12.08.2021, 18:25
(12.08.2021, 18:10)Gast schrieb:(12.08.2021, 16:44)Gast sh 2 schrieb:(12.08.2021, 16:40)Gast schrieb:Ohne Einverständnis schwierig Aber wird schon kein Drama sein.(12.08.2021, 16:36)GastNRW2021 schrieb: Man sollte die Entscheidung des Gerichts entwerfen, eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden und es lag kein Einverständnis der Beteiligten vor. Daher müssten eigentlich alle 3 Richter entscheiden.
Ich habe gesagt dass der Berichterstatter entscheidet, hat für mich Sinn ergeben.
Falsche Besetzung des Gerichts ist - in der Hauptsache - ein absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 1 VwGO). Wenn da strenge Maßstäbe angelegt werden, ist die Klausur allein deshalb im Teich, weil sie damit praktisch unbrauchbar ist.
sehr aufbauend. aber meinst du die revision wäre statthaft gegen den Beschluss?
12.08.2021, 18:28
(12.08.2021, 18:18)Gast schrieb:(12.08.2021, 18:10)Gast schrieb:Na ja, absoluter Revisionsgrund ist es ja noch nicht, da der Beschluss immer noch erfolgen kann. Wenn der/die Kandidatin das so begründet hat, dann ist das schon m.E. nicht fehlerhaft und darf nicht einmal zu Punktabzügen führen.(12.08.2021, 16:44)Gast sh 2 schrieb:(12.08.2021, 16:40)Gast schrieb:Ohne Einverständnis schwierig Aber wird schon kein Drama sein.(12.08.2021, 16:36)GastNRW2021 schrieb: Man sollte die Entscheidung des Gerichts entwerfen, eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden und es lag kein Einverständnis der Beteiligten vor. Daher müssten eigentlich alle 3 Richter entscheiden.
Ich habe gesagt dass der Berichterstatter entscheidet, hat für mich Sinn ergeben.
Falsche Besetzung des Gerichts ist - in der Hauptsache - ein absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 1 VwGO). Wenn da strenge Maßstäbe angelegt werden, ist die Klausur allein deshalb im Teich, weil sie damit praktisch unbrauchbar ist.
Meiner Meinung ist es fehlerhaft. Aber kein Genickbruch. Tatsächlich hab ich das auch mal in einer Übungsklausur gemacht und es wurde zwar bemängelt, aber durchgefallen bin ich deshalb nicht. Ich denke es ist ersichtlich, dass man nur zeigen wollte, dass man das kennt etc.
So böse sollte ein korrektor das nicht nehmen.... insbesondere durch dieses "fingieren" fühlte man sich dazu verleitet.
12.08.2021, 18:34
(12.08.2021, 18:28)Gast Sh 2 schrieb:(12.08.2021, 18:18)Gast schrieb:(12.08.2021, 18:10)Gast schrieb:Na ja, absoluter Revisionsgrund ist es ja noch nicht, da der Beschluss immer noch erfolgen kann. Wenn der/die Kandidatin das so begründet hat, dann ist das schon m.E. nicht fehlerhaft und darf nicht einmal zu Punktabzügen führen.(12.08.2021, 16:44)Gast sh 2 schrieb:(12.08.2021, 16:40)Gast schrieb: Ich habe gesagt dass der Berichterstatter entscheidet, hat für mich Sinn ergeben.Ohne Einverständnis schwierig Aber wird schon kein Drama sein.
Falsche Besetzung des Gerichts ist - in der Hauptsache - ein absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 1 VwGO). Wenn da strenge Maßstäbe angelegt werden, ist die Klausur allein deshalb im Teich, weil sie damit praktisch unbrauchbar ist.
Meiner Meinung ist es fehlerhaft. Aber kein Genickbruch. Tatsächlich hab ich das auch mal in einer Übungsklausur gemacht und es wurde zwar bemängelt, aber durchgefallen bin ich deshalb nicht. Ich denke es ist ersichtlich, dass man nur zeigen wollte, dass man das kennt etc.
So böse sollte ein korrektor das nicht nehmen.... insbesondere durch dieses "fingieren" fühlte man sich dazu verleitet.
Aber das mit den ehrenamtlichen ist wohl ein Genickbruch?
12.08.2021, 18:38
(12.08.2021, 18:28)Gast Sh 2 schrieb:Maßgeblich ist hier einfach, dass wir gerade nicht im Hauptsacheverfahren sind. Insofern eine Revision garnicht statthaft wäre, sondern eben eine Beschwerde. Die wäre dann begründet, so what. Jedenfalls ist das kein absoluter Revisionsgrund und daher auch kein Genickbruch(12.08.2021, 18:18)Gast schrieb:(12.08.2021, 18:10)Gast schrieb:Na ja, absoluter Revisionsgrund ist es ja noch nicht, da der Beschluss immer noch erfolgen kann. Wenn der/die Kandidatin das so begründet hat, dann ist das schon m.E. nicht fehlerhaft und darf nicht einmal zu Punktabzügen führen.(12.08.2021, 16:44)Gast sh 2 schrieb:(12.08.2021, 16:40)Gast schrieb: Ich habe gesagt dass der Berichterstatter entscheidet, hat für mich Sinn ergeben.Ohne Einverständnis schwierig Aber wird schon kein Drama sein.
Falsche Besetzung des Gerichts ist - in der Hauptsache - ein absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 1 VwGO). Wenn da strenge Maßstäbe angelegt werden, ist die Klausur allein deshalb im Teich, weil sie damit praktisch unbrauchbar ist.
Meiner Meinung ist es fehlerhaft. Aber kein Genickbruch. Tatsächlich hab ich das auch mal in einer Übungsklausur gemacht und es wurde zwar bemängelt, aber durchgefallen bin ich deshalb nicht. Ich denke es ist ersichtlich, dass man nur zeigen wollte, dass man das kennt etc.
So böse sollte ein korrektor das nicht nehmen.... insbesondere durch dieses "fingieren" fühlte man sich dazu verleitet.
12.08.2021, 18:42
(12.08.2021, 18:34)Gast schrieb:(12.08.2021, 18:28)Gast Sh 2 schrieb:(12.08.2021, 18:18)Gast schrieb:(12.08.2021, 18:10)Gast schrieb:Na ja, absoluter Revisionsgrund ist es ja noch nicht, da der Beschluss immer noch erfolgen kann. Wenn der/die Kandidatin das so begründet hat, dann ist das schon m.E. nicht fehlerhaft und darf nicht einmal zu Punktabzügen führen.(12.08.2021, 16:44)Gast sh 2 schrieb: Ohne Einverständnis schwierig Aber wird schon kein Drama sein.
Falsche Besetzung des Gerichts ist - in der Hauptsache - ein absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 1 VwGO). Wenn da strenge Maßstäbe angelegt werden, ist die Klausur allein deshalb im Teich, weil sie damit praktisch unbrauchbar ist.
Meiner Meinung ist es fehlerhaft. Aber kein Genickbruch. Tatsächlich hab ich das auch mal in einer Übungsklausur gemacht und es wurde zwar bemängelt, aber durchgefallen bin ich deshalb nicht. Ich denke es ist ersichtlich, dass man nur zeigen wollte, dass man das kennt etc.
So böse sollte ein korrektor das nicht nehmen.... insbesondere durch dieses "fingieren" fühlte man sich dazu verleitet.
Aber das mit den ehrenamtlichen ist wohl ein Genickbruch?
ich finde es genau gleich. Warum soll das ein Genickbruch sein. Ich denke das war einfach eine von vielen "Fragen" die man als Prüfling abarbeiten sollte und es war eher kein schwerpunkt. Es eben ein fehler im Rubrum..
12.08.2021, 19:06
(12.08.2021, 18:10)Gast schrieb:(12.08.2021, 16:44)Gast sh 2 schrieb:(12.08.2021, 16:40)Gast schrieb:Ohne Einverständnis schwierig Aber wird schon kein Drama sein.(12.08.2021, 16:36)GastNRW2021 schrieb: Man sollte die Entscheidung des Gerichts entwerfen, eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden und es lag kein Einverständnis der Beteiligten vor. Daher müssten eigentlich alle 3 Richter entscheiden.
Ich habe gesagt dass der Berichterstatter entscheidet, hat für mich Sinn ergeben.
Falsche Besetzung des Gerichts ist - in der Hauptsache - ein absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 1 VwGO). Wenn da strenge Maßstäbe angelegt werden, ist die Klausur allein deshalb im Teich, weil sie damit praktisch unbrauchbar ist.
Wohl eher nicht. §118 Abs. 1 VwGO. Man würde wohl erstmal versuchen so das Urteil zu retten.
12.08.2021, 19:23
(12.08.2021, 18:28)Gast Sh 2 schrieb:(12.08.2021, 18:18)Gast schrieb:(12.08.2021, 18:10)Gast schrieb:Na ja, absoluter Revisionsgrund ist es ja noch nicht, da der Beschluss immer noch erfolgen kann. Wenn der/die Kandidatin das so begründet hat, dann ist das schon m.E. nicht fehlerhaft und darf nicht einmal zu Punktabzügen führen.(12.08.2021, 16:44)Gast sh 2 schrieb:(12.08.2021, 16:40)Gast schrieb: Ich habe gesagt dass der Berichterstatter entscheidet, hat für mich Sinn ergeben.Ohne Einverständnis schwierig Aber wird schon kein Drama sein.
Falsche Besetzung des Gerichts ist - in der Hauptsache - ein absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 1 VwGO). Wenn da strenge Maßstäbe angelegt werden, ist die Klausur allein deshalb im Teich, weil sie damit praktisch unbrauchbar ist.
Meiner Meinung ist es fehlerhaft. Aber kein Genickbruch. Tatsächlich hab ich das auch mal in einer Übungsklausur gemacht und es wurde zwar bemängelt, aber durchgefallen bin ich deshalb nicht. Ich denke es ist ersichtlich, dass man nur zeigen wollte, dass man das kennt etc.
So böse sollte ein korrektor das nicht nehmen.... insbesondere durch dieses "fingieren" fühlte man sich dazu verleitet.
Sehe ich auch so, ist klar ein Fehler, aber die Aufgabenstellung heißt eine Entscheidung zu entwerfen. Ein Entwurf ist in der Praxis aber nicht unbrauchbar, weil das Rubrum fehlerhaft ist
12.08.2021, 20:17
Morgen ist die letzte Klausur!!!!!!
Positiv denken! Bisschen haben wir dann auch noch vom Sommer
Positiv denken! Bisschen haben wir dann auch noch vom Sommer
12.08.2021, 20:49
(12.08.2021, 19:06)Gast schrieb:(12.08.2021, 18:10)Gast schrieb:(12.08.2021, 16:44)Gast sh 2 schrieb:(12.08.2021, 16:40)Gast schrieb:Ohne Einverständnis schwierig Aber wird schon kein Drama sein.(12.08.2021, 16:36)GastNRW2021 schrieb: Man sollte die Entscheidung des Gerichts entwerfen, eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden und es lag kein Einverständnis der Beteiligten vor. Daher müssten eigentlich alle 3 Richter entscheiden.
Ich habe gesagt dass der Berichterstatter entscheidet, hat für mich Sinn ergeben.
Falsche Besetzung des Gerichts ist - in der Hauptsache - ein absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 1 VwGO). Wenn da strenge Maßstäbe angelegt werden, ist die Klausur allein deshalb im Teich, weil sie damit praktisch unbrauchbar ist.
Wohl eher nicht. §118 Abs. 1 VwGO. Man würde wohl erstmal versuchen so das Urteil zu retten.
Kein Verwaltungsgericht, das auch nur ansatzweise bei Sinnen ist, würde § 118 I VwGO im Falle der falschen Besetzung anwenden. Das grenzt fast schon an Rechtsbeugung…
12.08.2021, 21:47
Gedächtnisprotokoll Ö I (Standort MV):
A ist in der Vergangenheit mehrfach mit über 1,6 Promille BAK Auto gefahren. Sie nimmt auch Medikamente wegen Schizophrenie. Deshalb wurde ihr der PKW-Führerschein entzogen. A fuhr nun mit einem Mofa mit Anhänger, BAK wieder über 1,6, sie verursachte einen Unfall.
Die Führerscheinstelle hat A aufgefordert, ein psychologisch-medizinisches Gutachten über ihre Fahreignung einzuholen und vorzulegen.
Bescheid der Führerscheinstelle an A:
1. Ihnen wird gem § ... StVG iVm § 3 I FeV untersagt, nicht erlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen.
2. Sie haben ihre Mofa-Prüfbescheinigung binnen 1 Woche ab Zustellung dieses Bescheides bei der Führerscheinstelle abzugeben.
3. Für den Fall das 2. nicht geschieht wird ein unmittelbarer Zwang (Wegnahme) angedroht.
4. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
Gründe:
Da Sie nicht die erforderliche Eignung haben, ist Ihnen zu untersagen, nicht erlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet weil sonst zu erwarten ist, dass Sie erneut unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führen und dadurch Menschen gefährdet werden.
Antrag des Anwalts der A an das Gericht:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom … des Antragsgegners wird wiederhergestellt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrungs.
Begründung:
Die Behörde hat nicht erkannt, dass Sie Ermessen hatte. A wurde in der Anhörung auch nicht gesagt, dass die sofortige Vollziehung angeordnet werden soll. Die Ermächtigungsgrundlage in der StVG sei außerdem viel zu unbestimmt. A werde unverhältnismäßig in ihrer Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt. Nicht erlaubnispflichtige Fahrzeuge seien außerdem viel ungefährlicher als solche mit Erlaubnispflicht. Außerdem brauche A das Auto um zur Arbeitsstätte zu kommen, die 13 km entfernt liege. Die Zeit zum Einholen des Gutachtens sei mit ca. 1 Monat viel zu kurz gewesen.
2. Schreiben des Anwalts der A an das Gericht:
Inzwischen haben wir Widerspruch bei der Behörde eingelegt. Außerdem beantragen wir, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Antragserwiderung:
Es wird beantragt, den Antrag abzulehnen.
Der Antrag ist schon unzulässig, da A den Widerspruch erst nach Stellung des Antrages erhoben habe.
Bearbeitervermerk:
Die Entscheidung des Gerichts durch VRiVG X, RiVG Y, RiVG Z ist zu entwerfen.