10.07.2021, 09:32
Achso wegen des Schadens am Polizeiauto konnte man 305a Nr. 2 StGB glaube a prüfen (Beschädigung wichtiger Arbeitsmittel), da werden Polizeiwagen aufgelistet, fehlte aber Vorsatz.
10.07.2021, 09:35
(10.07.2021, 09:28)Hessin18 schrieb:(10.07.2021, 09:03)NRWJuli21 schrieb:(10.07.2021, 08:54)ReferendarNRW schrieb:(10.07.2021, 08:37)IHessin18 schrieb:(10.07.2021, 07:46)ReferendarNRW schrieb: Du könntest Recht haben, ich habe mich die ganze Zeit gefragt, warum der Unfall ausgerechnet mit der Polizei war, da musste doch ein Haken liegen.
Andererseits habe ich es aus einem anderen Grund verneint: es muss (bei einem anderen!) ein Sachschaden oder ein nicht unerheblicher Personenschaden eingetreten sein. Im Kommentar stand, dass geringfügige Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität nicht ausreichen.Es war vom Gericht nur festgestellt, dass das Auto des Täters selbst einen Totalschaden hatte (ein Schaden am Polizeiwagen wurde nicht erwähnt) und die Polizisten lediglich Prellungen hatten. Deshalb habe ich 142 abgelehnt.
War nicht an dem Polizeiauto auch ein Schaden von ca. 2300 Euro entstanden?
Also ich habe es mehrfach nachgelesen und nichts zu einem Schaden gefunden. Entweder habe ich es wirklich überlesen oder der Sachverhalt war hier in Hessen anders als in NRW (was ich hoffe :D). Kann jemand aus NRW etwas dazu sagen?
Ich erinnere mich nicht an einen Schaden am Polizeiauto
Ich war mir sicher, dass das Fahrzeug des Mandanten einen Totalschaden hatte und in Hessen für den Schaden am Polizeiauto Reparaturkosten von irgendwas über 2000 Euro ebtstanden sind. Vielleicht hab ich mir das aber auch vor lauter Stress eingebildet
Also in NRW gab es keinen benannten Schaden am Polizeiauto, aber es gab auch keine Audiovernehmung, deshalb waren die Fälle denke ich verschieden

10.07.2021, 10:26
(10.07.2021, 09:35)Gast schrieb:(10.07.2021, 09:28)Hessin18 schrieb:(10.07.2021, 09:03)NRWJuli21 schrieb:(10.07.2021, 08:54)ReferendarNRW schrieb:(10.07.2021, 08:37)IHessin18 schrieb: War nicht an dem Polizeiauto auch ein Schaden von ca. 2300 Euro entstanden?
Also ich habe es mehrfach nachgelesen und nichts zu einem Schaden gefunden. Entweder habe ich es wirklich überlesen oder der Sachverhalt war hier in Hessen anders als in NRW (was ich hoffe :D). Kann jemand aus NRW etwas dazu sagen?
Ich erinnere mich nicht an einen Schaden am Polizeiauto
Ich war mir sicher, dass das Fahrzeug des Mandanten einen Totalschaden hatte und in Hessen für den Schaden am Polizeiauto Reparaturkosten von irgendwas über 2000 Euro ebtstanden sind. Vielleicht hab ich mir das aber auch vor lauter Stress eingebildet
Also in NRW gab es keinen benannten Schaden am Polizeiauto, aber es gab auch keine Audiovernehmung, deshalb waren die Fälle denke ich verschieden
Super, danke :) beruhigend!
10.07.2021, 10:52
(10.07.2021, 08:54)ReferendarNRW schrieb:(10.07.2021, 08:37)IHessin18 schrieb:(10.07.2021, 07:46)ReferendarNRW schrieb:(09.07.2021, 20:55)Die Gast schrieb: Hat denn jemand 142 I Nr 1 StGB verneint? Ich fand das schon sehr merkwürdig und habe gesagt, dass keine Beendigung vorliegt. Ist im Kommentar auch so definiert, dass eine Beendigung erst vorliegt, wenn man sich in "Sicherheit" wiegt und nicht mehr mit einer Feststellung zu rechnen braucht. Und hier ist die Polizei ja direkt nach dem Mandanten gewendet. War jetzt nicht ganz eindeutig aber nach einer Beendigung sah es m.E. nicht aus
Du könntest Recht haben, ich habe mich die ganze Zeit gefragt, warum der Unfall ausgerechnet mit der Polizei war, da musste doch ein Haken liegen.
Andererseits habe ich es aus einem anderen Grund verneint: es muss (bei einem anderen!) ein Sachschaden oder ein nicht unerheblicher Personenschaden eingetreten sein. Im Kommentar stand, dass geringfügige Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität nicht ausreichen.Es war vom Gericht nur festgestellt, dass das Auto des Täters selbst einen Totalschaden hatte (ein Schaden am Polizeiwagen wurde nicht erwähnt) und die Polizisten lediglich Prellungen hatten. Deshalb habe ich 142 abgelehnt.
War nicht an dem Polizeiauto auch ein Schaden von ca. 2300 Euro entstanden?
Also ich habe es mehrfach nachgelesen und nichts zu einem Schaden gefunden. Entweder habe ich es wirklich überlesen oder der Sachverhalt war hier in Hessen anders als in NRW (was ich hoffe :D). Kann jemand aus NRW etwas dazu sagen?
In Hessen war 100% ein Schaden am Polizeiauto iHv 2,300 oder so
10.07.2021, 15:46
(10.07.2021, 10:52)Hessen Juli schrieb:(10.07.2021, 08:54)ReferendarNRW schrieb:(10.07.2021, 08:37)IHessin18 schrieb:(10.07.2021, 07:46)ReferendarNRW schrieb:(09.07.2021, 20:55)Die Gast schrieb: Hat denn jemand 142 I Nr 1 StGB verneint? Ich fand das schon sehr merkwürdig und habe gesagt, dass keine Beendigung vorliegt. Ist im Kommentar auch so definiert, dass eine Beendigung erst vorliegt, wenn man sich in "Sicherheit" wiegt und nicht mehr mit einer Feststellung zu rechnen braucht. Und hier ist die Polizei ja direkt nach dem Mandanten gewendet. War jetzt nicht ganz eindeutig aber nach einer Beendigung sah es m.E. nicht aus
Du könntest Recht haben, ich habe mich die ganze Zeit gefragt, warum der Unfall ausgerechnet mit der Polizei war, da musste doch ein Haken liegen.
Andererseits habe ich es aus einem anderen Grund verneint: es muss (bei einem anderen!) ein Sachschaden oder ein nicht unerheblicher Personenschaden eingetreten sein. Im Kommentar stand, dass geringfügige Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität nicht ausreichen.Es war vom Gericht nur festgestellt, dass das Auto des Täters selbst einen Totalschaden hatte (ein Schaden am Polizeiwagen wurde nicht erwähnt) und die Polizisten lediglich Prellungen hatten. Deshalb habe ich 142 abgelehnt.
War nicht an dem Polizeiauto auch ein Schaden von ca. 2300 Euro entstanden?
Also ich habe es mehrfach nachgelesen und nichts zu einem Schaden gefunden. Entweder habe ich es wirklich überlesen oder der Sachverhalt war hier in Hessen anders als in NRW (was ich hoffe :D). Kann jemand aus NRW etwas dazu sagen?
In Hessen war 100% ein Schaden am Polizeiauto iHv 2,300 oder so
In NRW war keiner, habe auch angesprochen, dass es nur den Schaden am Auto des BES gab und die geringen Verletzungen der Pol, habe den aber im Endeffekt wegen fehlenden Vorsatz abgelehnt. Aus den Feststellungen ging nicht hervor, dass er weitergefahren ist um die Feststellungen seiner Personalien zu verhindern. War mir irgendwie zu dünn...
10.07.2021, 15:51
Um welche Klausur handelte es sich denn bei der Z3 Klausur (NRW)?
10.07.2021, 16:32
(10.07.2021, 15:51)s3madask schrieb: Um welche Klausur handelte es sich denn bei der Z3 Klausur (NRW)?
War eine sofortige Beschwerde gegen eine Erinnerung. Es wurde aus einem rechtskräftigen Mahnbescheid und einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (Herausgabe eines Hundes, Berufung wurde von der Klägerin eingelegt). Eine erste Beschwerde wurde vom AG als unzulässig zurückgewiesen und wir waren jetzt das LG.
Die GV pfändete ein Sportgerät, einen Wasserspender und ein Auto des (ich glaube) Vaters vorm Haus der Schuldnerin.
Die Schuldnerin wendete Dritteigentum des Autos ein und das sie als Inhaberin einen Fitnesszentrums (das zur Zeit renoviert wurde, daher waren die Sachen in ihrem Haus im Keller gelagert) für ihRen Beruf bräuchte.
Die GV wollte dann auch noch aus dem Urteil den Hund pfänden, die Schuldnerin hatte aber eine bankbürgschaft für die Vollstreckung, die die GV nicht annahm, weil keine Vollmacht vorlag von dem Mitarbeiter der Bank, der diese ausstelte.
10.07.2021, 17:51
(09.07.2021, 19:35)TileHessen schrieb:(09.07.2021, 17:24)Gast_H schrieb: Was kam heute in Hessen dran?
Revision aus Angeklagtensicht.
Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO (Abwesenheit des Angeklagten aufgrund Beschlusses nach § 247 S. 2 StPO, wobei aber neben der Zeugenvernehmung auch eine Inaugenscheinnahme stattfand, die nicht nochmal in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wurde).
Relative Revisionsgründe nach §§ 52 I Nr. 1, 252 StPO (Verlobte des Angeklagten wurde vor Verlöbnis vom Ermittlungsrichter vernommen, der nun ihre damalige Aussage wiedergeben soll, obwohl sie sich nunmehr auf das Verlöbnis beruft) und nach § 243 V 1 StPO (Angeklagter wurde nicht bzgl. Aussagefreiheit belehrt).
In den Sachrügen: Rücktritt vom unbeendeten Versuch eines Totschlags, gefährliche Körperverletzung mit hohem BAK (2,1‰), danach: §§ 315c I Nr. 1 a), III Nr. 2, 142 I Nr. 1, 229 StGB.
Wo war denn iRd 247 die Inaugenscheinnahme? Die laut Infobox des JPA vorgelegten Atteste des Zeugen, welche nicht nochmals vorgelegt wurden unter Anwesenheit des Angeklagten?
10.07.2021, 17:54
(10.07.2021, 17:51)HGAst schrieb:(09.07.2021, 19:35)TileHessen schrieb:(09.07.2021, 17:24)Gast_H schrieb: Was kam heute in Hessen dran?
Revision aus Angeklagtensicht.
Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO (Abwesenheit des Angeklagten aufgrund Beschlusses nach § 247 S. 2 StPO, wobei aber neben der Zeugenvernehmung auch eine Inaugenscheinnahme stattfand, die nicht nochmal in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wurde).
Relative Revisionsgründe nach §§ 52 I Nr. 1, 252 StPO (Verlobte des Angeklagten wurde vor Verlöbnis vom Ermittlungsrichter vernommen, der nun ihre damalige Aussage wiedergeben soll, obwohl sie sich nunmehr auf das Verlöbnis beruft) und nach § 243 V 1 StPO (Angeklagter wurde nicht bzgl. Aussagefreiheit belehrt).
In den Sachrügen: Rücktritt vom unbeendeten Versuch eines Totschlags, gefährliche Körperverletzung mit hohem BAK (2,1‰), danach: §§ 315c I Nr. 1 a), III Nr. 2, 142 I Nr. 1, 229 StGB.
Wo war denn iRd 247 die Inaugenscheinnahme? Die laut Infobox des JPA vorgelegten Atteste des Zeugen, welche nicht nochmals vorgelegt wurden unter Anwesenheit des Angeklagten?
Nein, die haben sich die Verletzungen des Zeugen Below angeschaut und den Angeklagten später nur darüber unterrichtet, diese ihm aber nicht nochmals vorgelegt...
10.07.2021, 18:02
(10.07.2021, 16:32)Gast NRW schrieb:(10.07.2021, 15:51)s3madask schrieb: Um welche Klausur handelte es sich denn bei der Z3 Klausur (NRW)?
War eine sofortige Beschwerde gegen eine Erinnerung. Es wurde aus einem rechtskräftigen Mahnbescheid und einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (Herausgabe eines Hundes, Berufung wurde von der Klägerin eingelegt). Eine erste Beschwerde wurde vom AG als unzulässig zurückgewiesen und wir waren jetzt das LG.
Die GV pfändete ein Sportgerät, einen Wasserspender und ein Auto des (ich glaube) Vaters vorm Haus der Schuldnerin.
Die Schuldnerin wendete Dritteigentum des Autos ein und das sie als Inhaberin einen Fitnesszentrums (das zur Zeit renoviert wurde, daher waren die Sachen in ihrem Haus im Keller gelagert) für ihRen Beruf bräuchte.
Die GV wollte dann auch noch aus dem Urteil den Hund pfänden, die Schuldnerin hatte aber eine bankbürgschaft für die Vollstreckung, die die GV nicht annahm, weil keine Vollmacht vorlag von dem Mitarbeiter der Bank, der diese ausstelte.
Alles klar. Danke dir!