18.08.2021, 16:24
Hallo zusammen.
Ich fange demnächst als Angestellter Ra an. Bei welche RAK muss ich die Zulassung beantragen, wenn der Arbeitgeber in mehreren Städten vertreten ist? Der Hauptsitz wäre im OLG Bezirk Hamm und das Büro , wo ich arbeiten würde, wäre Im Bezirk Düsseldorf.
Danke für die Infos !
Ich fange demnächst als Angestellter Ra an. Bei welche RAK muss ich die Zulassung beantragen, wenn der Arbeitgeber in mehreren Städten vertreten ist? Der Hauptsitz wäre im OLG Bezirk Hamm und das Büro , wo ich arbeiten würde, wäre Im Bezirk Düsseldorf.
Danke für die Infos !
18.08.2021, 16:25
Düsseldorf
18.08.2021, 18:51
18.08.2021, 19:16
Natürlich Düsseldorf
18.08.2021, 19:19
Falsch, es kommt darauf an, wo der Antragsteller seine (!) Kanzlei einrichtet, wo also der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt.
Richtige Antwort ist also Düsseldorf, da der TE von dort arbeiten wird. Die interne Organisation des Arbeitgebers (Hauptsitz/Nebensitz) ist völlig irrelevant.
Richtige Antwort ist also Düsseldorf, da der TE von dort arbeiten wird. Die interne Organisation des Arbeitgebers (Hauptsitz/Nebensitz) ist völlig irrelevant.
19.08.2021, 07:33
(18.08.2021, 19:19)Gast schrieb: Falsch, es kommt darauf an, wo der Antragsteller seine (!) Kanzlei einrichtet, wo also der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt.
Richtige Antwort ist also Düsseldorf, da der TE von dort arbeiten wird. Die interne Organisation des Arbeitgebers (Hauptsitz/Nebensitz) ist völlig irrelevant.
Dann begründe deine Ansicht mal.
Denn die interne Organisation ist sehr wohl entscheidend.
27 I BRAO verpflichtet zur Errichtung einer Kanzlei im Bezirk der bei der Zulassung gewählten RAK.
27 II 1 stellt klar, dass Zweigstellen keine Kanzleien sind, also für die Pflicht nach Abs 1 nicht ausreichen.
Demnach ist entscheidend, um was es sich bei den jeweiligen "Stellen" der Kanzlei handelt. Kanzlei, weitere Kanzlei oder Zweigstelle. Das Düfte insbesondere duch die Satzung bestimmt werden.
Sollte der Standort in Ddorf nur eine Zweigstelle sein, wäre die RAK Hamm zuständig.
Ansonsten müsste der TE halt ne Kanzlei in Düsseldorf einrichten. Wie/ob das als angestellter in den Räumlichkeiten einer anderen Kanzlei geht, weiß ich nicht.
19.08.2021, 12:09
(19.08.2021, 07:33)DMOWMYH schrieb:(18.08.2021, 19:19)Gast schrieb: Falsch, es kommt darauf an, wo der Antragsteller seine (!) Kanzlei einrichtet, wo also der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt.
Richtige Antwort ist also Düsseldorf, da der TE von dort arbeiten wird. Die interne Organisation des Arbeitgebers (Hauptsitz/Nebensitz) ist völlig irrelevant.
Dann begründe deine Ansicht mal.
Denn die interne Organisation ist sehr wohl entscheidend.
27 I BRAO verpflichtet zur Errichtung einer Kanzlei im Bezirk der bei der Zulassung gewählten RAK.
27 II 1 stellt klar, dass Zweigstellen keine Kanzleien sind, also für die Pflicht nach Abs 1 nicht ausreichen.
Demnach ist entscheidend, um was es sich bei den jeweiligen "Stellen" der Kanzlei handelt. Kanzlei, weitere Kanzlei oder Zweigstelle. Das Düfte insbesondere duch die Satzung bestimmt werden.
Sollte der Standort in Ddorf nur eine Zweigstelle sein, wäre die RAK Hamm zuständig.
Ansonsten müsste der TE halt ne Kanzlei in Düsseldorf einrichten. Wie/ob das als angestellter in den Räumlichkeiten einer anderen Kanzlei geht, weiß ich nicht.
Schätze mal, dass DD für den TE eben keine Zweigstelle ist, sondern nur für dessen Arbeitgeber. Für den TE ist es dagegen seine Hauptkanzlei.
19.08.2021, 13:53
(19.08.2021, 12:09)Gast schrieb:(19.08.2021, 07:33)DMOWMYH schrieb:(18.08.2021, 19:19)Gast schrieb: Falsch, es kommt darauf an, wo der Antragsteller seine (!) Kanzlei einrichtet, wo also der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt.
Richtige Antwort ist also Düsseldorf, da der TE von dort arbeiten wird. Die interne Organisation des Arbeitgebers (Hauptsitz/Nebensitz) ist völlig irrelevant.
Dann begründe deine Ansicht mal.
Denn die interne Organisation ist sehr wohl entscheidend.
27 I BRAO verpflichtet zur Errichtung einer Kanzlei im Bezirk der bei der Zulassung gewählten RAK.
27 II 1 stellt klar, dass Zweigstellen keine Kanzleien sind, also für die Pflicht nach Abs 1 nicht ausreichen.
Demnach ist entscheidend, um was es sich bei den jeweiligen "Stellen" der Kanzlei handelt. Kanzlei, weitere Kanzlei oder Zweigstelle. Das Düfte insbesondere duch die Satzung bestimmt werden.
Sollte der Standort in Ddorf nur eine Zweigstelle sein, wäre die RAK Hamm zuständig.
Ansonsten müsste der TE halt ne Kanzlei in Düsseldorf einrichten. Wie/ob das als angestellter in den Räumlichkeiten einer anderen Kanzlei geht, weiß ich nicht.
Schätze mal, dass DD für den TE eben keine Zweigstelle ist, sondern nur für dessen Arbeitgeber. Für den TE ist es dagegen seine Hauptkanzlei.
Also ich arbeite in einer Zweigstelle und hatte da bzgl der Zulassung keine Wahl. Hab es aber auch nicht groß hinterfragt und mich am Hauptsitz der Kanzlei zulassen lassen.
20.08.2021, 08:20
(19.08.2021, 13:53)DMOWMYH schrieb:(19.08.2021, 12:09)Gast schrieb:(19.08.2021, 07:33)DMOWMYH schrieb:(18.08.2021, 19:19)Gast schrieb: Falsch, es kommt darauf an, wo der Antragsteller seine (!) Kanzlei einrichtet, wo also der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt.
Richtige Antwort ist also Düsseldorf, da der TE von dort arbeiten wird. Die interne Organisation des Arbeitgebers (Hauptsitz/Nebensitz) ist völlig irrelevant.
Dann begründe deine Ansicht mal.
Denn die interne Organisation ist sehr wohl entscheidend.
27 I BRAO verpflichtet zur Errichtung einer Kanzlei im Bezirk der bei der Zulassung gewählten RAK.
27 II 1 stellt klar, dass Zweigstellen keine Kanzleien sind, also für die Pflicht nach Abs 1 nicht ausreichen.
Demnach ist entscheidend, um was es sich bei den jeweiligen "Stellen" der Kanzlei handelt. Kanzlei, weitere Kanzlei oder Zweigstelle. Das Düfte insbesondere duch die Satzung bestimmt werden.
Sollte der Standort in Ddorf nur eine Zweigstelle sein, wäre die RAK Hamm zuständig.
Ansonsten müsste der TE halt ne Kanzlei in Düsseldorf einrichten. Wie/ob das als angestellter in den Räumlichkeiten einer anderen Kanzlei geht, weiß ich nicht.
Schätze mal, dass DD für den TE eben keine Zweigstelle ist, sondern nur für dessen Arbeitgeber. Für den TE ist es dagegen seine Hauptkanzlei.
Also ich arbeite in einer Zweigstelle und hatte da bzgl der Zulassung keine Wahl. Hab es aber auch nicht groß hinterfragt und mich am Hauptsitz der Kanzlei zulassen lassen.
Vorgabe der Kammer oder deines Arbeitgebers?
Berufsrechtlich ergibt das wenig Sinn. Wesentlicher Aspekt der Kanzleipflicht ist die regelmäßige Anwesenheit und die ständige Erreichbarkeit des Rechtsanwalts in seiner Kanzlei. Wie soll das gewährleistet sein, wenn Du die ganze Zeit in der "Zweigstelle" rumhängst, dort deine Akten liegen, deine ReFa sitzt, dein Telefon und das Faxgerät stehen?
Im digitalen Zeitalter, in dem die Rechtsberatung in gut organisierten Wirtschaftsunternehmen durchgeführt wird, sind das alles Pseudoprobleme. Aber so ist halt nicht das Berufsbild der BRAO.
Kanzlei ist demnach der Ort, an dem der Rechtsanwalt den Schwerpunkt seiner Tätigkeit verrichtet. Zweigstellen sind der Kanzlei untergeordnete/davon abhängige Nebenstellen (dazu gemietete Räume, Arbeitszimmer des Rechtsanwalts etc.).
20.08.2021, 08:31
Hallo hier ist der TE.
Da hier auch Uneinigkeit war, habe ich mal bei meinem Arbeitgeber nachgefragt. Die Kollegen, die im Bezirk Düsseldorf arbeiten sind auch alle dort zugelassen.
Habe demnach den Antrag auch nach Düsseldorf geschickt.
Danke für alle Antworten!
Da hier auch Uneinigkeit war, habe ich mal bei meinem Arbeitgeber nachgefragt. Die Kollegen, die im Bezirk Düsseldorf arbeiten sind auch alle dort zugelassen.
Habe demnach den Antrag auch nach Düsseldorf geschickt.
Danke für alle Antworten!