13.09.2021, 18:43
(13.09.2021, 15:29)Gast11 schrieb: In NRW gab es heute präventive Gewinnabschöpfung nach § 43 Nr 3 PolG NRW mit Widerlegung des § 1006 I 1 BGB.
Prozessual ging es insbesondere um eine übereinstimmende Teilerledigung, Berichterstatterentscheidung § 87a II u. III, falsche RBB nach §58 II VwGO.
Ich habe da allerdings keinen Fehler in der RBB gesehen. Habe das ganze über die 3-Tages-Fitkion gelöst.
- Bescheid vom 21.09
- Zugegangen am 22.09
- aber 3-Tages-Fiktion gilt auch dann, Zugang auf den 24.09 fingiert (denn wenn Bescheid zu früh zugestellt wird, gilt er trotzdem erst am 3 Tag als zugegangen)
- damit Fristende am 24.10, das war ein Samstag, also 26.10
- Klage wurde am 23.10 erhoben, also noch innerhalb der Monatsfrist
13.09.2021, 18:46
(13.09.2021, 18:11)Gastnrw20 schrieb: Könntet ihr vllt kurz den Sachverhalt für Nrw zusammenfassen? Insbesondere interessiert mich der Antrag/Anträge des Klägers, nachdem ich das von Euch zitierte Urteil gelesen habe. War es ein Verpflichtungsbeehren?
Ich versuche es mal kurz. Der SV ist in etwa derselbe, wie in den hier zitierten Urteilen. Es wurden Sachen im Rahmen einer Durchsuchung, die zufällig gefunden wurden, sichergestellt und die StA hat das diesbezüglich eingeleitete Verfahren dann später nach § 153a StPO eingestellt. Darauffolgend hat die Beklagte die Sachen nach § 43 Nr. 2 PolG NRW sichergestellt mit der Begründung, der Kläger sei nicht Eigentümer.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten aufzuheben und die Gegenstände herauszugeben.
Prozessual ging es darum, dass die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch die Vorsitzende gegeben haben, der Kläger dann aber in der mdl. VH sein EV widerrufen hat, da die Richterin mit ihren 35 Jahren zu jung sei und er lieber doch die ganze Kammer entscheiden lassen möchte.
Zudem haben die Beteiligten hinsichtlich 4 Gegenstände übereinstimmend die Erledigung erklärt, nachdem der Kläger in der mdl. VH Kaufbelege vorlegen konnte.
Und § 58 Abs. 2 VwGO musste noch geprüft werden, da die RBB nicht iO war
13.09.2021, 20:00
Leute nur noch Morgen, dann sind wir wieder unter den Lebenden
Wünsche uns allen ganz viel Erfolg

Wünsche uns allen ganz viel Erfolg


13.09.2021, 20:06
Gleichfalls!!
13.09.2021, 20:08
(13.09.2021, 18:43)Gast91 schrieb:(13.09.2021, 15:29)Gast11 schrieb: In NRW gab es heute präventive Gewinnabschöpfung nach § 43 Nr 3 PolG NRW mit Widerlegung des § 1006 I 1 BGB.
Prozessual ging es insbesondere um eine übereinstimmende Teilerledigung, Berichterstatterentscheidung § 87a II u. III, falsche RBB nach §58 II VwGO.
Ich habe da allerdings keinen Fehler in der RBB gesehen. Habe das ganze über die 3-Tages-Fitkion gelöst.
- Bescheid vom 21.09
- Zugegangen am 22.09
- aber 3-Tages-Fiktion gilt auch dann, Zugang auf den 24.09 fingiert (denn wenn Bescheid zu früh zugestellt wird, gilt er trotzdem erst am 3 Tag als zugegangen)
- damit Fristende am 24.10, das war ein Samstag, also 26.10
- Klage wurde am 23.10 erhoben, also noch innerhalb der Monatsfrist
War die Zustellung nicht per PZU? Da gilt die 3-Tages-Fiktion dann nicht.
Die RBB war mM nach unwirksam, da der Wortlaut "mit entsprechender Begründung" für den Kläger irreführend ist. Stand zumindest so ähnlich im KS. Keine Ahnung, ob das passt...
13.09.2021, 20:09
13.09.2021, 20:09
(13.09.2021, 18:18)Gast schrieb:(13.09.2021, 15:29)Gast11 schrieb: In NRW gab es heute präventive Gewinnabschöpfung nach § 43 Nr 3 PolG NRW mit Widerlegung des § 1006 I 1 BGB.
Prozessual ging es insbesondere um eine übereinstimmende Teilerledigung, Berichterstatterentscheidung § 87a II u. III, falsche RBB nach §58 II VwGO.
Genau genommen Vorsitzendenentscheidung nach 87a II, nicht BE
Ich meine irgendwo in so einem Kasten gelesen zu haben, dass die Vorsitzende auch gleichzeitig Berichterstatterin war. Daher bin ich von II u. III ausgegangen. Das dürfte aber ohnehin nicht so entscheidend gewesen sein.
13.09.2021, 20:12
(13.09.2021, 20:09)Gast11 schrieb:(13.09.2021, 18:18)Gast schrieb:(13.09.2021, 15:29)Gast11 schrieb: In NRW gab es heute präventive Gewinnabschöpfung nach § 43 Nr 3 PolG NRW mit Widerlegung des § 1006 I 1 BGB.
Prozessual ging es insbesondere um eine übereinstimmende Teilerledigung, Berichterstatterentscheidung § 87a II u. III, falsche RBB nach §58 II VwGO.
Genau genommen Vorsitzendenentscheidung nach 87a II, nicht BE
Ich meine irgendwo in so einem Kasten gelesen zu haben, dass die Vorsitzende auch gleichzeitig Berichterstatterin war. Daher bin ich von II u. III ausgegangen. Das dürfte aber ohnehin nicht so entscheidend gewesen sein.
War sie, aber im KS steht dazu, dass es nur eine BE Entscheidung ist, wenn der BE nicht zugleich auch Vorsitzender ist. Ist aber ja wirklich nur fürs Rubrum wichtig.
14.09.2021, 12:03
Habe mir soeben die gelaufenen Klausuren durchgelesen. Hoffentlich kommen im September auch derartig „normale“ Klausuren dran. Habe schon etwas schiss muss ich gestehen. Wenn man sich anguckt was im Januar oder August gelaufen ist :/
14.09.2021, 15:57
Du meinst wohl Oktober? Same here. Habe auch schiss dass so ne kacke wie im August drankommt, wo man sich tausend um den prozessualen Aufbau plagen muss.
Was lief denn heute so ? Btw Glückwunsch ihr habt es geschafft! Auf eure Freiheit ?
Was lief denn heute so ? Btw Glückwunsch ihr habt es geschafft! Auf eure Freiheit ?