10.06.2018, 13:52
In NRW kommt in S1 doch immer Anklage und S2 Revision oder Urteil
11.06.2018, 14:38
Die unmenschlichste Klausur, die ich je geschrieben habe. Zum Kotzen!
11.06.2018, 14:44
11.06.2018, 14:47
Bei uns im GPA lief auch Gourmet. :D
11.06.2018, 14:58
Sachsen auch Gourmet:s
11.06.2018, 15:02
A-Gutachten:
K ist einer schweren räub. Erpressung in Mittäterschaft gem. §§ 253, 255, 250 I Nr. 1b, 25 II hinr. verdächtig. Nur Scheinwaffe, da nicht schussbereit. Nachweisbar durch richterliches Protokoll und Sachverständigen. Schussbereite Waffe des W nicht zurechenbar, da Mittätexzess, hatte K keine Kenntnis von.
W ist einer bes. schweren räub. Erpressung in Mittäterschaft gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 25 II hinr. verdächtig. Zwar keine eigene Vollendung, aber Rücktritt nach § 24 II nicht möglich, da Vollendung nicht verhindert, nur geflohen. Zurechnung des OTB der schweren räub. Erpressung komplett über 25 II, zusätzlich noch § 250 II Nr. 1 verwirklicht, weil seine Waffe abstrakt gefährlich war. Verwendung wird ihm über §25 II zugerechnet.
§239a, 239b kurz angeprüft und mangels stabiler Bemächtigungslage abgelehnt.
B-Gutachten:
Landgericht Düsseldorf, gr. Strafkammer, §74 I 2 GVG, §7 StPO. Notw. Verteidigung nach §140 I, II bereits erfolgt.
Dann habe ich versucht, dieses Haftproblem in den Griff zu bekommen: Haftfortdauer wegen weiterbestehender Fluchtgefahr also §112 I, II Nr. 2 grds. erfüllt. Aber 6 Monate nach §121 I StPO seit ein paar Tagen abgelaufen. Hier habe ich dann "besondere Gründe" angenommen, warum innerhalb der 6 Monate noch kein Urteil gefällt wurde und zwar wegen des Personalmangels/Krankeitsfalls, weswegen die falsche Ablage unbemerkt blieb. Deshalb kann OLG auch noch verspätet Haftfortdauer anordnen, sodass Antrag an zuständiges Gericht auf Vorlage bei OLG gestellt werden soll.
Tja und was man mit der vergessenen Eintragung in die Haftliste und Nichtführung als Haftverfahren machen sollte, weiß ich nicht. Ich habe nur gesagt, dass dies der Haftfortdauer nicht entgegen steht
K ist einer schweren räub. Erpressung in Mittäterschaft gem. §§ 253, 255, 250 I Nr. 1b, 25 II hinr. verdächtig. Nur Scheinwaffe, da nicht schussbereit. Nachweisbar durch richterliches Protokoll und Sachverständigen. Schussbereite Waffe des W nicht zurechenbar, da Mittätexzess, hatte K keine Kenntnis von.
W ist einer bes. schweren räub. Erpressung in Mittäterschaft gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 25 II hinr. verdächtig. Zwar keine eigene Vollendung, aber Rücktritt nach § 24 II nicht möglich, da Vollendung nicht verhindert, nur geflohen. Zurechnung des OTB der schweren räub. Erpressung komplett über 25 II, zusätzlich noch § 250 II Nr. 1 verwirklicht, weil seine Waffe abstrakt gefährlich war. Verwendung wird ihm über §25 II zugerechnet.
§239a, 239b kurz angeprüft und mangels stabiler Bemächtigungslage abgelehnt.
B-Gutachten:
Landgericht Düsseldorf, gr. Strafkammer, §74 I 2 GVG, §7 StPO. Notw. Verteidigung nach §140 I, II bereits erfolgt.
Dann habe ich versucht, dieses Haftproblem in den Griff zu bekommen: Haftfortdauer wegen weiterbestehender Fluchtgefahr also §112 I, II Nr. 2 grds. erfüllt. Aber 6 Monate nach §121 I StPO seit ein paar Tagen abgelaufen. Hier habe ich dann "besondere Gründe" angenommen, warum innerhalb der 6 Monate noch kein Urteil gefällt wurde und zwar wegen des Personalmangels/Krankeitsfalls, weswegen die falsche Ablage unbemerkt blieb. Deshalb kann OLG auch noch verspätet Haftfortdauer anordnen, sodass Antrag an zuständiges Gericht auf Vorlage bei OLG gestellt werden soll.
Tja und was man mit der vergessenen Eintragung in die Haftliste und Nichtführung als Haftverfahren machen sollte, weiß ich nicht. Ich habe nur gesagt, dass dies der Haftfortdauer nicht entgegen steht

11.06.2018, 15:03
(11.06.2018, 14:44)XY(Thür) schrieb:(11.06.2018, 14:38)Bw schrieb: Die unmenschlichste Klausur, die ich je geschrieben habe. Zum Kotzen!
Kam bei euch auch der Überfall auf ein Gourmetgeschäft dran?
Ja. Habe keine der Aufgaben vollständig lösen können. Wie denn auch mit 5 Stunden und 16 Seiten sachverhalt und 4 Aufgaben :@
11.06.2018, 15:03
11.06.2018, 15:05
Die haben echt nicht mehr alle Tassen im Schrank. Allein 16 Seiten Sachverhalt kosten schon ne halbe Stunde zum lesen und dann fröhliches Suchen wo denn was nochmal stand. Das ist kein Test zur Praxistauglichkeit mehr, das ist einfach nur noch geisteskrank. Die brauchen sich doch nicht wundern wenn sie keine Richter mehr kriegen, wenn derart bewusst dafür sorgen, dass die meisten nur noch unterdurchschnittlich abschneiden. Ich möchte den Praktiker sehen, der ein perfektes Gutachten + Anklage (ohne tolles Programm, bei dem man nur Textbausteinen einfügen muss!) + drei weitere Aufgaben in faktisch 4,5 Stunden löst UND schreibt. Nur noch bescheuert!
11.06.2018, 15:06
(11.06.2018, 15:02)NRW schrieb: A-Gutachten:
K ist einer schweren räub. Erpressung in Mittäterschaft gem. §§ 253, 255, 250 I Nr. 1b, 25 II hinr. verdächtig. Nur Scheinwaffe, da nicht schussbereit. Nachweisbar durch richterliches Protokoll und Sachverständigen. Schussbereite Waffe des W nicht zurechenbar, da Mittätexzess, hatte K keine Kenntnis von.
W ist einer bes. schweren räub. Erpressung in Mittäterschaft gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 25 II hinr. verdächtig. Zwar keine eigene Vollendung, aber Rücktritt nach § 24 II nicht möglich, da Vollendung nicht verhindert, nur geflohen. Zurechnung des OTB der schweren räub. Erpressung komplett über 25 II, zusätzlich noch § 250 II Nr. 1 verwirklicht, weil seine Waffe abstrakt gefährlich war. Verwendung wird ihm über §25 II zugerechnet.
§239a, 239b kurz angeprüft und mangels stabiler Bemächtigungslage abgelehnt.
B-Gutachten:
Landgericht Düsseldorf, gr. Strafkammer, §74 I 2 GVG, §7 StPO. Notw. Verteidigung nach §140 I, II bereits erfolgt.
Dann habe ich versucht, dieses Haftproblem in den Griff zu bekommen: Haftfortdauer wegen weiterbestehender Fluchtgefahr also §112 I, II Nr. 2 grds. erfüllt. Aber 6 Monate nach §121 I StPO seit ein paar Tagen abgelaufen. Hier habe ich dann "besondere Gründe" angenommen, warum innerhalb der 6 Monate noch kein Urteil gefällt wurde und zwar wegen des Personalmangels/Krankeitsfalls, weswegen die falsche Ablage unbemerkt blieb. Deshalb kann OLG auch noch verspätet Haftfortdauer anordnen, sodass Antrag an zuständiges Gericht auf Vorlage bei OLG gestellt werden soll.
Tja und was man mit der vergessenen Eintragung in die Haftliste und Nichtführung als Haftverfahren machen sollte, weiß ich nicht. Ich habe nur gesagt, dass dies der Haftfortdauer nicht entgegen steht
Habe ich quasi ebenfalls so. Habe jedoch 239a StGB bejaht, da drei Personen Verhältnis, aber kp ob das so stimmt.
Super schwere Klausur, insbesondere für Strafrecht!