08.08.2021, 10:42
Sorry, aber wenn du eine Rechtsberatung willst, dann solltest du dir einen RA suchen.
08.08.2021, 10:48
(07.08.2021, 13:25)Junganwalt schrieb: Ich habe soeben mit ihm gesprochen und nachdem ich die Zeit abgeschätzt habe, haben wir uns für beide Verträge auf insgesamt 960€ geeinigt. Ich gehe von 5,5 Std aus und nehme 180€/Std. Das findet er auch i.O. und ich sowieso. :-)
Ich würde daher die entsprechende Rechnung wie folgt erstellen:
"Sehr geehrter Herr X,
hiermit erlaube ich mir Ihnen vereinbarungsgemäß mein Beratungshonorar gemäß der Beauftragung für den Zeitraum August 2021 wie folgt in Rechnung zu stellen: ...." Da steht dann die Stdzahl, mein Stdsatz und halt die Endsumme. Dazu dann auch einen Stundennachweis für den Entwurf eines Vertrages für xyz.
Meine Frage aber: kann ich das so nennen? Fällt die Vertragserstellung sprachlich auch unter "Beratungshonorar" (so habe ich es halt sonst in meinen Rechnungen) oder müsste ich es bei Vertragsentwürfen in der Rechnung anders bezeichnen?
Vielen Dank!
Wenn du eine vv abgeschlossen hast, dann nenn dein honorar doch einfach Vergütung, oder wie auch immer du es in der vv genannt hast. Eine vv ist doch auch ein Vertrag, in dem alles mögliche geregelt und definiert ist. Dann schreibst du natürlich vergütung gemäß unserer vv in dein Anschreiben mit rein.
08.08.2021, 11:11
Da eine VV nur der Textform bedarf und nur wenige Punkte regeln muss und es sich bei meinem Mandanten zudem um einen Nachbarn handelt, haben wir da keine große Kiste draus gemacht sondern einfach per E-Mail, die er zu den Konditionen bestätigt hat.
08.08.2021, 11:12
08.08.2021, 11:22
(08.08.2021, 10:48)Gast schrieb:(07.08.2021, 13:25)Junganwalt schrieb: Ich habe soeben mit ihm gesprochen und nachdem ich die Zeit abgeschätzt habe, haben wir uns für beide Verträge auf insgesamt 960€ geeinigt. Ich gehe von 5,5 Std aus und nehme 180€/Std. Das findet er auch i.O. und ich sowieso. :-)
Ich würde daher die entsprechende Rechnung wie folgt erstellen:
"Sehr geehrter Herr X,
hiermit erlaube ich mir Ihnen vereinbarungsgemäß mein Beratungshonorar gemäß der Beauftragung für den Zeitraum August 2021 wie folgt in Rechnung zu stellen: ...." Da steht dann die Stdzahl, mein Stdsatz und halt die Endsumme. Dazu dann auch einen Stundennachweis für den Entwurf eines Vertrages für xyz.
Meine Frage aber: kann ich das so nennen? Fällt die Vertragserstellung sprachlich auch unter "Beratungshonorar" (so habe ich es halt sonst in meinen Rechnungen) oder müsste ich es bei Vertragsentwürfen in der Rechnung anders bezeichnen?
Vielen Dank!
Wenn du eine vv abgeschlossen hast, dann nenn dein honorar doch einfach Vergütung, oder wie auch immer du es in der vv genannt hast. Eine vv ist doch auch ein Vertrag, in dem alles mögliche geregelt und definiert ist. Dann schreibst du natürlich vergütung gemäß unserer vv in dein Anschreiben mit rein.
Danke, ich hab es jetzt in der Rechnung einfach Vergütung genannt und nicht mehr Beratungshonorar.
08.08.2021, 11:55
(07.08.2021, 10:04)Gast schrieb:(06.08.2021, 09:57)Gast schrieb: Wir berechnen für die Erstellung von Verträgen die RVG Gebühren (idR 1,3 + Einigungsgebühr) anhand des Vertragsvolumens.
Einigungsgebühr entsteht zwar nicht unbedingt qua gesetz, aber wir berechnen sie dennoch aufgrund einer Vergütungsvereinbarung. Du kannst sie aber auch weglassen. Wenn du mit deiner veranschlagen Zeit hinkommst und der Gegenstandswert passt, dann machst du dabei immer noch ein gutes Geschäft.
Machen wir auch so. Manchmal auch Pauschale.
Ja, wir auch. Pauschale nur bei Mandanten die wir schon länger haben. Da gelten u.U. aber auch andere Stundensätze
08.08.2021, 14:20
(08.08.2021, 10:38)Junganwalt schrieb:(07.08.2021, 22:23)Praktiker schrieb:(07.08.2021, 17:33)Gast schrieb:(07.08.2021, 15:27)Praktiker schrieb: Das fällt unter 34 RVG, oder? Dann passt Beratung doch.
Er will abee nicht nach RVG abrechnen.
Und ist die Erstellung eines Vertragsentwurfs ein schriftlicher Rat?!
34 RVG ist gerade keine Abrechnung nach RVG. Klingt komisch, aber einfach mal nachlesen.
Ansonsten hast Du Recht. Vertragsentwurf wird in der Vorbemerkung 2.3 VV RVG eigens erwähnt, daher RVG, wenn nicht anders vereinbart. Beim Testamentsentwurf wäre es dagegen in der Tat Beratung, da kein Vertrag...
Die Abgrenzung zwischen VV 2300 und 34 RVG wird hier vom BGH gut dargestellt: https://openjur.de/u/974317.html
Danke zwar für den Hinweis, aber auch bei Dir: damit lautet deine Antwort auf meine eigentliche Frage nun wie? Im Ausgangspost steht doch, dass wir hier eine Vergütungsvereinbarung getroffen haben. Auch hier leider völlig an der konkreten Frage vorbei...was soll ich mir die Abgrenzung zwischen VV 2300 und 34 RVG durchlesen, wenn es darum in meiner Frage überhaupt nicht geht, denn wir haben eine Vergütungsvereinbarung. Leider auch hier: zu ner anderen Frage sicherlich die passende Antwort, aber so: leider ohne Mehrwert.
Wie man am Zitat sieht, war es nicht die Antwort auf Deine Ausgangsfrage, sondern auf die des Gastes, der sich vielleicht durchaus dafür interessiert, ob es eine Beratungsleistung ist oder das Betreiben eines Geschäfts, und wenn es im Examen drankommt, freut es ihn vielleicht auch, wenn sein Missverständnis vorher aufgeklärt wurde. Entsprechend soll er sich das Urteil durchlesen, falls er noch etwas lernen will. Dir ist es aber natürlich ebenso erlaubt...
Aber ein klitzekleines Mehrwert für Dich war dann doch noch versteckt, denn Du wolltest ja wissen, ob Du in der Rechnung "Beratung" schreiben kannst. Wenn Du es ganz korrekt willst hier also: nein, sondern vielleicht einfach "Vertragsgestaltung". Abgesehen davon ist das egal.
08.08.2021, 16:56
(08.08.2021, 14:20)Praktiker schrieb: Aber ein klitzekleines Mehrwert für Dich war dann doch noch versteckt, denn Du wolltest ja wissen, ob Du in der Rechnung "Beratung" schreiben kannst. Wenn Du es ganz korrekt willst hier also: nein, sondern vielleicht einfach "Vertragsgestaltung". Abgesehen davon ist das egal.
Wirklich faszinierend, dass du erneut nicht genau lesen kannst. Ich habe nicht gefragt, ob ich das Wort Beratung benutzen darf, sondern "Beratungshonorar". Oben siehst du, wie der Satz auf meiner Rechnung lautet. Wenn ich diesen mit Vertragsgestaltung ersetze, ergibt das keinen Sinn und Vertragsgestaltungshonorar klingt ja noch bescheuert. Wie aber auch weiter oben geschrieben, nenne ich es bereits Vergütung, so dass dein Beitrag leider 1) inhaltlich überhaupt keinen Mehrwert brachte, da er wieder nicht auf meine Frage geantwortet hat und 2) diese Antwort sich auch erübrigt hat, da ich mich ja nun für eine Wortwahl entschieden habe.
08.08.2021, 21:25
(08.08.2021, 16:56)Junganwalt schrieb:(08.08.2021, 14:20)Praktiker schrieb: Aber ein klitzekleines Mehrwert für Dich war dann doch noch versteckt, denn Du wolltest ja wissen, ob Du in der Rechnung "Beratung" schreiben kannst. Wenn Du es ganz korrekt willst hier also: nein, sondern vielleicht einfach "Vertragsgestaltung". Abgesehen davon ist das egal.
Wirklich faszinierend, dass du erneut nicht genau lesen kannst. Ich habe nicht gefragt, ob ich das Wort Beratung benutzen darf, sondern "Beratungshonorar". Oben siehst du, wie der Satz auf meiner Rechnung lautet. Wenn ich diesen mit Vertragsgestaltung ersetze, ergibt das keinen Sinn und Vertragsgestaltungshonorar klingt ja noch bescheuert. Wie aber auch weiter oben geschrieben, nenne ich es bereits Vergütung, so dass dein Beitrag leider 1) inhaltlich überhaupt keinen Mehrwert brachte, da er wieder nicht auf meine Frage geantwortet hat und 2) diese Antwort sich auch erübrigt hat, da ich mich ja nun für eine Wortwahl entschieden habe.
Mit einer ganz kleinen Umformulierung ginge es auch unter Auslassung des Wortes "Honorar" oder unter Einfügung des Wortes "für". Da Du aber für Dich schon die Lösung gefunden hast und ich Dir durch gleich zwei unpassende Antworten schon übel mitgespielt habe, behalte ich es für mich, wie das gegangen wäre.
08.08.2021, 22:08
(08.08.2021, 21:25)Praktiker schrieb:(08.08.2021, 16:56)Junganwalt schrieb:(08.08.2021, 14:20)Praktiker schrieb: Aber ein klitzekleines Mehrwert für Dich war dann doch noch versteckt, denn Du wolltest ja wissen, ob Du in der Rechnung "Beratung" schreiben kannst. Wenn Du es ganz korrekt willst hier also: nein, sondern vielleicht einfach "Vertragsgestaltung". Abgesehen davon ist das egal.
Wirklich faszinierend, dass du erneut nicht genau lesen kannst. Ich habe nicht gefragt, ob ich das Wort Beratung benutzen darf, sondern "Beratungshonorar". Oben siehst du, wie der Satz auf meiner Rechnung lautet. Wenn ich diesen mit Vertragsgestaltung ersetze, ergibt das keinen Sinn und Vertragsgestaltungshonorar klingt ja noch bescheuert. Wie aber auch weiter oben geschrieben, nenne ich es bereits Vergütung, so dass dein Beitrag leider 1) inhaltlich überhaupt keinen Mehrwert brachte, da er wieder nicht auf meine Frage geantwortet hat und 2) diese Antwort sich auch erübrigt hat, da ich mich ja nun für eine Wortwahl entschieden habe.
Mit einer ganz kleinen Umformulierung ginge es auch unter Auslassung des Wortes "Honorar" oder unter Einfügung des Wortes "für". Da Du aber für Dich schon die Lösung gefunden hast und ich Dir durch gleich zwei unpassende Antworten schon übel mitgespielt habe, behalte ich es für mich, wie das gegangen wäre.
Ich musste eben ein wenig schmunzeln, weil ihr eure Rollen so super spielt: auf der einen Seite der auf Krawall gebürstete Junganwalts-Welpe, der die Hilfsbereitschaft in dem sachlichen Post vom Praktiker vollständig ignoriert und einen überheblichen Umgangston an den Tag legt, der jede gute Kinderstube vermissen lässt, auf der anderen Seite ein Richter, der auch im Angesicht dieses Verhaltens auf der Sachebene bleibt und sich nicht auf den Krawall einlässt.
SO sollte man seine Entscheidung zwischen Anwaltstätigkeit oder Richtertätigkeit treffen, was einem näher liegt, und nicht wegen ein paar Euro Gehaltsunterschied, die keinerlei Auswirkungen auf die Frage haben, ob man ein geglücktes Leben leben kann.