11.06.2018, 15:15
Seit wann sind 16 Seiten SV denn viel? Die Lesezeit ist doch ferner in der Bearbeitungszeit enthalten. Wieso dann "faktisch" 4,5 Stunden?
War doch ok.
War doch ok.
11.06.2018, 15:16
(11.06.2018, 15:03)Gast schrieb:(11.06.2018, 14:58)Leipziger-Boy schrieb: Sachsen auch Gourmet:s
Wie habt ihr das bewertet, dass er zuerst die H vergeblich bedroht hat und dann noch die S (erfolgreich)?
Hattet ihr auch 2 Zusatzfragen (überlange Verfahrensdauer und Haftanträge)?
Man könnte überlegen, dass hinsichtlich der Bedrohungen ein fehlgeschlagener Versuch vorgelegen hat, aber die Aufspaltung scheint mir sehr lebensfremd. Der Versuch würde dann ja eh konkurrenzrechtlich zurücktreten.
Bei uns in NRW war das nicht mal als Zusatzfrage formuliert, sondern nur in einem der Bearbeitervermerke erwähnt und der Verteidiger hat am 08.0.2018 Antrag auf Akteneinsicht gestellt, welcher nie beschieden wurde und deshalb gab es dann am Ende einen Aktenvermerk, dass der Verteidiger das am heutigen Tag rügt und dass aufgeklärt wurde, weshalb so lange Stillstand war (Personalmangel)
11.06.2018, 15:16
Hat noch jemand den Teil mit dem Polizisten nicht geprüft, weil er den Bearbeitervermerk falsch verstanden hat? :@
11.06.2018, 15:18
(11.06.2018, 15:03)Gast schrieb:(11.06.2018, 14:58)Leipziger-Boy schrieb: Sachsen auch Gourmet:s
Wie habt ihr das bewertet, dass er zuerst die H vergeblich bedroht hat und dann noch die S (erfolgreich)?
Hattet ihr auch 2 Zusatzfragen (überlange Verfahrensdauer und Haftanträge)?
Zuerst Gutachten zum heutigen Tag bzgl aller Beteiligten. dann Anklage zum 18.08.2018 entwerfen. Sonst noch Fragen zur erteidigung und Aktengesuch beantworten. U-Haft war auch bei uns problematisch. Konnte darauf aber nicht mehr eingehen, weil die Zeit zu knapp war.
Habe 255,253,250 I Nr1b und 239a jeweils zweimal geprüft-->H und dann S. Einmal durchgehen lassen, weil es drei waren und ich das so gut fand und einmal nicht, weil es da noch zwei waren. Ich setze einfach einen Haken dahinter. Fand die aber unmöglich zu machen. Habe dann lieber die Anklage fertig gemacht, als mir überall Gedanken zu machen. Aber 5h für einen solchen Klopper ist wirklich unmenschlich
11.06.2018, 15:20
(11.06.2018, 15:05)BWler schrieb: Die haben echt nicht mehr alle Tassen im Schrank. Allein 16 Seiten Sachverhalt kosten schon ne halbe Stunde zum lesen und dann fröhliches Suchen wo denn was nochmal stand. Das ist kein Test zur Praxistauglichkeit mehr, das ist einfach nur noch geisteskrank. Die brauchen sich doch nicht wundern wenn sie keine Richter mehr kriegen, wenn derart bewusst dafür sorgen, dass die meisten nur noch unterdurchschnittlich abschneiden. Ich möchte den Praktiker sehen, der ein perfektes Gutachten + Anklage (ohne tolles Programm, bei dem man nur Textbausteinen einfügen muss!) + drei weitere Aufgaben in faktisch 4,5 Stunden löst UND schreibt. Nur noch bescheuert!
Ist allerdings auch nichts neues, sondern jeden Klausurmonat dasselbe in der S1.
11.06.2018, 15:21
Ich habe im materiellen Teil alle Delikte angesprochen, auch die KV und den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte durch den Angetrunkenen. Habe im Gutachten keine echte Beweiswürdigung gemacht, war auch nicht verlangt wenn ich den Vermerk richtig verstanden habe. habe dort nur das BAK-Gutachten angesprochen, wollte es irgendwie reinbringen und wusste nicht wo es sonst hinpasst
11.06.2018, 15:28
Ich hab es auch ähnlich. Hab für den einen aber 25 II abgelehnt, weil er die Tat aufgegeben hat und keinen wesentlichen tatbeitrag in der Vorbereitung erbracht hat. Hab aber dummerweise dann Beihilfe vergessen. Daher hatte ich bei ihn nur 30
11.06.2018, 15:34
(11.06.2018, 15:28)Gast schrieb: Ich hab es auch ähnlich. Hab für den einen aber 25 II abgelehnt, weil er die Tat aufgegeben hat und keinen wesentlichen tatbeitrag in der Vorbereitung erbracht hat. Hab aber dummerweise dann Beihilfe vergessen. Daher hatte ich bei ihn nur 30
Hat der W, der geflohen ist, nicht den gesamten Plan entwickelt? Und sie waren ja schon zusammen in dem Laden, hatten zusammen abgewartet und mussten "nur" noch an die Kassiererin herantreten. Ich glaube schon, dass das noch unter §25 II fällt, zumal da ja teilweise auch die Banden drunter fallen, wo einer gar nicht am Tatort ist und nur geplant hatte.
11.06.2018, 15:39
(11.06.2018, 15:06)Gast schrieb:(11.06.2018, 15:02)NRW schrieb: A-Gutachten:
K ist einer schweren räub. Erpressung in Mittäterschaft gem. §§ 253, 255, 250 I Nr. 1b, 25 II hinr. verdächtig. Nur Scheinwaffe, da nicht schussbereit. Nachweisbar durch richterliches Protokoll und Sachverständigen. Schussbereite Waffe des W nicht zurechenbar, da Mittätexzess, hatte K keine Kenntnis von.
W ist einer bes. schweren räub. Erpressung in Mittäterschaft gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 25 II hinr. verdächtig. Zwar keine eigene Vollendung, aber Rücktritt nach § 24 II nicht möglich, da Vollendung nicht verhindert, nur geflohen. Zurechnung des OTB der schweren räub. Erpressung komplett über 25 II, zusätzlich noch § 250 II Nr. 1 verwirklicht, weil seine Waffe abstrakt gefährlich war. Verwendung wird ihm über §25 II zugerechnet.
§239a, 239b kurz angeprüft und mangels stabiler Bemächtigungslage abgelehnt.
B-Gutachten:
Landgericht Düsseldorf, gr. Strafkammer, §74 I 2 GVG, §7 StPO. Notw. Verteidigung nach §140 I, II bereits erfolgt.
Dann habe ich versucht, dieses Haftproblem in den Griff zu bekommen: Haftfortdauer wegen weiterbestehender Fluchtgefahr also §112 I, II Nr. 2 grds. erfüllt. Aber 6 Monate nach §121 I StPO seit ein paar Tagen abgelaufen. Hier habe ich dann "besondere Gründe" angenommen, warum innerhalb der 6 Monate noch kein Urteil gefällt wurde und zwar wegen des Personalmangels/Krankeitsfalls, weswegen die falsche Ablage unbemerkt blieb. Deshalb kann OLG auch noch verspätet Haftfortdauer anordnen, sodass Antrag an zuständiges Gericht auf Vorlage bei OLG gestellt werden soll.
Tja und was man mit der vergessenen Eintragung in die Haftliste und Nichtführung als Haftverfahren machen sollte, weiß ich nicht. Ich habe nur gesagt, dass dies der Haftfortdauer nicht entgegen steht
Habe ich quasi ebenfalls so. Habe jedoch 239a StGB bejaht, da drei Personen Verhältnis, aber kp ob das so stimmt.
Super schwere Klausur, insbesondere für Strafrecht!
Hm, aber bedroht wurde ja eigentlich nur die Kassiererin. Dass die Kollegin dazu kam, hat der K ja gar nicht eingeplant bzw. zu einer neuen Handlung bewegt. Er hat sich immer nur auf die Kassiererin bezogen. Und sich bemächtigen liegt ja eigentlich auch nicht vor, bzw. halt nur in der Nötigungshandlung der räub. Erpressung und aufgrund des hohen Strafrahmens der §239a, 239b soll da ja ein Schwerpunkt drauf liegen, damit nicht jede räub. Erpressung auch ein §239a, 239b ist.
Aber viel mehr interessiert mich eh die Musterlösung des prozessualen Teils. Worauf wollten die da genau hinaus? Dass man erkennt, dass die 6 Monate überschritten waren? Und was sollte diese unterlassene Aufnahme in die Haftliste bzw. Führung als Haftsache?!
11.06.2018, 15:42
(11.06.2018, 15:34)NRW schrieb:(11.06.2018, 15:28)Gast schrieb: Ich hab es auch ähnlich. Hab für den einen aber 25 II abgelehnt, weil er die Tat aufgegeben hat und keinen wesentlichen tatbeitrag in der Vorbereitung erbracht hat. Hab aber dummerweise dann Beihilfe vergessen. Daher hatte ich bei ihn nur 30
Hat der W, der geflohen ist, nicht den gesamten Plan entwickelt? Und sie waren ja schon zusammen in dem Laden, hatten zusammen abgewartet und mussten "nur" noch an die Kassiererin herantreten. Ich glaube schon, dass das noch unter §25 II fällt, zumal da ja teilweise auch die Banden drunter fallen, wo einer gar nicht am Tatort ist und nur geplant hatte.
Gute Frage, ich dachte der A hat den Plan entwickelt.