12.06.2018, 15:02
NRW heute Revisions-Klausur. Fande die Klausur – im Gegensatz zu gestern – fair gestellt. Wie sieht sieht Eure Lösung aus?
12.06.2018, 15:11
In SH auch Revision. Zwei Angeklagte haben eingelegt. Probleme waren in der Zulässigkeit nur bei der Begründungsfrist umd der Anforderung an die Begründung.
In den von Amts wegen zu prüfenden Veffahrensvoraussetzungen war ein Strafantrag bzw die Nachholung der Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses anzusprechen.
Als absolute Revisionsgründe hab ich einmal 338 Nr. 6 und zweimal 338 Nr 5 bejaht. In den relativen Revisionsgründen Verstoß gegen letztes Wort, Verwertung BAK-Gutachten und 447 S. 4 geprüft, ersteres und letzteres bejaht.
In der Darstellungsrüge die Beweiswürdigung angesprochen und gesagt, dass eine Darstellungsrüge keinen Erfolg haben wird.
315c und 316 gingen bei mir durch, 305a nicht, dafür aber 303.
in der Strafzumessung hätte die Zahlung an die Geschädigte zu seinen Gunsten gewertet werden müssen bei mir und die Gefährdung des Straßenverkehrs hätte nicht zu seinen Lasten gehen dürfen.
Hab gesagt, dass die Revision des B durch Beschluss als unzulässig verworfen wird und hinsichtlich A hebt das Gericht das Urteil mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zurück an eine andere Abteilung des AG. Keine eigene Entscheidung in der Sache
In den von Amts wegen zu prüfenden Veffahrensvoraussetzungen war ein Strafantrag bzw die Nachholung der Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses anzusprechen.
Als absolute Revisionsgründe hab ich einmal 338 Nr. 6 und zweimal 338 Nr 5 bejaht. In den relativen Revisionsgründen Verstoß gegen letztes Wort, Verwertung BAK-Gutachten und 447 S. 4 geprüft, ersteres und letzteres bejaht.
In der Darstellungsrüge die Beweiswürdigung angesprochen und gesagt, dass eine Darstellungsrüge keinen Erfolg haben wird.
315c und 316 gingen bei mir durch, 305a nicht, dafür aber 303.
in der Strafzumessung hätte die Zahlung an die Geschädigte zu seinen Gunsten gewertet werden müssen bei mir und die Gefährdung des Straßenverkehrs hätte nicht zu seinen Lasten gehen dürfen.
Hab gesagt, dass die Revision des B durch Beschluss als unzulässig verworfen wird und hinsichtlich A hebt das Gericht das Urteil mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zurück an eine andere Abteilung des AG. Keine eigene Entscheidung in der Sache
12.06.2018, 15:14
Ich habe mich wie der größte Idiot gefühlt, bin aber einfach nicht darauf gekommen, wie man bei A zur Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist kommt. Habe es dann mit falschen Argumenten angenommen, weil ich in die Begründetheit wollte, habe da so viel Zeit verloren.
Bei B dann gesagt dass die Begründung nicht von einem Anwalt kam, da er nicht voll dahinter stand, deswegen unzulässig, aber wegen 357 wirkt die Revision des A auch für ihn da an das AG zurückverwiesen wird.
Bei B dann gesagt dass die Begründung nicht von einem Anwalt kam, da er nicht voll dahinter stand, deswegen unzulässig, aber wegen 357 wirkt die Revision des A auch für ihn da an das AG zurückverwiesen wird.
12.06.2018, 15:14
12.06.2018, 15:24
In nrw folgende Lösung
Revision zulässig.
Berufung konnte in Revision umgedeutet werden. Begründungsfrist ebenfalls noch zulässig, da auf Zustellung des Urteils abgestellt wurde.
Begründung
Verfahrenshindernisse:
Keine Unterschrift -> kein Verstoß gegen 200 StPO,
Absolute Revisionsgründe hab ich nicht gesehen
Relative
-> Verstoß gegen letztes Wort
315c nicht haltbar, da wert des Kfz maßgebend und nicht in den Urteilsgründen. 316 dann wohl +, aber vermindert schuldunfähig wegen rückrechnung BAK auf 2,4
305a (-), aber 303 (+), hier kein 21, da BAK bei 1,7 oder so
316 auch nicht haltbar, da unter 1,6 nach rückrechnung und relative fahruntüchtigkeit keine Anhaltspunkte
Im Rechtsfolgenausspruch hätte nachträgliche gesamtstrafenbildung erfolgen müssen, dann keine Abwägung von 46
Mit vorbestrafung. Und im Rahmen der grsamtstrafenbildung konnte nicht auf oben verwiesen werde
Revision zulässig.
Berufung konnte in Revision umgedeutet werden. Begründungsfrist ebenfalls noch zulässig, da auf Zustellung des Urteils abgestellt wurde.
Begründung
Verfahrenshindernisse:
Keine Unterschrift -> kein Verstoß gegen 200 StPO,
Absolute Revisionsgründe hab ich nicht gesehen
Relative
-> Verstoß gegen letztes Wort
315c nicht haltbar, da wert des Kfz maßgebend und nicht in den Urteilsgründen. 316 dann wohl +, aber vermindert schuldunfähig wegen rückrechnung BAK auf 2,4
305a (-), aber 303 (+), hier kein 21, da BAK bei 1,7 oder so
316 auch nicht haltbar, da unter 1,6 nach rückrechnung und relative fahruntüchtigkeit keine Anhaltspunkte
Im Rechtsfolgenausspruch hätte nachträgliche gesamtstrafenbildung erfolgen müssen, dann keine Abwägung von 46
Mit vorbestrafung. Und im Rahmen der grsamtstrafenbildung konnte nicht auf oben verwiesen werde
12.06.2018, 15:28
Bei uns war es ähnlich, Zulässigkeit und Begründetheit der Revision von A und B und welche Entscheidung in welcher Form.
A fährt mit 1,8 BAK Auto und in ein anderes Auto rein. Polizei lässt hn nach der Blutprobe gehen, er lässt sich von B sein Fahrrad bringen und fährt heim. Davor lässt er noch die Luft aus den Reifen vom Polizeiauto.
In der HV erzählt die Zeugin, dass sie das Auto hat nicht reparieren lassen weil wirtschaftlicher Totalschaden, und dass sie im Auto saß beim Aufprall. Das steht nicht im Urteil, der StA meint aber man könne das trotzdem nehmen. Der A sagt, man hätte die nach Vorschäden am Auto fragen sollen, außerdem liegt kein Strafantrag vor. Bei ihm war auch noch die Frage, ob ein ausländisches Urteil für eine nachträgliche Gesamtstrafe hätte einbezogen werden müssen.
Paar Zulässigkeitsprobleme, bei mir war die Revision von B unzulässig aber Erstreckung weil die von A begründet war und der B wegen Beihilfe verurteilt wurde. Also Aufhebung ganzes Urteil und Zurückverweisung
A fährt mit 1,8 BAK Auto und in ein anderes Auto rein. Polizei lässt hn nach der Blutprobe gehen, er lässt sich von B sein Fahrrad bringen und fährt heim. Davor lässt er noch die Luft aus den Reifen vom Polizeiauto.
In der HV erzählt die Zeugin, dass sie das Auto hat nicht reparieren lassen weil wirtschaftlicher Totalschaden, und dass sie im Auto saß beim Aufprall. Das steht nicht im Urteil, der StA meint aber man könne das trotzdem nehmen. Der A sagt, man hätte die nach Vorschäden am Auto fragen sollen, außerdem liegt kein Strafantrag vor. Bei ihm war auch noch die Frage, ob ein ausländisches Urteil für eine nachträgliche Gesamtstrafe hätte einbezogen werden müssen.
Paar Zulässigkeitsprobleme, bei mir war die Revision von B unzulässig aber Erstreckung weil die von A begründet war und der B wegen Beihilfe verurteilt wurde. Also Aufhebung ganzes Urteil und Zurückverweisung
12.06.2018, 15:50
Ich habe einfach nicht verstanden, warum strafantrag erforderlich sein sollte. War doch kein Antaagsdelikt dabei? Bis auf 303, das war ja aber nicht angeklagt?
12.06.2018, 17:03
In Berlin scheint derselbe Fall gelaufen zu sein. Strafantragserfordernis habe ich auch nicht gesehen, verstehe überhaupt nicht, weshalb das im Sachverhalt angelegt war (Nebelkerze?).
Ansonsten Schwerpunkt im materiellen Recht und bei der Strafzumessung mit der Sonderfrage, ob ein EU-ausländisches Strafurteil im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 Abs. 1 StGB) bzw. eines Härteausgleichs zu berücksichtigen ist..
Ansonsten Schwerpunkt im materiellen Recht und bei der Strafzumessung mit der Sonderfrage, ob ein EU-ausländisches Strafurteil im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 Abs. 1 StGB) bzw. eines Härteausgleichs zu berücksichtigen ist..
12.06.2018, 17:44
War das in NRW auch ein ausländisches Urteil?

12.06.2018, 17:45
Kurze Frage zu der Revisionsklausur in NRW - lag ein Strafantrag laut BearV vor?