20.08.2021, 08:53
Kommentierung dazu:
Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der RAK, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Der Rechtsanwalt muss einen oder mehrere Räume haben, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und in denen er zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist. Es muss eine eindeutig definierte Stelle geben, an die alle für einen Rechtsanwalt bestimmten Zustellungen, Mitteilungen und sonstige Nachrichten wirksam gerichtet werden können. (Weyland/Weyland BRAO § 27 Rn. 5-17)
Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der RAK, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Der Rechtsanwalt muss einen oder mehrere Räume haben, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und in denen er zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist. Es muss eine eindeutig definierte Stelle geben, an die alle für einen Rechtsanwalt bestimmten Zustellungen, Mitteilungen und sonstige Nachrichten wirksam gerichtet werden können. (Weyland/Weyland BRAO § 27 Rn. 5-17)
20.08.2021, 14:34
(20.08.2021, 08:20)Gast schrieb:(19.08.2021, 13:53)DMOWMYH schrieb:(19.08.2021, 12:09)Gast schrieb:(19.08.2021, 07:33)DMOWMYH schrieb:(18.08.2021, 19:19)Gast schrieb: Falsch, es kommt darauf an, wo der Antragsteller seine (!) Kanzlei einrichtet, wo also der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt.
Richtige Antwort ist also Düsseldorf, da der TE von dort arbeiten wird. Die interne Organisation des Arbeitgebers (Hauptsitz/Nebensitz) ist völlig irrelevant.
Dann begründe deine Ansicht mal.
Denn die interne Organisation ist sehr wohl entscheidend.
27 I BRAO verpflichtet zur Errichtung einer Kanzlei im Bezirk der bei der Zulassung gewählten RAK.
27 II 1 stellt klar, dass Zweigstellen keine Kanzleien sind, also für die Pflicht nach Abs 1 nicht ausreichen.
Demnach ist entscheidend, um was es sich bei den jeweiligen "Stellen" der Kanzlei handelt. Kanzlei, weitere Kanzlei oder Zweigstelle. Das Düfte insbesondere duch die Satzung bestimmt werden.
Sollte der Standort in Ddorf nur eine Zweigstelle sein, wäre die RAK Hamm zuständig.
Ansonsten müsste der TE halt ne Kanzlei in Düsseldorf einrichten. Wie/ob das als angestellter in den Räumlichkeiten einer anderen Kanzlei geht, weiß ich nicht.
Schätze mal, dass DD für den TE eben keine Zweigstelle ist, sondern nur für dessen Arbeitgeber. Für den TE ist es dagegen seine Hauptkanzlei.
Also ich arbeite in einer Zweigstelle und hatte da bzgl der Zulassung keine Wahl. Hab es aber auch nicht groß hinterfragt und mich am Hauptsitz der Kanzlei zulassen lassen.
Vorgabe der Kammer oder deines Arbeitgebers?
Berufsrechtlich ergibt das wenig Sinn. Wesentlicher Aspekt der Kanzleipflicht ist die regelmäßige Anwesenheit und die ständige Erreichbarkeit des Rechtsanwalts in seiner Kanzlei. Wie soll das gewährleistet sein, wenn Du die ganze Zeit in der "Zweigstelle" rumhängst, dort deine Akten liegen, deine ReFa sitzt, dein Telefon und das Faxgerät stehen?
Im digitalen Zeitalter, in dem die Rechtsberatung in gut organisierten Wirtschaftsunternehmen durchgeführt wird, sind das alles Pseudoprobleme. Aber so ist halt nicht das Berufsbild der BRAO.
Kanzlei ist demnach der Ort, an dem der Rechtsanwalt den Schwerpunkt seiner Tätigkeit verrichtet. Zweigstellen sind der Kanzlei untergeordnete/davon abhängige Nebenstellen (dazu gemietete Räume, Arbeitszimmer des Rechtsanwalts etc.).
Des AG.
Und Erreichbarkeit zu den Geschäftszeiten ist ebenso wie Post etc. über das entsprechende Sekretariat sichergestellt. Nur persönlich halt nur nach Terminvereinbarung.