07.09.2021, 15:58
Das LJPA ist halt …… sehr gnädig mit den Referendaren.Nicht. Aber lasst euch davon nicht runterziehen. Z IV ist immer grütze! Was kam denn ?
07.09.2021, 16:01
(07.09.2021, 15:56)Gast schrieb:(07.09.2021, 15:25)Gast schrieb:(07.09.2021, 15:21)Gastnrw34 schrieb: WIR, GmbH Co KG als Anspruchsgegner. Musste mir erstmal klar werden, was das nochmal war xD
Ich frag mich wie so ne Klausur ausfällt?
War ne Klageschrift zu entwerfen? Dann vermute ich, dass ca. jedes zweite Rubrum falsch ist.
Was ist das denn für eine schadenfrohe/missgünstige Vermutung?
Das ist ne Tatsache. Das war sicherlich ein Prüfungspunkt in der Klausur. Mit Missgunst hat das nichts zu tun. Da ich nicht mitgeschrieben habe, habe ich auch nichts davon, dass ich es richtig gemacht hätte.
07.09.2021, 16:32
07.09.2021, 16:44
Für diejenigen, die es interessiert, in NRW wurde folgender Fall aus Beklagtensicht gestellt: https://openjur.de/u/2156056.html
Dazu gab es noch einen zweiten, unabhängigen erbrechtlichen Teil.
Dazu gab es noch einen zweiten, unabhängigen erbrechtlichen Teil.
07.09.2021, 18:09
Was lief denn heute in Hessen?
07.09.2021, 18:15
Anwaltsklausur aus Beklagtensicht,
Haftung GmbH & Co. KG, ihrer Komplementärin GmbH und ihrer Kommanditistin. Abgrenzung KBS/Auftragsbestätigung, WerkvertragsR, AGB Einbeziehung, Beweisprognosen, Zweckmäßigkeit (Hab hier teilweise sofortiges Anerkenntnis 93 ZPO) Klageerwiderung mit Bezugnahmen im Rechtlichen
Keine Gewähr dafür ;)
Haftung GmbH & Co. KG, ihrer Komplementärin GmbH und ihrer Kommanditistin. Abgrenzung KBS/Auftragsbestätigung, WerkvertragsR, AGB Einbeziehung, Beweisprognosen, Zweckmäßigkeit (Hab hier teilweise sofortiges Anerkenntnis 93 ZPO) Klageerwiderung mit Bezugnahmen im Rechtlichen
Keine Gewähr dafür ;)
07.09.2021, 21:55
Wie war denn der Erbrechtsteil? Machbar? Imerhin kein Kautelarteil oder?
08.09.2021, 07:45
(07.09.2021, 21:55)Gastnrw10 schrieb: Wie war denn der Erbrechtsteil? Machbar? Imerhin kein Kautelarteil oder?
Er war zum Glück machbar!
Es ging um du Frage, ob die Mandantin im Wege der gewillteren Erbfolge Erbin geworden war. Man musste zwei Testamente überprüfen. Sie war im Ergebnis aber nur mit einem Vermächtnis bedacht worden und man musste noch überprüfen, ob der gesetzliche Erbe das Vermächtnis anfechten konnte (weil er dies angedroht hatte). Zum Anfechtungsgrund (2339 BGB) gab es aber einen Hinweis! Dann noch die Zweckmäßigkeitsüberlegungen dazu aber es war kein praktischer Teil anzufertigen.
08.09.2021, 09:31
(07.09.2021, 16:32)Gast schrieb:Da brauchte man aber nicht groß Vereinsrecht zu lernen, um den Fall zu lösen. Es ging ja kaum um Vereinsrecht, sondern § 985 und § 242 BGB!!(07.09.2021, 15:46)Nrw schrieb: Ich weiß immer noch nicht, was in NRW von uns gewollt war
Dito. Hoffe, der Erbrechtsteil zählt viel, aber vermute es mal nicht :D Alles mit Verein hatte ich jetzt 8 Jahre lang beim Lernen ignoriert…
08.09.2021, 10:04
(08.09.2021, 09:31)Gast schrieb:(07.09.2021, 16:32)Gast schrieb:Da brauchte man aber nicht groß Vereinsrecht zu lernen, um den Fall zu lösen. Es ging ja kaum um Vereinsrecht, sondern § 985 und § 242 BGB!!(07.09.2021, 15:46)Nrw schrieb: Ich weiß immer noch nicht, was in NRW von uns gewollt war
Dito. Hoffe, der Erbrechtsteil zählt viel, aber vermute es mal nicht :D Alles mit Verein hatte ich jetzt 8 Jahre lang beim Lernen ignoriert…
Schon klar. Habe auch nicht spezifisch Vereinsrecht gesagt ;) Hilfreich war es natürlich, wenn man schon mal ein bisschen was zum Unterschied §§ 21ff BGB und § 54 BGB und die Vertretung, Gründung etc. kannte.