12.08.2021, 17:44
(12.08.2021, 17:35)Gast schrieb:(12.08.2021, 17:23)GPAHH schrieb:(12.08.2021, 16:57)Gast schrieb:(12.08.2021, 16:16)GPAHH schrieb: Habt ihr die Bestimmtheit des § 6 Nr. 1 lit. y) StVG gem. Art. 80 I 2 GG bejaht? Ich habe es, um zu den Folgeproblemen zu kommen. Fand es aber ziemlich schwierig. Nach Kopp/Schenke ist die Verfassungsmäßigkeit ja summarisch prüfbar.
War das nicht unerheblich letztlich, wegen dem Mangel der Erheblichkeit der Verfassungswidrigkeit? Stand so doch im Kommentar, oder hab ich was falsch gesehen?
Welchen Mangel der Erheblichkeit? Hab das leider nicht im Kommentar gesehen. Kannst du das weiter ausführen?
Eine Vorlagepflicht zum BVerfG gibts nicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (Grundsatz), sonst würde die Rechtsbehelfsfrist (Widerspruch, Anfechtungsklage) verkürzt werden, das geht gegen Sinn der Fristen und Art. 19. IV GG. Außerdem ist es so, dass für Art. 100 GG das Gericht das Gesetz für verfassungswidrig halten muss, zu beachten ist das im Rahmen des vorl.RS jedoch alleine Zweifel am Gesetz und somit an dem auf diesen beruhenden VA zur Aussetzung nach 80 V führen. Zweifel reichen aber nicht für Art. 100 GG.
Ich hoffe, das ist verständlich, musste den Kommentarteil auch erstmal verstehen unter Zeitdruck, müsste Nr. 147/148 oder 161 sein, hab mein Kommentar nicht hier
Das hat der Antragsgegner ja sogar fast mit den gleichen Worten so gesagt. Zumindest beim GPA. Da war das Problem mit angelegt und dann wohl Anschein sogar schön mit Lösung drin.
Hab ich leider nicht mehr geschafft abzuschreiben. Ärgerlich!
12.08.2021, 17:54
Leute eine Frage: Habe im Ergebnis Antrag gegen Zif. 1 und 2 ablehent, gegen Zif.3 aber stattgegeben. Kann man dann die Hinzuziehung des BV im Vorverfahren für notwendfig erklären? Bin mir unsicher, weil es ja ein § 80 V -er Verfahren war... ? (GPA-Nord hier)
12.08.2021, 18:01
(12.08.2021, 17:54)Fahrradfahrer schrieb: Leute eine Frage: Habe im Ergebnis Antrag gegen Zif. 1 und 2 ablehent, gegen Zif.3 aber stattgegeben. Kann man dann die Hinzuziehung des BV im Vorverfahren für notwendfig erklären? Bin mir unsicher, weil es ja ein § 80 V -er Verfahren war... ? (GPA-Nord hier)
aber die Frau Krull oder wie die heiß hat ja selber widerspruch eingelegt. richtig schön in assi sprache mit word design vorlage und gesagt die sollen sich einen Schäferhund kaufen. Daher denke ich leider, dass die hinzuziehung nicht notwendig war. aber das ist kein Beinbruch.
12.08.2021, 18:01
(12.08.2021, 17:54)Fahrradfahrer schrieb: Leute eine Frage: Habe im Ergebnis Antrag gegen Zif. 1 und 2 ablehent, gegen Zif.3 aber stattgegeben. Kann man dann die Hinzuziehung des BV im Vorverfahren für notwendfig erklären? Bin mir unsicher, weil es ja ein § 80 V -er Verfahren war... ? (GPA-Nord hier)
Habe ich auch so gemacht, war mir auch unsicher :D aber hatte keine Zeit zum nachdenken.
12.08.2021, 18:04
(12.08.2021, 18:01)Gast schrieb:(12.08.2021, 17:54)Fahrradfahrer schrieb: Leute eine Frage: Habe im Ergebnis Antrag gegen Zif. 1 und 2 ablehent, gegen Zif.3 aber stattgegeben. Kann man dann die Hinzuziehung des BV im Vorverfahren für notwendfig erklären? Bin mir unsicher, weil es ja ein § 80 V -er Verfahren war... ? (GPA-Nord hier)
aber die Frau Krull oder wie die heiß hat ja selber widerspruch eingelegt. richtig schön in assi sprache mit word design vorlage und gesagt die sollen sich einen Schäferhund kaufen. Daher denke ich leider, dass die hinzuziehung nicht notwendig war. aber das ist kein Beinbruch.
Ich meine damit, es ist ja schon mal sehr gut, dass du den Antrag gesehen hast! das haben sicher nicht alle gesehen! Den vergisst man ja schnell mal am Ende.
12.08.2021, 18:06
Ich habe alle Anträge abgelehnt und daher über die Zuziehung kein Wort mehr verloren. Ist das so richtig? Ich dachte, das würde ja keinen Sinn machen, das die AS eh die Kosten des Verfahrens trägt....
12.08.2021, 18:10
(12.08.2021, 16:44)Gast sh 2 schrieb:(12.08.2021, 16:40)Gast schrieb:Ohne Einverständnis schwierig Aber wird schon kein Drama sein.(12.08.2021, 16:36)GastNRW2021 schrieb: Man sollte die Entscheidung des Gerichts entwerfen, eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden und es lag kein Einverständnis der Beteiligten vor. Daher müssten eigentlich alle 3 Richter entscheiden.
Ich habe gesagt dass der Berichterstatter entscheidet, hat für mich Sinn ergeben.
Falsche Besetzung des Gerichts ist - in der Hauptsache - ein absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 1 VwGO). Wenn da strenge Maßstäbe angelegt werden, ist die Klausur allein deshalb im Teich, weil sie damit praktisch unbrauchbar ist.
12.08.2021, 18:13
(12.08.2021, 17:54)Fahrradfahrer schrieb: Leute eine Frage: Habe im Ergebnis Antrag gegen Zif. 1 und 2 ablehent, gegen Zif.3 aber stattgegeben. Kann man dann die Hinzuziehung des BV im Vorverfahren für notwendfig erklären? Bin mir unsicher, weil es ja ein § 80 V -er Verfahren war... ? (GPA-Nord hier)
Hab die Anträge nicht sauber getrennt, und nur Wiederherstellung der a.W. Geprüft und ganz am Ende zwar gesagt, dass Ziffer 3 auch stattzugeben ist. Verdammt.
Aber wie kannst du Ziffer 1 und 2 ablehnen und aber 3 stattgeben, Ziffer 3 fehlt doch nach deiner Lösung doch der wirksame GrundVA?
12.08.2021, 18:15
(12.08.2021, 18:10)Gast schrieb:(12.08.2021, 16:44)Gast sh 2 schrieb:(12.08.2021, 16:40)Gast schrieb:Ohne Einverständnis schwierig Aber wird schon kein Drama sein.(12.08.2021, 16:36)GastNRW2021 schrieb: Man sollte die Entscheidung des Gerichts entwerfen, eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden und es lag kein Einverständnis der Beteiligten vor. Daher müssten eigentlich alle 3 Richter entscheiden.
Ich habe gesagt dass der Berichterstatter entscheidet, hat für mich Sinn ergeben.
Falsche Besetzung des Gerichts ist - in der Hauptsache - ein absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 1 VwGO). Wenn da strenge Maßstäbe angelegt werden, ist die Klausur allein deshalb im Teich, weil sie damit praktisch unbrauchbar ist.
Oh man, hab die ehrenamtlichen Richter mitentscheiden lassen ☹️. Das war’s dann
12.08.2021, 18:18
(12.08.2021, 18:10)Gast schrieb:Na ja, absoluter Revisionsgrund ist es ja noch nicht, da der Beschluss immer noch erfolgen kann. Wenn der/die Kandidatin das so begründet hat, dann ist das schon m.E. nicht fehlerhaft und darf nicht einmal zu Punktabzügen führen.(12.08.2021, 16:44)Gast sh 2 schrieb:(12.08.2021, 16:40)Gast schrieb:Ohne Einverständnis schwierig Aber wird schon kein Drama sein.(12.08.2021, 16:36)GastNRW2021 schrieb: Man sollte die Entscheidung des Gerichts entwerfen, eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden und es lag kein Einverständnis der Beteiligten vor. Daher müssten eigentlich alle 3 Richter entscheiden.
Ich habe gesagt dass der Berichterstatter entscheidet, hat für mich Sinn ergeben.
Falsche Besetzung des Gerichts ist - in der Hauptsache - ein absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 1 VwGO). Wenn da strenge Maßstäbe angelegt werden, ist die Klausur allein deshalb im Teich, weil sie damit praktisch unbrauchbar ist.