11.06.2018, 19:18
Hat jemand problematisiert, dass bei der Vernehmung durch den Haftrichter kein Pflichtverteidiger bestellt war? Nach dem neuen § 141 III S.4 StPO brauchts da doch eigentlich einen :-/
Wünsche euch ebenfalls viel Erfolg morgen!
Wünsche euch ebenfalls viel Erfolg morgen!
11.06.2018, 19:23
(11.06.2018, 19:18)gast schrieb: Hat jemand problematisiert, dass bei der Vernehmung durch den Haftrichter kein Pflichtverteidiger bestellt war? Nach dem neuen § 141 III S.4 StPO brauchts da doch eigentlich einen :-/
Wünsche euch ebenfalls viel Erfolg morgen!
Ja, ich habe es angesprochen - an meine Lösung erinnere ich mich gerade nicht mehr

In Berlin sollen die Auflagen genutzt werden, die bis zum 1.5. verfügbar sind. Das ist bei M/G die Aufl 2017. In der Klausur dachte ich, dass man bei den Problem gut die neuere Auflage gebraucht hätte, zu § 141 III 4 steht in 2017 ja noch nichts.
Ging es euch auch so??
11.06.2018, 19:28
Was glaubt ihr kommt morgen dran? Urteil oder Revision?
11.06.2018, 19:39
(11.06.2018, 17:37)Gast Berlin schrieb: Hallo ihr lieben.
Erstmal herzliches Beileid für uns alle (anscheinend bundesweit) für diesen Wahnsinn. Oh mann haben die uns heute gef* ..
Zum Fall:
Mich würde insbesondere interessieren, ob ihr das Haftproblem auch über einen Antrag nach § 122 StPO (Haftprüfung bzgl. wichtigem Grund i.S.v. § 121 StPO zum OLG) gelöst habt. So bei mir bzgl. A. W und M raus aus der Haft, weil kein Haftgrund und nach meiner Lösung (W: §§ 253 Abs. 1, 255, 30 Abs. 2 StGB; M: § 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB) auch unverhältnismäßig.
Im Fischer steht tatsächlich, dass der erste Strafsenat im Falle des unbeendeten Versuchs auch bei mehreren Beteiligten § 24 Abs. 1 StGB zur Anwendung bringt. Danach hätte W also echt nur reinhauen müssen, nicht die Tat verhindern (Fischer, § 24, Rn. 37a), was Fischer natürlich wegen dem Wortlaut ablehnt. Rücktritt daher bzgl. §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255 StGB wirksam.
Hat das noch jemand so gelöst?
Wie seid ihr mit der Sachverhaltsunklarheit bzgl. der Schreckschuss-Pistole umgegangen? Ich kenne es zumindest so, dass sich die Praxis komplett an dem Faktum aufhängt, dass das Gas nach vorne austreten muss, damit die objektive Gefährlichkeit eine Subsumtion unter das TB-Merkmal "Waffe" (§ 250 Abs. 2 Nr. 1) erlaubt.
Im SV stand hierzu aber nichts, auch nicht im tollen Waffen-Gutachten. Habt ihr das einfach ignoriert (so wie ich), oder habt ihr da ein Fass aufgemacht bzw. irgendwie Unaufklärbarkeit angenommen und dann zu Gunsten des Besch. verneint?
Rechtsgrundlage für die Identifikationsgegenüberstellung soll nach hM § 81a Abs. 1 StPO (körperliche Untersuchung des Besch.) sein (Fischer § 58 Rn. 9). Habt ihr zu anderen EGL abgegrenzt, bzw. welche habt ihr angewandt? Habt ihr diese komische Begründung, dass die Gegenüberstellung erfolgen musste, bevor "die frischen Erinnerungen der Zeugen verblassen" als Begründung für Gefahr im Verzug (§ 81a Abs. 2 S. 1 StPO) ausreichen lassen?
In § 58 Abs. 2 S. 3 StPO findet sich zudem neuerdings ne Benachrichtigungspflicht für Verteidiger. Aber der hatte ja noch keinen (??) Hätte man ihm dann einen nach § 141 Abs. 3 StPO bestellen müssen? Fragen über Fragen.
Letztlich würde mich noch interessieren, wie ihr das mit der falsch geladenen Munition aufgefasst habt. Eigentlich ist das doch (ebenfalls) ein Mittäterexzess, wenn A und W vorher ausdrücklich vereinbart haben, dass die Waffe ungeladen sein soll. (Bzw. untauglicher Versuch der räuberischen Erpressung in einem besonders schweren Fall bei A, §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255 StGB.) Oder?
Ich wünsche euch allen noch viel Erfolg!
Also zum Waffenproblem: In NRW gab das Gutachten immerhin her, dass die Munition falsch herum eingeführt wurde und es deshalb gar nicht zum Schuss kommen konnte also auch nicht zur Explosion nach Vorne. WAFFE setzt bei 250 II grds. abstrakte EIgnung zur Verursachung erheblicher Verletzung voraus, nach BGH bei Schreckschusspistolen aber wegen dieser Explosion nach Vorne soll es ausnahmsweise auf konkrete Gefährlichkeit ankommen. Hier dann wohl zu verneinen insbesondere auch kein "Verwenden" weil es dabei auf hypothetische Gefährlichkeit der angedrohten Handlung ankommt und angedroht war ja ein Schuss, der hier aber gerade NICHt gefährlich war. Hätte er den Schlag mit der Waffe angedroht hätte man noch dr+ber nachdenken können, ob verwenden eines gefährlichen Werkzeugs, war aber hier nicht. Der Streit war aber im Ergebnis egal, weil aus meiner SIcht ohnehin Voraussetzung einer SCHEINWAFFE erf+llt, die 250 auch erfasst..
11.06.2018, 19:46
(11.06.2018, 19:23)Berlin schrieb:(11.06.2018, 19:18)gast schrieb: Hat jemand problematisiert, dass bei der Vernehmung durch den Haftrichter kein Pflichtverteidiger bestellt war? Nach dem neuen § 141 III S.4 StPO brauchts da doch eigentlich einen :-/
Wünsche euch ebenfalls viel Erfolg morgen!
Ja, ich habe es angesprochen - an meine Lösung erinnere ich mich gerade nicht mehr
In Berlin sollen die Auflagen genutzt werden, die bis zum 1.5. verfügbar sind. Das ist bei M/G die Aufl 2017. In der Klausur dachte ich, dass man bei den Problem gut die neuere Auflage gebraucht hätte, zu § 141 III 4 steht in 2017 ja noch nichts.
Ging es euch auch so??
In Berlin ist die neue Auflage erlaubt
11.06.2018, 19:51
(11.06.2018, 19:46)Gast schrieb:(11.06.2018, 19:23)Berlin schrieb:(11.06.2018, 19:18)gast schrieb: Hat jemand problematisiert, dass bei der Vernehmung durch den Haftrichter kein Pflichtverteidiger bestellt war? Nach dem neuen § 141 III S.4 StPO brauchts da doch eigentlich einen :-/
Wünsche euch ebenfalls viel Erfolg morgen!
Ja, ich habe es angesprochen - an meine Lösung erinnere ich mich gerade nicht mehr
In Berlin sollen die Auflagen genutzt werden, die bis zum 1.5. verfügbar sind. Das ist bei M/G die Aufl 2017. In der Klausur dachte ich, dass man bei den Problem gut die neuere Auflage gebraucht hätte, zu § 141 III 4 steht in 2017 ja noch nichts.
Ging es euch auch so??
In Berlin ist die neue Auflage erlaubt
Ja, erlaubt schon. Aber wenn der Hinweis zu der zu verwendenden Literatur auf den 1.5. bezieht, kann man doch davon ausgehen, dass die 2018er Auflage nicht für die Lösung notwendig war...
11.06.2018, 19:56
Maßgeblich für die Lösung ist der 01.05.2018. Wer etwas neueres oder älteres verwendet, kann das tun, zieht aber dann die A-Karte...
11.06.2018, 20:18
Maßgeblich für die Lösung ist was im Gesetz steht (und dort steht die Regelung seit 08/2017) und nicht was in welchem Kommentar steht.
Keine Ahnung, ob die Prüfungsämter da sorgfältig abgleichen, wo was in welcher Auflage in welchem Kommentar zu finden ist. Der Umfang der Klausur lässt aber darauf schließen, dass eine Einarbeitung in neue Vorschriften anhand der Kommentarliteratur nicht unbedingt eingeplant war :P
Und so spannend war der Meyer-Goßner 2018 da auch nicht. Zumal es ja soweiso noch keine Rechtssprechung zu der neuen Regelung gibt.
Keine Ahnung, ob die Prüfungsämter da sorgfältig abgleichen, wo was in welcher Auflage in welchem Kommentar zu finden ist. Der Umfang der Klausur lässt aber darauf schließen, dass eine Einarbeitung in neue Vorschriften anhand der Kommentarliteratur nicht unbedingt eingeplant war :P
Und so spannend war der Meyer-Goßner 2018 da auch nicht. Zumal es ja soweiso noch keine Rechtssprechung zu der neuen Regelung gibt.
11.06.2018, 20:21
Also zum Waffenproblem: In NRW gab das Gutachten immerhin her, dass die Munition falsch herum eingeführt wurde und es deshalb gar nicht zum Schuss kommen konnte also auch nicht zur Explosion nach Vorne. WAFFE setzt bei 250 II grds. abstrakte EIgnung zur Verursachung erheblicher Verletzung voraus, nach BGH bei Schreckschusspistolen aber wegen dieser Explosion nach Vorne soll es ausnahmsweise auf konkrete Gefährlichkeit ankommen. Hier dann wohl zu verneinen insbesondere auch kein "Verwenden" weil es dabei auf hypothetische Gefährlichkeit der angedrohten Handlung ankommt und angedroht war ja ein Schuss, der hier aber gerade NICHt gefährlich war.
-OK, stimme zu, aber Versuch???
-OK, stimme zu, aber Versuch???
11.06.2018, 21:11