11.06.2018, 16:51
Habt ihr den W komplett wegen Vollendung bestraft über die Zurechnung?
Ich habe mich da schwer getan, da er ja zu diesem Zeitpunkt keinen Vorsatz mehr hatte bzgl. der weiteren Tat.
Und einige hatten hier Vollendung angenommen aber dann 24 II abgesprüft?! Wie geht das? Habe ich einen Denkfehler?
Ich habe mich da schwer getan, da er ja zu diesem Zeitpunkt keinen Vorsatz mehr hatte bzgl. der weiteren Tat.
Und einige hatten hier Vollendung angenommen aber dann 24 II abgesprüft?! Wie geht das? Habe ich einen Denkfehler?
11.06.2018, 17:14
Habe Vollendung bzgl des K und Versuch bzgl des W mangels Vorliegen des subjektiven Tatbestandes. 24 II ging bei mir dann nicht durch.
11.06.2018, 17:14
Ja, ich hab ihm komplett zugerechnet (Tatplan war seiner, seine Idee, er hat die Masken besorgt etc.), deshalb ausreichend trotz keines Tatbeitrages im Supermarkt. Aber das kann man sicher auch anders sehen...
Was den rücktritt angeht - hab ich auch angesprochen, ist aber natürlich ein sehr dummer stressbedingter Denkfehler, wenn man Vollendung und 25 II bejaht...
Was den rücktritt angeht - hab ich auch angesprochen, ist aber natürlich ein sehr dummer stressbedingter Denkfehler, wenn man Vollendung und 25 II bejaht...
11.06.2018, 17:20
Ich habe den Versuch und einen möglichen Rücktritt angesprochen, verneint und dann voll zugerechnet. Hätte man vielleicht schöner machen können, aber wollte den Versuch und den Rücktritt auf jeden Fall ansprechen, der Fall ist ja darauf ausgelegt, selbst wenn man danach zu einer kompletten Zurechnung kommt
11.06.2018, 17:37
Hallo ihr lieben.
Erstmal herzliches Beileid für uns alle (anscheinend bundesweit) für diesen Wahnsinn. Oh mann haben die uns heute gef* ..
Zum Fall:
Mich würde insbesondere interessieren, ob ihr das Haftproblem auch über einen Antrag nach § 122 StPO (Haftprüfung bzgl. wichtigem Grund i.S.v. § 121 StPO zum OLG) gelöst habt. So bei mir bzgl. A. W und M raus aus der Haft, weil kein Haftgrund und nach meiner Lösung (W: §§ 253 Abs. 1, 255, 30 Abs. 2 StGB; M: § 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB) auch unverhältnismäßig.
Im Fischer steht tatsächlich, dass der erste Strafsenat im Falle des unbeendeten Versuchs auch bei mehreren Beteiligten § 24 Abs. 1 StGB zur Anwendung bringt. Danach hätte W also echt nur reinhauen müssen, nicht die Tat verhindern (Fischer, § 24, Rn. 37a), was Fischer natürlich wegen dem Wortlaut ablehnt. Rücktritt daher bzgl. §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255 StGB wirksam.
Hat das noch jemand so gelöst?
Wie seid ihr mit der Sachverhaltsunklarheit bzgl. der Schreckschuss-Pistole umgegangen? Ich kenne es zumindest so, dass sich die Praxis komplett an dem Faktum aufhängt, dass das Gas nach vorne austreten muss, damit die objektive Gefährlichkeit eine Subsumtion unter das TB-Merkmal "Waffe" (§ 250 Abs. 2 Nr. 1) erlaubt.
Im SV stand hierzu aber nichts, auch nicht im tollen Waffen-Gutachten. Habt ihr das einfach ignoriert (so wie ich), oder habt ihr da ein Fass aufgemacht bzw. irgendwie Unaufklärbarkeit angenommen und dann zu Gunsten des Besch. verneint?
Rechtsgrundlage für die Identifikationsgegenüberstellung soll nach hM § 81a Abs. 1 StPO (körperliche Untersuchung des Besch.) sein (Fischer § 58 Rn. 9). Habt ihr zu anderen EGL abgegrenzt, bzw. welche habt ihr angewandt? Habt ihr diese komische Begründung, dass die Gegenüberstellung erfolgen musste, bevor "die frischen Erinnerungen der Zeugen verblassen" als Begründung für Gefahr im Verzug (§ 81a Abs. 2 S. 1 StPO) ausreichen lassen?
In § 58 Abs. 2 S. 3 StPO findet sich zudem neuerdings ne Benachrichtigungspflicht für Verteidiger. Aber der hatte ja noch keinen (??) Hätte man ihm dann einen nach § 141 Abs. 3 StPO bestellen müssen? Fragen über Fragen.
Letztlich würde mich noch interessieren, wie ihr das mit der falsch geladenen Munition aufgefasst habt. Eigentlich ist das doch (ebenfalls) ein Mittäterexzess, wenn A und W vorher ausdrücklich vereinbart haben, dass die Waffe ungeladen sein soll. (Bzw. untauglicher Versuch der räuberischen Erpressung in einem besonders schweren Fall bei A, §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255 StGB.) Oder?
Ich wünsche euch allen noch viel Erfolg!
Erstmal herzliches Beileid für uns alle (anscheinend bundesweit) für diesen Wahnsinn. Oh mann haben die uns heute gef* ..
Zum Fall:
Mich würde insbesondere interessieren, ob ihr das Haftproblem auch über einen Antrag nach § 122 StPO (Haftprüfung bzgl. wichtigem Grund i.S.v. § 121 StPO zum OLG) gelöst habt. So bei mir bzgl. A. W und M raus aus der Haft, weil kein Haftgrund und nach meiner Lösung (W: §§ 253 Abs. 1, 255, 30 Abs. 2 StGB; M: § 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB) auch unverhältnismäßig.
Im Fischer steht tatsächlich, dass der erste Strafsenat im Falle des unbeendeten Versuchs auch bei mehreren Beteiligten § 24 Abs. 1 StGB zur Anwendung bringt. Danach hätte W also echt nur reinhauen müssen, nicht die Tat verhindern (Fischer, § 24, Rn. 37a), was Fischer natürlich wegen dem Wortlaut ablehnt. Rücktritt daher bzgl. §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255 StGB wirksam.
Hat das noch jemand so gelöst?
Wie seid ihr mit der Sachverhaltsunklarheit bzgl. der Schreckschuss-Pistole umgegangen? Ich kenne es zumindest so, dass sich die Praxis komplett an dem Faktum aufhängt, dass das Gas nach vorne austreten muss, damit die objektive Gefährlichkeit eine Subsumtion unter das TB-Merkmal "Waffe" (§ 250 Abs. 2 Nr. 1) erlaubt.
Im SV stand hierzu aber nichts, auch nicht im tollen Waffen-Gutachten. Habt ihr das einfach ignoriert (so wie ich), oder habt ihr da ein Fass aufgemacht bzw. irgendwie Unaufklärbarkeit angenommen und dann zu Gunsten des Besch. verneint?
Rechtsgrundlage für die Identifikationsgegenüberstellung soll nach hM § 81a Abs. 1 StPO (körperliche Untersuchung des Besch.) sein (Fischer § 58 Rn. 9). Habt ihr zu anderen EGL abgegrenzt, bzw. welche habt ihr angewandt? Habt ihr diese komische Begründung, dass die Gegenüberstellung erfolgen musste, bevor "die frischen Erinnerungen der Zeugen verblassen" als Begründung für Gefahr im Verzug (§ 81a Abs. 2 S. 1 StPO) ausreichen lassen?
In § 58 Abs. 2 S. 3 StPO findet sich zudem neuerdings ne Benachrichtigungspflicht für Verteidiger. Aber der hatte ja noch keinen (??) Hätte man ihm dann einen nach § 141 Abs. 3 StPO bestellen müssen? Fragen über Fragen.
Letztlich würde mich noch interessieren, wie ihr das mit der falsch geladenen Munition aufgefasst habt. Eigentlich ist das doch (ebenfalls) ein Mittäterexzess, wenn A und W vorher ausdrücklich vereinbart haben, dass die Waffe ungeladen sein soll. (Bzw. untauglicher Versuch der räuberischen Erpressung in einem besonders schweren Fall bei A, §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255 StGB.) Oder?
Ich wünsche euch allen noch viel Erfolg!
11.06.2018, 17:47
Liebe Prüfungsämter,
Hört auf mit diesen Klausuren! Ihr bildet keine Juristen aus sondern brecht Menschen, die eigentlich viel Spaß und Freude an der Juristei haben ( oder vll besser hatten). Was ihr da prüft hat nichts mehr mit juristischem arbeiten zu tun.
Herzliche Grüße
Einer derjenigen, die ihr in euren Lösungsvorschlägen, nach dem ihr sie regelmäßig mit "leider" einleitet, schlicht als Kanditaten bezeichnet.
Hört auf mit diesen Klausuren! Ihr bildet keine Juristen aus sondern brecht Menschen, die eigentlich viel Spaß und Freude an der Juristei haben ( oder vll besser hatten). Was ihr da prüft hat nichts mehr mit juristischem arbeiten zu tun.
Herzliche Grüße
Einer derjenigen, die ihr in euren Lösungsvorschlägen, nach dem ihr sie regelmäßig mit "leider" einleitet, schlicht als Kanditaten bezeichnet.
11.06.2018, 17:54
Genau so ist es...
So eine Klausur wie die heute nimmt einem echt jegliche Freude an der Sache.
So eine Klausur wie die heute nimmt einem echt jegliche Freude an der Sache.
11.06.2018, 18:00
Was ist das für ein abartiger Durchgang? Warum habe ich nicht im Mai geschrieben :(
11.06.2018, 18:03
:( einfach schrecklich, alle Klausuren bisher. Ist mir noch nie so gegangen.
11.06.2018, 18:57
Schließe mich meinen Vorrednern an, einfach nicht machbar in der Zeit... Jetzt bin ich mal mit Anklage und Verfügung fertig geworden aber im Prinzip ohne jede Lösungsskizze anders war das nicht möglich da passieren dann auch gleich tolle Flüchtgkeitsfehler wo man sich nur an Kopf packt... Es wird wirklich nur noch getestet, ob man das ohne nachzudenken runter schreiben kann, kommentar kann man genausogut vergessen es ist eh keine Zeit nachzuschlagen.
Zur Lösung: Ich hab 25 II verneint, weil keine Tatherrschaft, keine zentralgestalt des geschehens, da er nicht anwesend ist bei der eigentlichen tat (geht für mich noch nicht los mit reingehen in den Laden, erst mit Maske aufsetzen), somit er den Tathergang weder hemmen noch ablaufen lassen kann, weil er schlicht nicht da ist.
Ich hab nichtmal Versuch bejaht, weil auch Schwelle zum jetzt gehts los noch nicht überschritten war aus meiner Sicht... Seht es mal so: Wenn der K. sich ihm angeschlossen hätte wären sie einfach da rausspaziert ohne dass jemals jemand gemerkt hätte, dass hier ein Überfall geplant war... Somit aus meiner Sicht noch kein Ansetzen zur Tat, damit auch Rücktritt nicht zu prüfen.
Dann hab ich in geistiger Umnachtung (dem Zeitmangel geschuldet) den Sachverhalt nicht richtig gelesen und nicht mitbekommen dass es nicht bloß ein gemeinsamer Tatplan war sondern die Idee vom W. kam, also Anstiftung gegeben war.. Hab das schnell verneint wegen omnimodo facturus (wie gesagt geistige Umnachtung) und dann aber psychiche Beihilfe bejaht, weil der andere sich ohne ihn nicht in den Laden getraut hätte (nach Aussage W.) somit ausnahmsweise schon Mutmachen durch die Anwesenheit am Tatort ausreicht für Beihilfe (machte mit Argumenten aus Kommentar so gerade noch SInn).
Natürlich glatt übersehen, dass man nicht beide Angeklagten als EIN Verteidiger verteidigen kann...
Und ganz toll: Haftfortdauer in Verfügung beantragt, nicht in Anklage.. In B Gutachten Haft weggelassen, da Zeitmangel
Aber am dümmsten: Hab das richterliche Vernehmungsprotokoll als unverwertbar angesehen und nur auf Verhörsperson abgestellt (250) weil ich die Verwertbarkeit richterlichen Protokolls bei Geständnis (was ich gestern noch gelesen hatte) völlig übersehen habe...kotz
Fazit: So ne Scheisse passiert auch nur bei diesem beschissenen Zeitdruck... einfach großartig..
Zur Lösung: Ich hab 25 II verneint, weil keine Tatherrschaft, keine zentralgestalt des geschehens, da er nicht anwesend ist bei der eigentlichen tat (geht für mich noch nicht los mit reingehen in den Laden, erst mit Maske aufsetzen), somit er den Tathergang weder hemmen noch ablaufen lassen kann, weil er schlicht nicht da ist.
Ich hab nichtmal Versuch bejaht, weil auch Schwelle zum jetzt gehts los noch nicht überschritten war aus meiner Sicht... Seht es mal so: Wenn der K. sich ihm angeschlossen hätte wären sie einfach da rausspaziert ohne dass jemals jemand gemerkt hätte, dass hier ein Überfall geplant war... Somit aus meiner Sicht noch kein Ansetzen zur Tat, damit auch Rücktritt nicht zu prüfen.
Dann hab ich in geistiger Umnachtung (dem Zeitmangel geschuldet) den Sachverhalt nicht richtig gelesen und nicht mitbekommen dass es nicht bloß ein gemeinsamer Tatplan war sondern die Idee vom W. kam, also Anstiftung gegeben war.. Hab das schnell verneint wegen omnimodo facturus (wie gesagt geistige Umnachtung) und dann aber psychiche Beihilfe bejaht, weil der andere sich ohne ihn nicht in den Laden getraut hätte (nach Aussage W.) somit ausnahmsweise schon Mutmachen durch die Anwesenheit am Tatort ausreicht für Beihilfe (machte mit Argumenten aus Kommentar so gerade noch SInn).
Natürlich glatt übersehen, dass man nicht beide Angeklagten als EIN Verteidiger verteidigen kann...
Und ganz toll: Haftfortdauer in Verfügung beantragt, nicht in Anklage.. In B Gutachten Haft weggelassen, da Zeitmangel
Aber am dümmsten: Hab das richterliche Vernehmungsprotokoll als unverwertbar angesehen und nur auf Verhörsperson abgestellt (250) weil ich die Verwertbarkeit richterlichen Protokolls bei Geständnis (was ich gestern noch gelesen hatte) völlig übersehen habe...kotz
Fazit: So ne Scheisse passiert auch nur bei diesem beschissenen Zeitdruck... einfach großartig..