10.09.2021, 15:16
Ich hab das Problem bei der Strafzumessung anders gelöst: Hab gesagt, dass zwar 46 III StGB, aber die Berücksichtigung, dass er 2 Qualifikationsmerkmale erfüllt hat - nach Feststellungen - kann strafschärfend berücksichtigt werden, weil ansonsten nie abgebildet werden kann, dass jemand 2-3 Qualis auf einmal verwirklicht (was ja per se verwerflicher ist). Hat das noch jemand so gesehen?
10.09.2021, 15:25
(10.09.2021, 15:16)Gast_ schrieb: Ich hab das Problem bei der Strafzumessung anders gelöst: Hab gesagt, dass zwar 46 III StGB, aber die Berücksichtigung, dass er 2 Qualifikationsmerkmale erfüllt hat - nach Feststellungen - kann strafschärfend berücksichtigt werden, weil ansonsten nie abgebildet werden kann, dass jemand 2-3 Qualis auf einmal verwirklicht (was ja per se verwerflicher ist). Hat das noch jemand so gesehen?Ja das ist richtig aber das Gericht muss dann entsprechend mehr ausführen dachte ich. Weil ja die Quali lediglich auf TB Ebene
berücksichtigt wird.
Hast du auch was zu 250 III StGB geschrieben. Eventuell Milderung wegen Spontat, weil die doch erst vor Ort beschlossen haben den Fernseher zu entwenden.
Keine Ahnung ob das so richtig ist, aber hab das dann kurz erörtert.
10.09.2021, 15:36
Nein das oben Geschriebene hab ich mangels Zeit auch nur aus dem Bauch heraus geschrieben, für den minder schweren Fall hat es nicht mehr gereicht. Allerdings würde ich behaupten ist das auch nicht angreifbar, weil es ureigenste Aufgabe des Tatrichters ist (solange er sich mit dem minder schweren Fall überhaupt beschäftigt hat)
10.09.2021, 16:02
Denkt ihr es war vollkommen unvertretbar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen wegen Ablauf der Revisionseinlegungsfrist?
Ich fand es gab einige Argumente die auch hierfür sprechen könnten.
Ich fand es gab einige Argumente die auch hierfür sprechen könnten.
10.09.2021, 16:05
Ich habe das auch geprüft
10.09.2021, 16:08
(10.09.2021, 16:05)Gast490 schrieb: Ich habe das auch geprüft
Müsste richtig gewesen sein. Im M/G steht, dass die Angabe des Gerichts nicht reicht. Das richtige Az. oder Ähnliches muss wenigstens angegeben sein. Hier gab es abgesehen vom Gericht keine weiteren Anhaltspunkte, dass das Schreiben an die große Strafkammer adressiert war.
10.09.2021, 16:08
Hab ich auch so gemacht, weil im Kommentar stand, dass bei einheitlichem Postfach eine Frist erst dann gewahrt ist, wenn das Schriftstück an die zuständige Abteilung weitergeleitet wird. Keine Ahnung, wie unvertretbar ist. Da die Verteidigerin auch nicht mal das Az. in der Einlegungsschrift selbst erwähnt hat, sondern nur von „dem Urteil vom 17.8.“ gesprochen hat, ist es evtl nicht ganz unvertretbar. Aber wer weiß das schon ?
10.09.2021, 16:09
* wie vertretbar das ist
10.09.2021, 16:15
Es gab schon einiges das für einen Wiedereinsetzungsantrag sprach.
- Falsches Az.
- Falsche Nennung von Beteiligten/Parteien
- Revision auch im Zivilverfahren möglich
- Briefkopf RAin (Fachanwaltin für Verkehrsrecht oder so)
Denke beide Seiten vertretbar. Ich hab mich für die Wiedereinsetzung entschieden und damit Fristablauf der vorher eingelegten R.
- Falsches Az.
- Falsche Nennung von Beteiligten/Parteien
- Revision auch im Zivilverfahren möglich
- Briefkopf RAin (Fachanwaltin für Verkehrsrecht oder so)
Denke beide Seiten vertretbar. Ich hab mich für die Wiedereinsetzung entschieden und damit Fristablauf der vorher eingelegten R.
10.09.2021, 16:26
Ich hab wegen M/G 341 Rn 12 (s. 2018/ hatte im Examen einen Neueren) gesagt, dass solange Revisionsschreiben beim richtigen Gericht eingegangen und das Urteil korrekt bezeichnet ist, das Aktenzeichen falsch sein kann sowie das Kurzrubrum. Daher keine Wiedereinsetzung geprüft