05.08.2021, 15:00
(05.08.2021, 14:56)Gast schrieb: Man musste ein Urteil im einstweiligen Rechtsschutz schreiben. Keine Ahnung wie das ging ??♀️ Nach dem da ein Beschluss erlassen wurde eine sofortige Beschwerde und ein Widerspruch dagegen.
Ja, aber ein Urteil ist ja nur statthaft bei einem Widerspruch und wir hatten ja noch die sofortige Beschwerde der Antragstellerin…
05.08.2021, 15:03
(05.08.2021, 15:00)NoWay schrieb:(05.08.2021, 14:56)Gast schrieb: Man musste ein Urteil im einstweiligen Rechtsschutz schreiben. Keine Ahnung wie das ging ??♀️ Nach dem da ein Beschluss erlassen wurde eine sofortige Beschwerde und ein Widerspruch dagegen.
Ja, aber ein Urteil ist ja nur statthaft bei einem Widerspruch und wir hatten ja noch die sofortige Beschwerde der Antragstellerin…
Die sofortige Beschwerde habe ich bei der Statthaftigkeit des Widerspruchs abgelehnt, da kein RSB hierfür. Rechtsschutz wird schon mit dem Widerspruch erreicht.
05.08.2021, 15:03
Habe wegen T/P 922 Rn. 7 bb) auch per die sofortige Beschwerde durch Urteil entschieden?!
05.08.2021, 15:04
(05.08.2021, 14:57)Gast schrieb: Da der einstweilige Rechtsschutz im 8. Buch steht gehört er ja zur Zwangsvollstreckung. Deshalb konnte das in der ZVR Klausur gestellt werden.
Ja klar können die das, aber ist das wirklich der Prüfungsauftrag. Kann doch nicht sein, dass gerade das das Wissen und Können der Prüflinge hinsichtlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens abprüfen soll…
05.08.2021, 15:05
05.08.2021, 15:06
(05.08.2021, 15:03)Gasticus schrieb:(05.08.2021, 15:00)NoWay schrieb:(05.08.2021, 14:56)Gast schrieb: Man musste ein Urteil im einstweiligen Rechtsschutz schreiben. Keine Ahnung wie das ging ??♀️ Nach dem da ein Beschluss erlassen wurde eine sofortige Beschwerde und ein Widerspruch dagegen.
Ja, aber ein Urteil ist ja nur statthaft bei einem Widerspruch und wir hatten ja noch die sofortige Beschwerde der Antragstellerin…
Die sofortige Beschwerde habe ich bei der Statthaftigkeit des Widerspruchs abgelehnt, da kein RSB hierfür. Rechtsschutz wird schon mit dem Widerspruch erreicht.
Aber wie hast du das argumentiert, dass du RzB eines Rechtsbehelfs durch die Einlegung eines Rechtbehelfs von jemand anderem verneinst. Außerdem hatten doch Widerspruch und sof. Beschwerde unterschiedliche Zielsetzungen
05.08.2021, 15:11
(05.08.2021, 15:04)NoWay schrieb:(05.08.2021, 14:57)Gast schrieb: Da der einstweilige Rechtsschutz im 8. Buch steht gehört er ja zur Zwangsvollstreckung. Deshalb konnte das in der ZVR Klausur gestellt werden.
Ja klar können die das, aber ist das wirklich der Prüfungsauftrag. Kann doch nicht sein, dass gerade das das Wissen und Können der Prüflinge hinsichtlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens abprüfen soll…
Vlt kommt es ja morgen nochmal dran
05.08.2021, 15:14
jeder: das Referendariat hat unheimlich unter corona gelitten. es sind mehrer Veranstaltungen ausgefallen. der Unterricht war nur online. Bibliotheken waren geschlossen. wir hatten es alle unheimlich schwer. man wird unsere Situation berücksichtigen.
ljpa: hold my beer
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05.08.2021, 15:14
(05.08.2021, 14:43)GastHam schrieb: Hat irgendjemand eine Ahnung, was die heute von uns wollten? Hier ist doch sicher ein „Brain“ am Start. Ich bin einfach fassungslos ??
Kein Brain aber durchaus auch verwirrt. Ich gucke hier sonst nie rein, weil es mich verunsichert aber heute bin ich das eh schon.
Ich probiere mal einen Lösungsvorschlag:
Es wurde initial eine e.V. beantragt, Antrag zu 1) eine Sicherungsverfügung §§ 935, 936, Antrag zu 2) und 3) wohl eine Regelungsverfügung
Der Beschluss sagt zu 1) (+), zu 2) und 3) (-)
Die Antragsstellerin geht in der sofortigen Beschwerde nach § 567 I Nr. 2 ZPO vor, was nach § 922 II ZPO geht (anwendbar über § 936 ZPO) ---> statthaft siehe Wortlaut
Die Antragsgegnerin über den Widerspruch nach § 924 I, 936 ZPO, auch soweit okay --> statthaft
Jetzt aber die Krux: Kann man das beides durch Urteil entscheiden?
Für den Widerspruch gilt § 925 I ZPO = Endurteil
Für die sofortige Beschwerde gilt § 572 IV ZPO = Beschluss
ZPO Blog sagt "schwierig" und umstritten - nach der dort zitierten Entscheidung hätte man Beschluss und Urteil getrennt machen müssen https://www.zpoblog.de/einstweilige-verf...ss-urteil/, ausdrücklich ja zumindest auch § 572 IV ZPO der Beschluss vorgesehen - habe ich nicht gemacht, weil ich dachte kann vom Klausurensteller nicht gewollt sein, aber der wollte uns heute ja eh schlachten also wer weiß das schon so genau - ich habe also für alles ein Urteil geschrieben -
Wenn man es also durch Urteil macht, dann muss man die Entscheidungsform in den Entscheidungsgründen voranstellen (vom umfangreichen Tatbestand schweige ich jetzt mal #Prozessgeschichteballern)
Dann kommen wir zur sofortigen Beschwerde:
zulässig ist diese
statthaft § 567 I Nr. 2 ZPO (+) "zurückgewiesen" hinsichtlich Antrag 1), Zuständigkeit des Gerichts § 569 ZPO, nun vertreten durch die Betreuerin § 1902 BGB (§ 51 ZPO)
begründet m.E. nach nicht
begründet wäre sie, wenn Antrag zu 2) und 3) unrechtmäßig zurückgewiesen worden wären
hier prüft man also Zulässigkeit und Begründetheit von Antrag 2) und 3)
zulässig sind die: §§ 935, 936 ZPO iVm § 940 ZPO als Regelungsverfügung (denke ich, die wollen ja ein "Mehr"), dann eigentlich Zuständigkeit nach § 942 I ZPO, hier sogar wegen der Vormerkung II --> also AG? Habe ich nicht gemacht und Annexkompetenz wegen Antrag zu 1) bejaht, dort nur Sicherungsverfügung nach §§ 935, 936 ZPO verlangt, dann ist Gericht nach §§ 937 I, 943 ZPO zuständig (iVm §§ 23, 71 GVG und § 24 I ZPO) --> LG Hamburg, da sollte man wohl irgendwie rauskommen...Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind mgl.
bleibt die Begründetheit der Anträge 2) und 3): Verfügungsanspruch+Verfügungsgrund+keine Vorwegnahme der Hauptsache im Regelfall, hier braucht es ausnahmsweise keinen Verfügungsgrund, Lösung liegt in § 885 I S. 2 BGB
Aber hier kein Verfügungsanspruch §§ 883 I S. 1, 885 I S. 1 BGB besteht nicht, weil kein zu sichernder Anspruch auf Rückübertragung (meiner Meinung nach, bestimmt auch andere Lösungen hier mgl.)
Jetzt also zum Widerspruch der Anspruchsstellerin:
zulässig ist der auch, §§ 924 I, 936 ZPO beachte Wortlaut "angeordnet", das Gericht ist auch zuständig
begründet? dieses Mal umgekehrt, wenn Antrag zu 1) nicht zulässig und begründet ist
hier diese komische Vorfrage der Zustellung von Partei zu Partei, das geht nach § 929 ZPO wohl, allein aus dem Grund also nicht aufzuheben
zulässig ist der Antrag zu 1: statthaft als Sicherungsverfügung §§ 935, 936 ZPO, Zuständigkeit Gericht s.o. und Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind ebenfalls möglich
begründet ist er aus meiner Sicht aus: die Antragsstellerin muss sich nicht auf § 899 ZPO und § 883 ZPO verweisen lassen, weil sie dann abwarten müsste, dass die Eintragung stattfindet, argumentiert habe ich hier mit §§ 19 I, 31 I GBO und die Voraussetzungen hergeleitet wie ein Antrag durch die Notarin zurückgenommen werden kann, daraus habe ich auch den Anspruch genommen, da war dann zu prüfen, dass die Antragsstellerin tatsächlich nach §§ 104 Nr. 2, 105 BGB geschäftsunfähig war, das SV Gutachten kann man aus dem anderen Prozess ja denke ich nehmen zur Glaubhaftmachung also §§ 920 II, 294 ZPO gibt ja hier den Rahmen vor. Anordnungsgrund bestand auch, besonders eilig, keine Vorwegnahme der Hauptsache hätte man wohl thematisieren müssen --> eigentlich wird sie ja nicht vorweggenommen wenn es nur zum "freeze" kommt
05.08.2021, 15:18
(05.08.2021, 15:14)Gast schrieb: jeder: das Referendariat hat unheimlich unter corona gelitten. es sind mehrer Veranstaltungen ausgefallen. der Unterricht war nur online. Bibliotheken waren geschlossen. wir hatten es alle unheimlich schwer. man wird unsere Situation berücksichtigen.also im April-Durchgang wurde hart korrigiert !
ljpa: hold my beer