02.08.2021, 15:39
Hat jemand Lust, seine Lösung zu teilen?
Ich habe
1. die ordentliche Eigenbedarfskündigung bzgl. der Obergeschosswohnung durchgehen lassen (Also Antrag zu 1) gegen Beklagte zu 1) (+)), ausgelegt, dass der Mietvertrag für das Obergeschoss weiterhin bestand, insbesondere keine Änderung durch den Umzug oder konkludent wegen der Schriftformklausel,
2. die fristlose Kündigung für das Erdgeschoss auch durchgehen lassen (Antrag zu 2) gegen Beklagte zu 2) (+)), hier war ich aber sehr unsicher
3. bzgl. Beklagten zu 2) einseitige Erledigungserklärung -> keine Säumnis wegen 62 ZPO, Rechtshängigkeit ihm gegenüber erst als seine Frau ihm die Klage ausgehändigt hat, Briefkastenzustellung unwirksam, da er nicht mehr dort wohnte, erledigendes Ereignis aber erst mit Schlüsselübergabe am 04.03. da erst dann Herausgabe iSv 546 BGB und erst dann Feststellungsineresse der Klägerin bzgl der EG-Wohnung weggefallen, da er keine Zugriffsmöglichkeit mehr hat.
Im Ergebnis also allen Anträgen der Klägerin entsprochen.
Ich glaube, die Klausur war eigentlich dankbar, habe nur am Anfang viel zu lange überlegt und bin bei dem Feststellungsantrag bzgl. der EG-Wohnung sicher, dass meine Lösung falsch ist.
Ich habe
1. die ordentliche Eigenbedarfskündigung bzgl. der Obergeschosswohnung durchgehen lassen (Also Antrag zu 1) gegen Beklagte zu 1) (+)), ausgelegt, dass der Mietvertrag für das Obergeschoss weiterhin bestand, insbesondere keine Änderung durch den Umzug oder konkludent wegen der Schriftformklausel,
2. die fristlose Kündigung für das Erdgeschoss auch durchgehen lassen (Antrag zu 2) gegen Beklagte zu 2) (+)), hier war ich aber sehr unsicher
3. bzgl. Beklagten zu 2) einseitige Erledigungserklärung -> keine Säumnis wegen 62 ZPO, Rechtshängigkeit ihm gegenüber erst als seine Frau ihm die Klage ausgehändigt hat, Briefkastenzustellung unwirksam, da er nicht mehr dort wohnte, erledigendes Ereignis aber erst mit Schlüsselübergabe am 04.03. da erst dann Herausgabe iSv 546 BGB und erst dann Feststellungsineresse der Klägerin bzgl der EG-Wohnung weggefallen, da er keine Zugriffsmöglichkeit mehr hat.
Im Ergebnis also allen Anträgen der Klägerin entsprochen.
Ich glaube, die Klausur war eigentlich dankbar, habe nur am Anfang viel zu lange überlegt und bin bei dem Feststellungsantrag bzgl. der EG-Wohnung sicher, dass meine Lösung falsch ist.
02.08.2021, 15:40
Hat vllt. jmd. Lust (und noch die Motivation) kurz zusammenzufassen was im GPA-Bereich lief?
02.08.2021, 15:50
(02.08.2021, 15:39)Gast24NRW schrieb: Hat jemand Lust, seine Lösung zu teilen?
Ich habe
1. die ordentliche Eigenbedarfskündigung bzgl. der Obergeschosswohnung durchgehen lassen (Also Antrag zu 1) gegen Beklagte zu 1) (+)), ausgelegt, dass der Mietvertrag für das Obergeschoss weiterhin bestand, insbesondere keine Änderung durch den Umzug oder konkludent wegen der Schriftformklausel,
2. die fristlose Kündigung für das Erdgeschoss auch durchgehen lassen (Antrag zu 2) gegen Beklagte zu 2) (+)), hier war ich aber sehr unsicher
3. bzgl. Beklagten zu 2) einseitige Erledigungserklärung -> keine Säumnis wegen 62 ZPO, Rechtshängigkeit ihm gegenüber erst als seine Frau ihm die Klage ausgehändigt hat, Briefkastenzustellung unwirksam, da er nicht mehr dort wohnte, erledigendes Ereignis aber erst mit Schlüsselübergabe am 04.03. da erst dann Herausgabe iSv 546 BGB und erst dann Feststellungsineresse der Klägerin bzgl der EG-Wohnung weggefallen, da er keine Zugriffsmöglichkeit mehr hat.
Im Ergebnis also allen Anträgen der Klägerin entsprochen.
Ich glaube, die Klausur war eigentlich dankbar, habe nur am Anfang viel zu lange überlegt und bin bei dem Feststellungsantrag bzgl. der EG-Wohnung sicher, dass meine Lösung falsch ist.
Denke das ist vertretbar. Ich hatte leider auch starke Zeitprobleme.
Hab den 1. Antrag bzgl der Beklagten zu 1) zugesprochen. Hab gesagt -> Aufhebungsvertrag gab (§311). Auf die ordentliche Kündigung kam es nicht mehr an. Besitzrecht wegen der Schlüssel (-), da eine rechtl. Befugnis nicht ausreicht um Besitz zu begründen.
Antrag zu 2 (-), da ein (mündlicher) MV über die Wohnung im Untergeschoss geschlossen worden ist. Außerordentliche Kündigung sowie Umdeutung in ordentliche Kündigung (-).
Antrag zu 3 einseitige Feststellungsklage aus denselben Gründen nur zum Teil begründet.
02.08.2021, 15:56
Und was hast du bzgl des VU gemacht?
02.08.2021, 15:57
02.08.2021, 16:06
Sicher, dass die notwendige streitgenossen waren? Habe ein Teilversäunmnis und Endurteil erlassen
02.08.2021, 16:07
M.E. sind die keine notwendigen Streitgenossen i.S.d. § 62... Daher keine Fiktionswirkung und Teilversäumnis gegen B2 (+)
02.08.2021, 16:08
02.08.2021, 16:09
Ich habe auch notwendige Streitgenossen angenommen. Muss eigentlich so sein, da man das ja nicht an den Personen, sondern am Streitgegenstand festmacht. Die Kündigung kann hier nur beiden ggü. gemeinsam erklärt werden
02.08.2021, 16:11
Ich war auch sehr unsicher wegen 62 ZPO und hab’s dann über den Streitgegenstand gelöst. Kam mir sehr komisch vor, ein VU zu erlassen, weil man dann auch die Fristberechnung und das Zustellungsproblem mit dem Umzug von B2 nicht hätte, oder?