18.08.2021, 19:13
Was man jedoch beachten muss, Renten aus dem Versorgungswerk oder der Rentenversicherung werden auf die spätere Pension angerechnet, soweit dadurch der Höchstsatz der Pension überschritten wird. Entsprechend macht eine Einzahlung nur Sinn, wenn absehbar ist, dass man die Dienstjahre nicht voll bekommt. Andernfalls ist eine private Anlage durchaus sinnvoller.
18.08.2021, 19:39
(18.08.2021, 17:50)Gast schrieb:(18.08.2021, 17:42)Gasto schrieb:(18.08.2021, 15:53)Gästin_92 schrieb: Ich hänge mich hier einmal ran. Kann es bei einem Wechsel von der Anwaltschaft in den ÖD Sinn ergeben, die Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf freiwilliger Basis (ggf. Mindestbeitrag) weiterlaufen zu lassen, um damit eine zusätzliche Rente aufzubauen?
Ich kann dir gerade nicht sagen, ob das verboten ist... man kann ja die Mitgliedschaft behalten, auch nach Austritt aus der RAK.
Die Frage ist jedoch, ob es sich lohnt. Du müsstest die Beiträge ins VW aus deinem netto einzahlen. Da kannst du dein Geld auch direkt selbst anlegen und bist damit flexibler.
Aber es wird im VW verrentet und später eben bis ans Lebensende ausgezahlt. Das ist durchaus ein Vorteil gegenüber eigener Anlage, die im benötigten Zeitpunkt ggf. nicht gut performt. Da reicht das Geld dann ggf. nicht so lange wie gedacht oder man wird überraschenderweise doch deutlich älter als erwartet.
Ich finde es immer wieder erstaunlich, mit welcher Inbrunst hier sicher 90% der Schreiber davon ausgehen, dass ihre Anlagestrategien der von Profis ja immer haushoch überlegen seien und dass die eigene Anlage am Kapitalmarkt sich schon irgendwann rentiert. Man müsse nur lange genug warten. Und wenn es dann mal nicht so gut läuft, wie bei wirecard z.B. , ist das Geschrei groß. Und bei manchem kommt auch mal eine überraschende (finanzielle) Notsituation und man muss an die eigene Anlage ran. Da ist es schon sinnvoll, wenn man gewisse Vorsorge hat, die nicht so einfach verjubelt werden kann und die jeden Monat ausgezahlt wird, egal ob man 80 oder 108 Jahre alt wird.
Ich sage nicht, dass man direkt besser anlegt als das VW/die Profis. Wenn ich aber einen 30 Jahre Durchschnitt des MSCI World ETF berechne, ist dies für eine langfristige Anlage auch keine wilde Spekulation.
Zu der Notsituation: Ja, was ist dann besser? Eine Reserve zu haben, um darauf zurückgreifen zu können. Oder eben später die Rente noch zu haben aber dafür in der finanziellen Notsituation Haus und Hof zu verlieren.
18.08.2021, 20:21
(18.08.2021, 19:00)DMOWMYH schrieb:(18.08.2021, 18:05)Gast schrieb: So viel Unwissen. Den AN Anteil kriegst du wieder ausgezahlt. Gilt übrigens auch für Die GKV, wenn du den Antrag stellst.
Also für nrw stimmt das nur bedingt. Nämlich nur dann, wenn man innerhalb der ersten 3 Monate wieder aussteigt....
du hast Recht. Die erstatten ja nur 3 Monate. Schaut also in eure Satzung.
19.08.2021, 08:31
(18.08.2021, 19:13)Gast schrieb: Was man jedoch beachten muss, Renten aus dem Versorgungswerk oder der Rentenversicherung werden auf die spätere Pension angerechnet, soweit dadurch der Höchstsatz der Pension überschritten wird. Entsprechend macht eine Einzahlung nur Sinn, wenn absehbar ist, dass man die Dienstjahre nicht voll bekommt. Andernfalls ist eine private Anlage durchaus sinnvoller.
Wenn ich § 55 BeamtVG richtig verstehe, werden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gem. §55 Abs.1 S.1 Nr.1 BeamtVG zwar angerechnet, Renten aus dem Versorgungswerk aber gem. §55 Abs.1 S.2 Nr.4 BeamtVG nur, wenn "der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet hat". Letzteres dürfte im Normalfall nicht der Fall sein. Das anwaltliche Beschäftigungsverhältnis ist ja keines des öffentlichen Dienstes. Irre ich mich?
19.08.2021, 09:52
(19.08.2021, 08:31)Gästin_92 schrieb:(18.08.2021, 19:13)Gast schrieb: Was man jedoch beachten muss, Renten aus dem Versorgungswerk oder der Rentenversicherung werden auf die spätere Pension angerechnet, soweit dadurch der Höchstsatz der Pension überschritten wird. Entsprechend macht eine Einzahlung nur Sinn, wenn absehbar ist, dass man die Dienstjahre nicht voll bekommt. Andernfalls ist eine private Anlage durchaus sinnvoller.
Wenn ich § 55 BeamtVG richtig verstehe, werden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gem. §55 Abs.1 S.1 Nr.1 BeamtVG zwar angerechnet, Renten aus dem Versorgungswerk aber gem. §55 Abs.1 S.2 Nr.4 BeamtVG nur, wenn "der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet hat". Letzteres dürfte im Normalfall nicht der Fall sein. Das anwaltliche Beschäftigungsverhältnis ist ja keines des öffentlichen Dienstes. Irre ich mich?
Grundsätzlich hast Du Recht. Es kann vermutlich nur bei Syndikusrechtsanwälten der Fall sein, die im ÖD arbeiten. Das dürften nicht extrem viele sein, aber grundsätzlich ist das in manchen Konstellationen, wenn keine hoheitlichen Aufgaben übernommen werden möglich. Dazu gibt es auch schon Entscheidungen des BGH.