02.08.2021, 16:11
Es geht bei der Frage aber doch nicht um die Erklärung der Kündigung, sondern um das Verlangen, die Wohnung zu räumen. Das kann man von jedem einzeln verlangen
02.08.2021, 16:13
(02.08.2021, 16:11)Gast24NRW schrieb: Ich war auch sehr unsicher wegen 62 ZPO und hab’s dann über den Streitgegenstand gelöst. Kam mir sehr komisch vor, ein VU zu erlassen, weil man dann auch die Fristberechnung und das Zustellungsproblem mit dem Umzug von B2 nicht hätte, oder?
Bei Erlass eines VU prüft man ja auch die Zulässigkeit der Klage ..
02.08.2021, 16:15
Hab mich nach langem Hin und Her und viel Zeitverlust gegen ein Teilversäumnis- und Endurteil entschieden und ein normales Urteil mit 91a-Beschluss gemacht. Grund: Habe das Schreiben des B2 an das Gericht als antizipierte Erledigungserklärung ausgelegt ("Das geht mich jetzt nichts mehr an"). Das führt dazu, dass die Anträge 1 und 2 der Klägerin im Hinblick auf B2 sozusagen ins Leere gehen, weil insoweit schon die Rechtshängigkeit entfallen ist. Weil die Anträge auf Feststellung der Erledigung aber gestellt werden, muss darüber entschieden werden (eigentlich in der Zulässigkeit, habs aber in der Begründetheit erörtert...)
Antrag 1 bzgl. B1: Geht bei mir durch. Der Mietvertrag aus 2015 ist im Ergebnis wirksam gekündigt. Der Reihe nach: Das, was die Parteien 2018 gemacht haben, habe ich als Novation verstanden, d.h. der alte Mietvertrag wurde durch einen neuen ersetzt. Es war nämlich für mich nicht ersichtlich, dass die Beklagten zwei parallel laufende Verträge wollten. Es ging ihnen ja gerade darum, die untere Wohnung zu bekommen, weil da mehr Platz ist. Insoweit hab ich da auch keine vorübergehende Nutzung gesehen. Diese Vertragsumwandlung war aber formunwirksam. Hier gings hart ins Freestyling, denn es lag ja nur eine einfache Schriftformklausel vor, die eigentlich durch mündliche Vereinbarung (wie hier) konkludent aufgehoben wird. Ich habe das dargestellt, dann aber erörtert, dass hier ausnahmsweise wegen der Bedeutung der Sache (kompletter Vertragsaustausch und Interesse der Parteien) ein anderes Ergebnis geboten ist. Daher bestand der ursprüngliche Vertrag weiter fort. Der ist dann auch nicht durch außerordentliche Kündigung vernichtet worden, denn die Kündigung der Klägerin vom 14.10. bezog sich nicht auf die Wohnung oben, sondern auf die unten. Letztlich ist aber die ordentliche Kündigung aus dem Schreiben vom 15.01. wirksam, wodurch ein Anspruch aus 546 I besteht.
Antrag 2 bzgl B1: Geht auch durch. Nach meiner Auffassung folgt aus dem dargestellten Fehlschlag bzgl der Vertragsumwandlung, dass für die untere Wohnung schlicht kein Vertrag besteht. Denn die Parteien wollten die ganze Zeit nur einen Vertrag. Die Umwandlung ist gescheitert, daher bleibt es beim Alten für die Wohnung oben (der aber wirksam gekündigt wurde zum 31.07.). Es ist auch nicht konkludent durch die Gebrauchsüberlassung ein Vertrag geschlossen worden, denn das kommt nur in Betracht, wenn die Parteien nicht ohnehin schon denken, einen Vertrag geschlossen zu haben. Denn zwei parallel wollten sie nicht.
Antrag 3: Geht insgesamt nicht durch. Es gab keinen Anspruch, mit dem die Beklagten im Verzug gewesen wären, denn der Herausgabeanspruch nach der Kündigung vom 14.10. existierte nicht und der Herausgabeanspruch durch die ordentliche Kündigung wurde erst durch das Schreiben vom 15.01. begründet. Also kein Anspruch gegen B1 und B2 (unschlüssig).
Dann noch 91a-Beschluss zur Kostenbegründung integriert, wonach B2 die Kosten zu tragen hat, weil er bzgl Anträge 1 und 2 verurteilt worden wäre.
Fazit: Kranke Klausur, extrem viel Zeit verloren, weil ich mehrfach die Lösung ändern musste, viele (bewusste) Fehler drin, vieles übersehen. Mal abwarten.
Viel Erfolg für morgen!
Antrag 1 bzgl. B1: Geht bei mir durch. Der Mietvertrag aus 2015 ist im Ergebnis wirksam gekündigt. Der Reihe nach: Das, was die Parteien 2018 gemacht haben, habe ich als Novation verstanden, d.h. der alte Mietvertrag wurde durch einen neuen ersetzt. Es war nämlich für mich nicht ersichtlich, dass die Beklagten zwei parallel laufende Verträge wollten. Es ging ihnen ja gerade darum, die untere Wohnung zu bekommen, weil da mehr Platz ist. Insoweit hab ich da auch keine vorübergehende Nutzung gesehen. Diese Vertragsumwandlung war aber formunwirksam. Hier gings hart ins Freestyling, denn es lag ja nur eine einfache Schriftformklausel vor, die eigentlich durch mündliche Vereinbarung (wie hier) konkludent aufgehoben wird. Ich habe das dargestellt, dann aber erörtert, dass hier ausnahmsweise wegen der Bedeutung der Sache (kompletter Vertragsaustausch und Interesse der Parteien) ein anderes Ergebnis geboten ist. Daher bestand der ursprüngliche Vertrag weiter fort. Der ist dann auch nicht durch außerordentliche Kündigung vernichtet worden, denn die Kündigung der Klägerin vom 14.10. bezog sich nicht auf die Wohnung oben, sondern auf die unten. Letztlich ist aber die ordentliche Kündigung aus dem Schreiben vom 15.01. wirksam, wodurch ein Anspruch aus 546 I besteht.
Antrag 2 bzgl B1: Geht auch durch. Nach meiner Auffassung folgt aus dem dargestellten Fehlschlag bzgl der Vertragsumwandlung, dass für die untere Wohnung schlicht kein Vertrag besteht. Denn die Parteien wollten die ganze Zeit nur einen Vertrag. Die Umwandlung ist gescheitert, daher bleibt es beim Alten für die Wohnung oben (der aber wirksam gekündigt wurde zum 31.07.). Es ist auch nicht konkludent durch die Gebrauchsüberlassung ein Vertrag geschlossen worden, denn das kommt nur in Betracht, wenn die Parteien nicht ohnehin schon denken, einen Vertrag geschlossen zu haben. Denn zwei parallel wollten sie nicht.
Antrag 3: Geht insgesamt nicht durch. Es gab keinen Anspruch, mit dem die Beklagten im Verzug gewesen wären, denn der Herausgabeanspruch nach der Kündigung vom 14.10. existierte nicht und der Herausgabeanspruch durch die ordentliche Kündigung wurde erst durch das Schreiben vom 15.01. begründet. Also kein Anspruch gegen B1 und B2 (unschlüssig).
Dann noch 91a-Beschluss zur Kostenbegründung integriert, wonach B2 die Kosten zu tragen hat, weil er bzgl Anträge 1 und 2 verurteilt worden wäre.
Fazit: Kranke Klausur, extrem viel Zeit verloren, weil ich mehrfach die Lösung ändern musste, viele (bewusste) Fehler drin, vieles übersehen. Mal abwarten.
Viel Erfolg für morgen!
02.08.2021, 16:19
Ich habe Versäumnisurteil ggü. Bekl. zu 2 erlassen. Hatte kurz geschrieben, dass es sich um keinen Fall der notw. Streitgenossenschaft handelt, daher Fiktion 62 ZPO (-)
02.08.2021, 16:22
Hat jemand die auch vollkommen in den Sand gesetzt? :(
02.08.2021, 16:23
02.08.2021, 16:28
(02.08.2021, 15:50)Gast schrieb:Wie kannst du gegenüber einen notwendigen Streitgenossen denn erledigt erklären?(02.08.2021, 15:39)Gast24NRW schrieb: Hat jemand Lust, seine Lösung zu teilen?
Ich habe
1. die ordentliche Eigenbedarfskündigung bzgl. der Obergeschosswohnung durchgehen lassen (Also Antrag zu 1) gegen Beklagte zu 1) (+)), ausgelegt, dass der Mietvertrag für das Obergeschoss weiterhin bestand, insbesondere keine Änderung durch den Umzug oder konkludent wegen der Schriftformklausel,
2. die fristlose Kündigung für das Erdgeschoss auch durchgehen lassen (Antrag zu 2) gegen Beklagte zu 2) (+)), hier war ich aber sehr unsicher
3. bzgl. Beklagten zu 2) einseitige Erledigungserklärung -> keine Säumnis wegen 62 ZPO, Rechtshängigkeit ihm gegenüber erst als seine Frau ihm die Klage ausgehändigt hat, Briefkastenzustellung unwirksam, da er nicht mehr dort wohnte, erledigendes Ereignis aber erst mit Schlüsselübergabe am 04.03. da erst dann Herausgabe iSv 546 BGB und erst dann Feststellungsineresse der Klägerin bzgl der EG-Wohnung weggefallen, da er keine Zugriffsmöglichkeit mehr hat.
Im Ergebnis also allen Anträgen der Klägerin entsprochen.
Ich glaube, die Klausur war eigentlich dankbar, habe nur am Anfang viel zu lange überlegt und bin bei dem Feststellungsantrag bzgl. der EG-Wohnung sicher, dass meine Lösung falsch ist.
Denke das ist vertretbar. Ich hatte leider auch starke Zeitprobleme.
Hab den 1. Antrag bzgl der Beklagten zu 1) zugesprochen. Hab gesagt -> Aufhebungsvertrag gab (§311). Auf die ordentliche Kündigung kam es nicht mehr an. Besitzrecht wegen der Schlüssel (-), da eine rechtl. Befugnis nicht ausreicht um Besitz zu begründen.
Antrag zu 2 (-), da ein (mündlicher) MV über die Wohnung im Untergeschoss geschlossen worden ist. Außerordentliche Kündigung sowie Umdeutung in ordentliche Kündigung (-).
Antrag zu 3 einseitige Feststellungsklage aus denselben Gründen nur zum Teil begründet.
02.08.2021, 16:28
(02.08.2021, 16:15)Gast3756 schrieb: Hab mich nach langem Hin und Her und viel Zeitverlust gegen ein Teilversäumnis- und Endurteil entschieden und ein normales Urteil mit 91a-Beschluss gemacht. Grund: Habe das Schreiben des B2 an das Gericht als antizipierte Erledigungserklärung ausgelegt ("Das geht mich jetzt nichts mehr an"). Das führt dazu, dass die Anträge 1 und 2 der Klägerin im Hinblick auf B2 sozusagen ins Leere gehen, weil insoweit schon die Rechtshängigkeit entfallen ist. Weil die Anträge auf Feststellung der Erledigung aber gestellt werden, muss darüber entschieden werden (eigentlich in der Zulässigkeit, habs aber in der Begründetheit erörtert...)
Antrag 1 bzgl. B1: Geht bei mir durch. Der Mietvertrag aus 2015 ist im Ergebnis wirksam gekündigt. Der Reihe nach: Das, was die Parteien 2018 gemacht haben, habe ich als Novation verstanden, d.h. der alte Mietvertrag wurde durch einen neuen ersetzt. Es war nämlich für mich nicht ersichtlich, dass die Beklagten zwei parallel laufende Verträge wollten. Es ging ihnen ja gerade darum, die untere Wohnung zu bekommen, weil da mehr Platz ist. Insoweit hab ich da auch keine vorübergehende Nutzung gesehen. Diese Vertragsumwandlung war aber formunwirksam. Hier gings hart ins Freestyling, denn es lag ja nur eine einfache Schriftformklausel vor, die eigentlich durch mündliche Vereinbarung (wie hier) konkludent aufgehoben wird. Ich habe das dargestellt, dann aber erörtert, dass hier ausnahmsweise wegen der Bedeutung der Sache (kompletter Vertragsaustausch und Interesse der Parteien) ein anderes Ergebnis geboten ist. Daher bestand der ursprüngliche Vertrag weiter fort. Der ist dann auch nicht durch außerordentliche Kündigung vernichtet worden, denn die Kündigung der Klägerin vom 14.10. bezog sich nicht auf die Wohnung oben, sondern auf die unten. Letztlich ist aber die ordentliche Kündigung aus dem Schreiben vom 15.01. wirksam, wodurch ein Anspruch aus 546 I besteht.
Antrag 2 bzgl B1: Geht auch durch. Nach meiner Auffassung folgt aus dem dargestellten Fehlschlag bzgl der Vertragsumwandlung, dass für die untere Wohnung schlicht kein Vertrag besteht. Denn die Parteien wollten die ganze Zeit nur einen Vertrag. Die Umwandlung ist gescheitert, daher bleibt es beim Alten für die Wohnung oben (der aber wirksam gekündigt wurde zum 31.07.). Es ist auch nicht konkludent durch die Gebrauchsüberlassung ein Vertrag geschlossen worden, denn das kommt nur in Betracht, wenn die Parteien nicht ohnehin schon denken, einen Vertrag geschlossen zu haben. Denn zwei parallel wollten sie nicht.
Antrag 3: Geht insgesamt nicht durch. Es gab keinen Anspruch, mit dem die Beklagten im Verzug gewesen wären, denn der Herausgabeanspruch nach der Kündigung vom 14.10. existierte nicht und der Herausgabeanspruch durch die ordentliche Kündigung wurde erst durch das Schreiben vom 15.01. begründet. Also kein Anspruch gegen B1 und B2 (unschlüssig).
Dann noch 91a-Beschluss zur Kostenbegründung integriert, wonach B2 die Kosten zu tragen hat, weil er bzgl Anträge 1 und 2 verurteilt worden wäre.
Fazit: Kranke Klausur, extrem viel Zeit verloren, weil ich mehrfach die Lösung ändern musste, viele (bewusste) Fehler drin, vieles übersehen. Mal abwarten.
Viel Erfolg für morgen!
Eine Frage, war das nicht so, dass die Kündigung erst zum 31.07.2021 wirksam wurde und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 12.7.2021, als maßgeblichen Zeitpunkt der Begründetheit der Klage, daher nicht garnicht einen Räumungsanspruch begründen konnte, oder habe ich mich versehen?
02.08.2021, 16:36
(02.08.2021, 16:28)Guest schrieb:(02.08.2021, 16:15)Gast3756 schrieb: Hab mich nach langem Hin und Her und viel Zeitverlust gegen ein Teilversäumnis- und Endurteil entschieden und ein normales Urteil mit 91a-Beschluss gemacht. Grund: Habe das Schreiben des B2 an das Gericht als antizipierte Erledigungserklärung ausgelegt ("Das geht mich jetzt nichts mehr an"). Das führt dazu, dass die Anträge 1 und 2 der Klägerin im Hinblick auf B2 sozusagen ins Leere gehen, weil insoweit schon die Rechtshängigkeit entfallen ist. Weil die Anträge auf Feststellung der Erledigung aber gestellt werden, muss darüber entschieden werden (eigentlich in der Zulässigkeit, habs aber in der Begründetheit erörtert...)
Antrag 1 bzgl. B1: Geht bei mir durch. Der Mietvertrag aus 2015 ist im Ergebnis wirksam gekündigt. Der Reihe nach: Das, was die Parteien 2018 gemacht haben, habe ich als Novation verstanden, d.h. der alte Mietvertrag wurde durch einen neuen ersetzt. Es war nämlich für mich nicht ersichtlich, dass die Beklagten zwei parallel laufende Verträge wollten. Es ging ihnen ja gerade darum, die untere Wohnung zu bekommen, weil da mehr Platz ist. Insoweit hab ich da auch keine vorübergehende Nutzung gesehen. Diese Vertragsumwandlung war aber formunwirksam. Hier gings hart ins Freestyling, denn es lag ja nur eine einfache Schriftformklausel vor, die eigentlich durch mündliche Vereinbarung (wie hier) konkludent aufgehoben wird. Ich habe das dargestellt, dann aber erörtert, dass hier ausnahmsweise wegen der Bedeutung der Sache (kompletter Vertragsaustausch und Interesse der Parteien) ein anderes Ergebnis geboten ist. Daher bestand der ursprüngliche Vertrag weiter fort. Der ist dann auch nicht durch außerordentliche Kündigung vernichtet worden, denn die Kündigung der Klägerin vom 14.10. bezog sich nicht auf die Wohnung oben, sondern auf die unten. Letztlich ist aber die ordentliche Kündigung aus dem Schreiben vom 15.01. wirksam, wodurch ein Anspruch aus 546 I besteht.
Antrag 2 bzgl B1: Geht auch durch. Nach meiner Auffassung folgt aus dem dargestellten Fehlschlag bzgl der Vertragsumwandlung, dass für die untere Wohnung schlicht kein Vertrag besteht. Denn die Parteien wollten die ganze Zeit nur einen Vertrag. Die Umwandlung ist gescheitert, daher bleibt es beim Alten für die Wohnung oben (der aber wirksam gekündigt wurde zum 31.07.). Es ist auch nicht konkludent durch die Gebrauchsüberlassung ein Vertrag geschlossen worden, denn das kommt nur in Betracht, wenn die Parteien nicht ohnehin schon denken, einen Vertrag geschlossen zu haben. Denn zwei parallel wollten sie nicht.
Antrag 3: Geht insgesamt nicht durch. Es gab keinen Anspruch, mit dem die Beklagten im Verzug gewesen wären, denn der Herausgabeanspruch nach der Kündigung vom 14.10. existierte nicht und der Herausgabeanspruch durch die ordentliche Kündigung wurde erst durch das Schreiben vom 15.01. begründet. Also kein Anspruch gegen B1 und B2 (unschlüssig).
Dann noch 91a-Beschluss zur Kostenbegründung integriert, wonach B2 die Kosten zu tragen hat, weil er bzgl Anträge 1 und 2 verurteilt worden wäre.
Fazit: Kranke Klausur, extrem viel Zeit verloren, weil ich mehrfach die Lösung ändern musste, viele (bewusste) Fehler drin, vieles übersehen. Mal abwarten.
Viel Erfolg für morgen!
Eine Frage, war das nicht so, dass die Kündigung erst zum 31.07.2021 wirksam wurde und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 12.7.2021, als maßgeblichen Zeitpunkt der Begründetheit der Klage, daher nicht garnicht einen Räumungsanspruch begründen konnte, oder habe ich mich versehen?
Ich meine, dass hier der Zeitpunkt des Urteils entscheidend ist. Wäre ja widersinnig, wenn ich am 02.08. einen Anspruch verneine, der am 02.08. besteht, aber am 12.07. noch nicht. Sehe auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn man das so macht, weil am 12.07. ja alles Relevante schon gegeben und auch gleich war. Insoweit beruht ja weiterhin alles auf der mündlichen Verhandlung vom 12.07. und ich entscheide am 02.08. über die Rechtslage.
02.08.2021, 16:40
Habe die Räumungsklage über 985 gelöst und bejaht, da kein Recht zum Besitz mangels Mietvertrag.
Der Mietvertrag wurde auf die Wohnung im EG geändert (konkludende Aufhebung der Schriftformklausel), daher keine vertraglichen Ansprüche auf Räumung.
Die Kündigung wurde dann bei Antrag 2 relevant bzgl Recht zum Besitz an Wohnung in EG. Den Anspruch habe ich Ergebnis verneint, da Recht zum Besitz (+), da Kündigungen unwirksam. Die erste Kündigung war unwirksam da kein Grund aus 543. Die zweite Kündigung war unwirksam wegen Widerspruch.
Die ganze Thematik zu B2 hat mich sehr durch einander gebracht.
Habe am Ende kein VU gegeben, da Klage nicht schlüssig, da keine Erledigung nach Rechtshängigkeit (Auszug war vor Rechtshängigkeit).
Daher im Ergebnis nur ein normales Urteil.
Antrag 3 habe ich bejaht aus 535, 280, 241 II.
Bei allem kein Plan.. habe meine Skizze mehrmals geändert und hatte am Ende mächtig Zeitnot.
Der Mietvertrag wurde auf die Wohnung im EG geändert (konkludende Aufhebung der Schriftformklausel), daher keine vertraglichen Ansprüche auf Räumung.
Die Kündigung wurde dann bei Antrag 2 relevant bzgl Recht zum Besitz an Wohnung in EG. Den Anspruch habe ich Ergebnis verneint, da Recht zum Besitz (+), da Kündigungen unwirksam. Die erste Kündigung war unwirksam da kein Grund aus 543. Die zweite Kündigung war unwirksam wegen Widerspruch.
Die ganze Thematik zu B2 hat mich sehr durch einander gebracht.
Habe am Ende kein VU gegeben, da Klage nicht schlüssig, da keine Erledigung nach Rechtshängigkeit (Auszug war vor Rechtshängigkeit).
Daher im Ergebnis nur ein normales Urteil.
Antrag 3 habe ich bejaht aus 535, 280, 241 II.
Bei allem kein Plan.. habe meine Skizze mehrmals geändert und hatte am Ende mächtig Zeitnot.