11.06.2018, 15:43
Das war mal viel heute....
Hat irgendjemand außer mir noch die Strafbarkeit des Betrunkenen wegen des Trittes verneint? Habe wegen rechtswidriger Durchsuchung (keine richterliche Entscheidung, keine Gefahr im Verzug) §113 III bejaht und bei der KV dann Notwehr angenommen
Daraus dann folgend die Frage für die Pflichtverteidigerbestellung: Denklogisch müsste dann ja das Verfahren gegen diesen Beschuldigten eingestellt werden. Er hat aber Ansprüche aus StrEG. Wird ihm hierfür ein Pflichtverteidiger bestellt? Also ist das StrEG-Verfahren quasi die Verlängerung des normalen Strafverfahrens oder eigenständig?
Hat irgendjemand außer mir noch die Strafbarkeit des Betrunkenen wegen des Trittes verneint? Habe wegen rechtswidriger Durchsuchung (keine richterliche Entscheidung, keine Gefahr im Verzug) §113 III bejaht und bei der KV dann Notwehr angenommen

Daraus dann folgend die Frage für die Pflichtverteidigerbestellung: Denklogisch müsste dann ja das Verfahren gegen diesen Beschuldigten eingestellt werden. Er hat aber Ansprüche aus StrEG. Wird ihm hierfür ein Pflichtverteidiger bestellt? Also ist das StrEG-Verfahren quasi die Verlängerung des normalen Strafverfahrens oder eigenständig?
11.06.2018, 15:44
Also in BaWü waren es insgesamt drei Typen, die haben sich vor dem Gourmet getroffen, einer ging noch bevor die anderen reingegangen sind, war für mich Vorbereitungsphase, daher kein Mittäter, auch keine Beihilfe da kein Tatbeitrag, auch keine psychologische Unterstützung. 138 angesprochen aber wegen Kommentar abgekehnt.
226 angeprüft, aber abgelehnt
223 bejaht
113 bejaht, da Vollstreckungshandlung objektiv rechtmäßig war
beim Typen der an die Kasse gegangen ist 253, 255, 250 I Nr.1b bejaht, 239a im Zweipersonenverhältnis abgelehnt, im Dreipersonenverhaltnis bejaht
beim Typen der nach Betreten des Ladens gegangen ist Rücktritt abgelehnt, daher 253, 255, 250 Nr 1b, da er dachte dass sein Kumpan eine ungeladene Schreckschusspistole hatte, die eigene geladene sollte aus seiner Perspektive durch das Entfernen aus dem Laden ja nicht zum Einsatz kommen. 239a abgelehnt, da er nicht wusste dass eine weitere Verkäuferin im Laden ist, kein Vorsatz hinsichtlich einer möglichen Tat des Kumpanen die ihm zugerechnet werden könnte
226 angeprüft, aber abgelehnt
223 bejaht
113 bejaht, da Vollstreckungshandlung objektiv rechtmäßig war
beim Typen der an die Kasse gegangen ist 253, 255, 250 I Nr.1b bejaht, 239a im Zweipersonenverhältnis abgelehnt, im Dreipersonenverhaltnis bejaht
beim Typen der nach Betreten des Ladens gegangen ist Rücktritt abgelehnt, daher 253, 255, 250 Nr 1b, da er dachte dass sein Kumpan eine ungeladene Schreckschusspistole hatte, die eigene geladene sollte aus seiner Perspektive durch das Entfernen aus dem Laden ja nicht zum Einsatz kommen. 239a abgelehnt, da er nicht wusste dass eine weitere Verkäuferin im Laden ist, kein Vorsatz hinsichtlich einer möglichen Tat des Kumpanen die ihm zugerechnet werden könnte
11.06.2018, 15:48
(11.06.2018, 15:02)NRW schrieb: A-Gutachten:
K ist einer schweren räub. Erpressung in Mittäterschaft gem. §§ 253, 255, 250 I Nr. 1b, 25 II hinr. verdächtig. Nur Scheinwaffe, da nicht schussbereit. Nachweisbar durch richterliches Protokoll und Sachverständigen. Schussbereite Waffe des W nicht zurechenbar, da Mittätexzess, hatte K keine Kenntnis von.
W ist einer bes. schweren räub. Erpressung in Mittäterschaft gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 25 II hinr. verdächtig. Zwar keine eigene Vollendung, aber Rücktritt nach § 24 II nicht möglich, da Vollendung nicht verhindert, nur geflohen. Zurechnung des OTB der schweren räub. Erpressung komplett über 25 II, zusätzlich noch § 250 II Nr. 1 verwirklicht, weil seine Waffe abstrakt gefährlich war. Verwendung wird ihm über §25 II zugerechnet.
§239a, 239b kurz angeprüft und mangels stabiler Bemächtigungslage abgelehnt.
B-Gutachten:
Landgericht Düsseldorf, gr. Strafkammer, §74 I 2 GVG, §7 StPO. Notw. Verteidigung nach §140 I, II bereits erfolgt.
Dann habe ich versucht, dieses Haftproblem in den Griff zu bekommen: Haftfortdauer wegen weiterbestehender Fluchtgefahr also §112 I, II Nr. 2 grds. erfüllt. Aber 6 Monate nach §121 I StPO seit ein paar Tagen abgelaufen. Hier habe ich dann "besondere Gründe" angenommen, warum innerhalb der 6 Monate noch kein Urteil gefällt wurde und zwar wegen des Personalmangels/Krankeitsfalls, weswegen die falsche Ablage unbemerkt blieb. Deshalb kann OLG auch noch verspätet Haftfortdauer anordnen, sodass Antrag an zuständiges Gericht auf Vorlage bei OLG gestellt werden soll.
Tja und was man mit der vergessenen Eintragung in die Haftliste und Nichtführung als Haftverfahren machen sollte, weiß ich nicht. Ich habe nur gesagt, dass dies der Haftfortdauer nicht entgegen steht
Wie kommt du denn in deiner Prüfung bei W dazu, überhaupt den Rücktritt zu prüfen, wenn du Vollendung über 25 II zurechnest?
11.06.2018, 15:48
Musstet ihr (außerhalb Berlins) den dritten (M) gar nicht prüfen? War zeitlich wirklich nicht machbar das Ganze, zumal mit den AT-Problemen (Zurechnung, Exzess, Schuldfähigkeit von M etc.) und den prozessualen Aspekten (insbesondere Blutentnahme ohne richterliche Anordnung und der Haftproblematik) und einer Anklageschrift für drei Angeschuldigte...
Ich hab im Ergebnis für die beiden im Gourmetladen 235,255,250 I Nr.1b (24 II) und 239a abgelehnt und für M letztendlich nach Ablehnung von 113 I, III Nr. 2 (oder was auch immer das für ne Nummer war) nur 323a.
Die Klausur war echt ne Zumutung, und ich hab wirklich kein geschenk erwartet, aber irgendwann ist es auch mal genug...
Ich hab im Ergebnis für die beiden im Gourmetladen 235,255,250 I Nr.1b (24 II) und 239a abgelehnt und für M letztendlich nach Ablehnung von 113 I, III Nr. 2 (oder was auch immer das für ne Nummer war) nur 323a.
Die Klausur war echt ne Zumutung, und ich hab wirklich kein geschenk erwartet, aber irgendwann ist es auch mal genug...
11.06.2018, 15:48
(11.06.2018, 15:44)bw schrieb: Also in BaWü waren es insgesamt drei Typen, die haben sich vor dem Gourmet getroffen, einer ging noch bevor die anderen reingegangen sind, war für mich Vorbereitungsphase, daher kein Mittäter, auch keine Beihilfe da kein Tatbeitrag, auch keine psychologische Unterstützung. 138 angesprochen aber wegen Kommentar abgekehnt.
226 angeprüft, aber abgelehnt
223 bejaht
113 bejaht, da Vollstreckungshandlung objektiv rechtmäßig war
beim Typen der an die Kasse gegangen ist 253, 255, 250 I Nr.1b bejaht, 239a im Zweipersonenverhältnis abgelehnt, im Dreipersonenverhaltnis bejaht
beim Typen der nach Betreten des Ladens gegangen ist Rücktritt abgelehnt, daher 253, 255, 250 Nr 1b, da er dachte dass sein Kumpan eine ungeladene Schreckschusspistole hatte, die eigene geladene sollte aus seiner Perspektive durch das Entfernen aus dem Laden ja nicht zum Einsatz kommen. 239a abgelehnt, da er nicht wusste dass eine weitere Verkäuferin im Laden ist, kein Vorsatz hinsichtlich einer möglichen Tat des Kumpanen die ihm zugerechnet werden könnte
Genau so hab ichs im Endeffekt auch, nur dass ich eben den §113 III bejaht habe (und dementsprechend eine Strafbarkeit verneint).
11.06.2018, 15:59
Wie habt ihr das mit der Verwertung der Gegenüberstellung und des BAK Gutachtens geprüft??
11.06.2018, 16:05
Also bei der Gegenüberstellung hab ich was mit 58 II gewurschtelt, an sich Notwendigkeit eines Verteidigers und keine einzelggegenüberstellung, aber aus beweiserhebungsverbot kein notwendiges verwertungsveebot und im Ergebnis deshalb verwertbar. Bei anderem Ergebnis aber Beweislage ausreichend.
Bei der Blutentnahme eigentlich 81a Verstoß weil hier auch nach Gesetzesnovelle noch richtervorbehalt, aber kein bewusstes umgehen oder Willkür, deshalb iE verwertbar.
Hat sonst keiner die schuldfähigkeit von M mit 2,2 Promille problematisiert?
Bei der Blutentnahme eigentlich 81a Verstoß weil hier auch nach Gesetzesnovelle noch richtervorbehalt, aber kein bewusstes umgehen oder Willkür, deshalb iE verwertbar.
Hat sonst keiner die schuldfähigkeit von M mit 2,2 Promille problematisiert?

11.06.2018, 16:05
(11.06.2018, 15:59)Gast schrieb: Wie habt ihr das mit der Verwertung der Gegenüberstellung und des BAK Gutachtens geprüft??
ich habe gesagt, die Ggü-Stellung ist ok, hat aber geringeren Beweiswert. Dafür haben zwei Zeugen A identifiziert und dazu hat die eine davon,Zeugin H, die beiden ja auch vorher schon ohne Maske gesehen.
Wegen der Blutentnahme, verwertbar da:
Keine Anordnung doof, keine Gefahr in Verzug irrtümlich angenommen, da sie dachten, es wäre keine nötig, dafür aber verwertbar nach hypo. Ersatzeingriff.
zumal das Gutachten ja für M nur positiv ist, da er vermindert schuldfähig war.
Ich fand den Umfang der Klausur auch heftig. Die Probleme waren in den Griff zu bekommen, aber meine Anklage kann wohl kein Mensch mehr lesen...
11.06.2018, 16:06
(11.06.2018, 15:59)Gast schrieb: Wie habt ihr das mit der Verwertung der Gegenüberstellung und des BAK Gutachtens geprüft??
Beim BAK bin ich einfach davon ausgegangen, dass es ging. Ob er kurz um sich gehauen hat, dürfte nichts zur Sache tun.
Die Gegenüberstellung war bei mir RW, weil die Formalien nicht eingehalten wurden.
11.06.2018, 16:06
Bei mir war der W nur Anstifter, als Minus zur Mittäterschaft weil er bei Tatbegehung keine Absicht im Bezug auf die Beute mehr hatte und subjektiv keine Zurechnung über 25 II erfolgt.
Bei A hatte ich noch die Hehlerei an einer Felge, die hat er ja schon bekommen, die anderen 3 (-), auch kein Versuch weil noch kein unmittelbares Ansetzen weil weitere wesentliche Zwischenschritte.
Bei dem M bin ich bei §113 rausgeflogen weil die Blutabnahme rw war. Aber bei §223 und § 226 keine Notwehr, da ihm das subjektive Rechtfertigungselemet fehlte.
Die Zusatzabufgaben und ANklage habe ich mehr schlecht als Recht bearbeitet, die Zeit war zu knapp.
Bei A hatte ich noch die Hehlerei an einer Felge, die hat er ja schon bekommen, die anderen 3 (-), auch kein Versuch weil noch kein unmittelbares Ansetzen weil weitere wesentliche Zwischenschritte.
Bei dem M bin ich bei §113 rausgeflogen weil die Blutabnahme rw war. Aber bei §223 und § 226 keine Notwehr, da ihm das subjektive Rechtfertigungselemet fehlte.
Die Zusatzabufgaben und ANklage habe ich mehr schlecht als Recht bearbeitet, die Zeit war zu knapp.