen. Das Geld war aber nicht genug. Dann sollte er ihm sein Handy geben… Sperrcode musste er sagen, dann seine PIN (alles mit Drohung bzw Gewalt - weiß nicht mehr genau, wann was war), dann hat der Beschuldigte per online Banking das restliche Geld auf ihr Konto überwiesen. Die Kontidaten von ihr hatte er währenddessen per WhatsApp bei ihr angefragt. Dann hat er das Handy dagelassen, hat noch ein Regal vor die Tür geworfen, sodass das Opfer nicht leicht rauskommen konnte. Joah… materiell war es das grob, glaube ich. Prozessual hatte die Polizei ihr Handy Beschlagnahmt und ausgewertet wegen des Chat verlaufs und der Dolmetscher hatte angeblich zu ihm gesagt, dass er sich besser geständig zeigen sollte, weil er dann weniger Strafe bekäme.
Ach so und am Ende hat sie das Geld zurücküberwiesen und behauptet, das sei ein Versehen gewesen.
Habt ihr irgendwelche Irrtümer bezüglich J angenommen?
Ich habe auch den Verbotsirttum geprüft, weil der J mehrmals gesagt hat, dass die R ja einen Anspruch auf ihr Geld hat..
18.09.2021, 12:49
Ich fand StR auch sehr heftig. Meint ihr die Klausur wird auch aus Korrektorsicht als eine mit höherem Schwierigkeitsgrad angesehen? Es sind einige nicht ganz fertig geworden, meint ihr dass man trotzdem bestehen kann?
Ich hoffe die nächste Woche wird machbar, gute Erholung allen am Wochenende!
Ich hoffe die nächste Woche wird machbar, gute Erholung allen am Wochenende!

18.09.2021, 13:33
(18.09.2021, 01:17)Hab titelgegenklage überlegt und dann doch vollstreckungsabwehrklage genommen schrieb:(17.09.2021, 16:22)Gast schrieb: Wahlklausur Zivilrecht:
Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich aus Juni 2020.
Sie trägt zum einen vor, der Vergleich sei unwirksam weil die Parteien während der mündlichen Verhandlung darüber gesprochen haben sollen, dass die jetzige Beklagte ihr weiterhin Aufträge erteilt und nur deshalb habe sie dem Vergleich zugestimmt und die Zahlungsverpflichtung übernommen. Im Protokoll steht davon nichts. Die Klägerin will die Richter als Zeugen vernehmen. In einem E-Mail-Verkehr bezeichnet sie das als Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Hilfsweise rechnet die Klägerin mit einer Forderung aus Bauvertrag von 2013 auf. Sie meint die Forderung sei nicht verjährt, da sie die Rechnung nach 650g BGB erst im April 2020 gestellt hat.
Die Klägerin erweitert die Klage um einen Zahlungsanspruch aus der Restforderung aus 2013. Die Beklagte stimmt der Klageerweiterung nicht zu. Klägerin meint Zustimmung sei nicht erforderlich.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit und meint die Kammer für Handelssachen sei zuständig, da beide Parteien GmbHs sind. Den Antrag auf Verweisung an die KfH stellt sie erst im zweiten Schriftsatz, die Klägerin meint, das sei zu spät.
Die Beklagte beruft sich auf Verjährung und meint die Forderung aus 2013 sei jedenfalls verwirkt.
Im Termin schließen die Parteien erneut einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt. Zwei Tage nach Ende der vereinbarten Widerrufsfrist widerruft die Klägerin. Die Parteien tragen übereinstimmend vor, die Widerrufsfrist verlängert zu haben.
Hauptantrag Titelgegenklage und Hilfsantrag Vollstreckungsgegenklage.
18.09.2021, 14:43
Hallo, ich blicke leider kaum durch bei den zahlreichen Beiträgen aus verschiedenen Bundesländern.
Kann mir jemand kurz sagen, ob in Hessen Arbeits- oder Gesellschaftsrecht dran kam und ob im Strafrecht Urteil oder Revision dran war. Das wäre super.
Kann mir jemand kurz sagen, ob in Hessen Arbeits- oder Gesellschaftsrecht dran kam und ob im Strafrecht Urteil oder Revision dran war. Das wäre super.
18.09.2021, 14:58
(18.09.2021, 12:15)Gast schrieb:(18.09.2021, 09:20)Gast schrieb:(17.09.2021, 16:41)Matilda91 schrieb: Im Strafrecht war es eine Anklage mit zwei Beschuldigten. Mein Kopf ist so absurd leer, dass ich es leider nicht mehr ganz zusammen bekomme. War auf jeden Fall eine Katastrophe.
Grob ging es um einen Typ, der seiner Nachbarin helfen wollte, die behauptet hat, sie hätte noch einen Anspruch auf Weihnachts und Urlaubsgeld (hatte sie aber nicht und das wusste sie auch). Der Typ ist dann mit Scheinwaffe zu dem Arbeitgeber (der aber aus Versehen der falsche war) und hat versucht, das Geld einzutreiben. Erst geschubst, dann geschlagen, dann mit ihm im Büro eingesperrt… dann hat er mit Drohung/Gewalt den Tresor öffnen lassen und sich das Geld geben lassen. Das Geld war aber nicht genug. Dann sollte er ihm sein Handy geben… Sperrcode musste er sagen, dann seine PIN (alles mit Drohung bzw Gewalt - weiß nicht mehr genau, wann was war), dann hat der Beschuldigte per online Banking das restliche Geld auf ihr Konto überwiesen. Die Kontidaten von ihr hatte er währenddessen per WhatsApp bei ihr angefragt. Dann hat er das Handy dagelassen, hat noch ein Regal vor die Tür geworfen, sodass das Opfer nicht leicht rauskommen konnte. Joah… materiell war es das grob, glaube ich. Prozessual hatte die Polizei ihr Handy Beschlagnahmt und ausgewertet wegen des Chat verlaufs und der Dolmetscher hatte angeblich zu ihm gesagt, dass er sich besser geständig zeigen sollte, weil er dann weniger Strafe bekäme.
Ach so und am Ende hat sie das Geld zurücküberwiesen und behauptet, das sei ein Versehen gewesen.
Habt ihr irgendwelche Irrtümer bezüglich J angenommen?
Ich habe auch den Verbotsirttum geprüft, weil der J mehrmals gesagt hat, dass die R ja einen Anspruch auf ihr Geld hat..
Wäre das denn richtig? Ich habe auch den Verbotsirrtum geprüft aber denke jetzt im Nachhinein, dass es eben der Tatbestandsirrtum war (es entfiel wegen des Irrtums der Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung) und wenn man da aussteigt kommt man gar nicht mehr bis zur Schuld und zum Verbotsirrtum Oder hast du ihn nur zur Abgrenzung angeprüft und abgelehnt?
18.09.2021, 15:32
(18.09.2021, 14:58)GastB schrieb:(18.09.2021, 12:15)Gast schrieb:(18.09.2021, 09:20)Gast schrieb:(17.09.2021, 16:41)Matilda91 schrieb: Im Strafrecht war es eine Anklage mit zwei Beschuldigten. Mein Kopf ist so absurd leer, dass ich es leider nicht mehr ganz zusammen bekomme. War auf jeden Fall eine Katastrophe.
Grob ging es um einen Typ, der seiner Nachbarin helfen wollte, die behauptet hat, sie hätte noch einen Anspruch auf Weihnachts und Urlaubsgeld (hatte sie aber nicht und das wusste sie auch). Der Typ ist dann mit Scheinwaffe zu dem Arbeitgeber (der aber aus Versehen der falsche war) und hat versucht, das Geld einzutreiben. Erst geschubst, dann geschlagen, dann mit ihm im Büro eingesperrt… dann hat er mit Drohung/Gewalt den Tresor öffnen lassen und sich das Geld geben lassen. Das Geld war aber nicht genug. Dann sollte er ihm sein Handy geben… Sperrcode musste er sagen, dann seine PIN (alles mit Drohung bzw Gewalt - weiß nicht mehr genau, wann was war), dann hat der Beschuldigte per online Banking das restliche Geld auf ihr Konto überwiesen. Die Kontidaten von ihr hatte er währenddessen per WhatsApp bei ihr angefragt. Dann hat er das Handy dagelassen, hat noch ein Regal vor die Tür geworfen, sodass das Opfer nicht leicht rauskommen konnte. Joah… materiell war es das grob, glaube ich. Prozessual hatte die Polizei ihr Handy Beschlagnahmt und ausgewertet wegen des Chat verlaufs und der Dolmetscher hatte angeblich zu ihm gesagt, dass er sich besser geständig zeigen sollte, weil er dann weniger Strafe bekäme.
Ach so und am Ende hat sie das Geld zurücküberwiesen und behauptet, das sei ein Versehen gewesen.
Habt ihr irgendwelche Irrtümer bezüglich J angenommen?
Ich habe auch den Verbotsirttum geprüft, weil der J mehrmals gesagt hat, dass die R ja einen Anspruch auf ihr Geld hat..
Wäre das denn richtig? Ich habe auch den Verbotsirrtum geprüft aber denke jetzt im Nachhinein, dass es eben der Tatbestandsirrtum war (es entfiel wegen des Irrtums der Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung) und wenn man da aussteigt kommt man gar nicht mehr bis zur Schuld und zum Verbotsirrtum Oder hast du ihn nur zur Abgrenzung angeprüft und abgelehnt?
Doppelirrtum