09.07.2021, 20:55
Hat denn jemand 142 I Nr 1 StGB verneint? Ich fand das schon sehr merkwürdig und habe gesagt, dass keine Beendigung vorliegt. Ist im Kommentar auch so definiert, dass eine Beendigung erst vorliegt, wenn man sich in "Sicherheit" wiegt und nicht mehr mit einer Feststellung zu rechnen braucht. Und hier ist die Polizei ja direkt nach dem Mandanten gewendet. War jetzt nicht ganz eindeutig aber nach einer Beendigung sah es m.E. nicht aus
09.07.2021, 21:03
(09.07.2021, 20:55)Gast schrieb: Hat denn jemand 142 I Nr 1 StGB verneint? Ich fand das schon sehr merkwürdig und habe gesagt, dass keine Beendigung vorliegt. Ist im Kommentar auch so definiert, dass eine Beendigung erst vorliegt, wenn man sich in "Sicherheit" wiegt und nicht mehr mit einer Feststellung zu rechnen braucht. Und hier ist die Polizei ja direkt nach dem Mandanten gewendet. War jetzt nicht ganz eindeutig aber nach einer Beendigung sah es m.E. nicht aus
Die (hier allein relevante) Vollendung ist gegeben, sobald der Täter die Unfallstelle verlassen hat. Das war hier der Fall.
Die Beendigung einer Tat ist alleine für den Verjährungsbeginn (78a StGB) und die sukzessive Beteiligung relevant.
09.07.2021, 21:11
Ich habe eine Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit mit entsprechender BAK Berechnung gar nicht thematisiert. Die verminderte Schuldunfähigkeit nach § 21 StGB ist ja eig. Teil der Strafzumessung und diese war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (Vorgabe JPA). Für eine Schuldunfähigkeit fehlten die Anhaltspunkte weil in den Feststellungen ja stand dass keine Minderung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit vorlag.
Bei der Unterbrechung habe ich mich auch ewig gefragt wo der Fehler liegen könnte bzw. ob es einen gab. Es war ja eine ordentliche Anordnung durch den Vorsitzenden erfolgt eine formelle Ladung ist nicht erforderlich und eine Ladungsfrist ist nicht einzuhalten.
Bei der Unterbrechung habe ich mich auch ewig gefragt wo der Fehler liegen könnte bzw. ob es einen gab. Es war ja eine ordentliche Anordnung durch den Vorsitzenden erfolgt eine formelle Ladung ist nicht erforderlich und eine Ladungsfrist ist nicht einzuhalten.
10.07.2021, 07:46
(09.07.2021, 20:55)Die Gast schrieb: Hat denn jemand 142 I Nr 1 StGB verneint? Ich fand das schon sehr merkwürdig und habe gesagt, dass keine Beendigung vorliegt. Ist im Kommentar auch so definiert, dass eine Beendigung erst vorliegt, wenn man sich in "Sicherheit" wiegt und nicht mehr mit einer Feststellung zu rechnen braucht. Und hier ist die Polizei ja direkt nach dem Mandanten gewendet. War jetzt nicht ganz eindeutig aber nach einer Beendigung sah es m.E. nicht aus
Du könntest Recht haben, ich habe mich die ganze Zeit gefragt, warum der Unfall ausgerechnet mit der Polizei war, da musste doch ein Haken liegen.
Andererseits habe ich es aus einem anderen Grund verneint: es muss (bei einem anderen!) ein Sachschaden oder ein nicht unerheblicher Personenschaden eingetreten sein. Im Kommentar stand, dass geringfügige Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität nicht ausreichen.Es war vom Gericht nur festgestellt, dass das Auto des Täters selbst einen Totalschaden hatte (ein Schaden am Polizeiwagen wurde nicht erwähnt) und die Polizisten lediglich Prellungen hatten. Deshalb habe ich 142 abgelehnt.
10.07.2021, 08:37
(10.07.2021, 07:46)ReferendarNRW schrieb:(09.07.2021, 20:55)Die Gast schrieb: Hat denn jemand 142 I Nr 1 StGB verneint? Ich fand das schon sehr merkwürdig und habe gesagt, dass keine Beendigung vorliegt. Ist im Kommentar auch so definiert, dass eine Beendigung erst vorliegt, wenn man sich in "Sicherheit" wiegt und nicht mehr mit einer Feststellung zu rechnen braucht. Und hier ist die Polizei ja direkt nach dem Mandanten gewendet. War jetzt nicht ganz eindeutig aber nach einer Beendigung sah es m.E. nicht aus
Du könntest Recht haben, ich habe mich die ganze Zeit gefragt, warum der Unfall ausgerechnet mit der Polizei war, da musste doch ein Haken liegen.
Andererseits habe ich es aus einem anderen Grund verneint: es muss (bei einem anderen!) ein Sachschaden oder ein nicht unerheblicher Personenschaden eingetreten sein. Im Kommentar stand, dass geringfügige Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität nicht ausreichen.Es war vom Gericht nur festgestellt, dass das Auto des Täters selbst einen Totalschaden hatte (ein Schaden am Polizeiwagen wurde nicht erwähnt) und die Polizisten lediglich Prellungen hatten. Deshalb habe ich 142 abgelehnt.
War nicht an dem Polizeiauto auch ein Schaden von ca. 2300 Euro entstanden?
10.07.2021, 08:54
(10.07.2021, 08:37)IHessin18 schrieb:(10.07.2021, 07:46)ReferendarNRW schrieb:(09.07.2021, 20:55)Die Gast schrieb: Hat denn jemand 142 I Nr 1 StGB verneint? Ich fand das schon sehr merkwürdig und habe gesagt, dass keine Beendigung vorliegt. Ist im Kommentar auch so definiert, dass eine Beendigung erst vorliegt, wenn man sich in "Sicherheit" wiegt und nicht mehr mit einer Feststellung zu rechnen braucht. Und hier ist die Polizei ja direkt nach dem Mandanten gewendet. War jetzt nicht ganz eindeutig aber nach einer Beendigung sah es m.E. nicht aus
Du könntest Recht haben, ich habe mich die ganze Zeit gefragt, warum der Unfall ausgerechnet mit der Polizei war, da musste doch ein Haken liegen.
Andererseits habe ich es aus einem anderen Grund verneint: es muss (bei einem anderen!) ein Sachschaden oder ein nicht unerheblicher Personenschaden eingetreten sein. Im Kommentar stand, dass geringfügige Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität nicht ausreichen.Es war vom Gericht nur festgestellt, dass das Auto des Täters selbst einen Totalschaden hatte (ein Schaden am Polizeiwagen wurde nicht erwähnt) und die Polizisten lediglich Prellungen hatten. Deshalb habe ich 142 abgelehnt.
War nicht an dem Polizeiauto auch ein Schaden von ca. 2300 Euro entstanden?
Also ich habe es mehrfach nachgelesen und nichts zu einem Schaden gefunden. Entweder habe ich es wirklich überlesen oder der Sachverhalt war hier in Hessen anders als in NRW (was ich hoffe :D). Kann jemand aus NRW etwas dazu sagen?
10.07.2021, 09:03
(10.07.2021, 08:54)ReferendarNRW schrieb:(10.07.2021, 08:37)IHessin18 schrieb:(10.07.2021, 07:46)ReferendarNRW schrieb:(09.07.2021, 20:55)Die Gast schrieb: Hat denn jemand 142 I Nr 1 StGB verneint? Ich fand das schon sehr merkwürdig und habe gesagt, dass keine Beendigung vorliegt. Ist im Kommentar auch so definiert, dass eine Beendigung erst vorliegt, wenn man sich in "Sicherheit" wiegt und nicht mehr mit einer Feststellung zu rechnen braucht. Und hier ist die Polizei ja direkt nach dem Mandanten gewendet. War jetzt nicht ganz eindeutig aber nach einer Beendigung sah es m.E. nicht aus
Du könntest Recht haben, ich habe mich die ganze Zeit gefragt, warum der Unfall ausgerechnet mit der Polizei war, da musste doch ein Haken liegen.
Andererseits habe ich es aus einem anderen Grund verneint: es muss (bei einem anderen!) ein Sachschaden oder ein nicht unerheblicher Personenschaden eingetreten sein. Im Kommentar stand, dass geringfügige Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität nicht ausreichen.Es war vom Gericht nur festgestellt, dass das Auto des Täters selbst einen Totalschaden hatte (ein Schaden am Polizeiwagen wurde nicht erwähnt) und die Polizisten lediglich Prellungen hatten. Deshalb habe ich 142 abgelehnt.
War nicht an dem Polizeiauto auch ein Schaden von ca. 2300 Euro entstanden?
Also ich habe es mehrfach nachgelesen und nichts zu einem Schaden gefunden. Entweder habe ich es wirklich überlesen oder der Sachverhalt war hier in Hessen anders als in NRW (was ich hoffe :D). Kann jemand aus NRW etwas dazu sagen?
Ich erinnere mich nicht an einen Schaden am Polizeiauto
10.07.2021, 09:28
(10.07.2021, 09:03)NRWJuli21 schrieb:(10.07.2021, 08:54)ReferendarNRW schrieb:(10.07.2021, 08:37)IHessin18 schrieb:(10.07.2021, 07:46)ReferendarNRW schrieb:(09.07.2021, 20:55)Die Gast schrieb: Hat denn jemand 142 I Nr 1 StGB verneint? Ich fand das schon sehr merkwürdig und habe gesagt, dass keine Beendigung vorliegt. Ist im Kommentar auch so definiert, dass eine Beendigung erst vorliegt, wenn man sich in "Sicherheit" wiegt und nicht mehr mit einer Feststellung zu rechnen braucht. Und hier ist die Polizei ja direkt nach dem Mandanten gewendet. War jetzt nicht ganz eindeutig aber nach einer Beendigung sah es m.E. nicht aus
Du könntest Recht haben, ich habe mich die ganze Zeit gefragt, warum der Unfall ausgerechnet mit der Polizei war, da musste doch ein Haken liegen.
Andererseits habe ich es aus einem anderen Grund verneint: es muss (bei einem anderen!) ein Sachschaden oder ein nicht unerheblicher Personenschaden eingetreten sein. Im Kommentar stand, dass geringfügige Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität nicht ausreichen.Es war vom Gericht nur festgestellt, dass das Auto des Täters selbst einen Totalschaden hatte (ein Schaden am Polizeiwagen wurde nicht erwähnt) und die Polizisten lediglich Prellungen hatten. Deshalb habe ich 142 abgelehnt.
War nicht an dem Polizeiauto auch ein Schaden von ca. 2300 Euro entstanden?
Also ich habe es mehrfach nachgelesen und nichts zu einem Schaden gefunden. Entweder habe ich es wirklich überlesen oder der Sachverhalt war hier in Hessen anders als in NRW (was ich hoffe :D). Kann jemand aus NRW etwas dazu sagen?
Ich erinnere mich nicht an einen Schaden am Polizeiauto
Ich war mir sicher, dass das Fahrzeug des Mandanten einen Totalschaden hatte und in Hessen für den Schaden am Polizeiauto Reparaturkosten von irgendwas über 2000 Euro ebtstanden sind. Vielleicht hab ich mir das aber auch vor lauter Stress eingebildet

10.07.2021, 09:29
Bei der Unfallflucht konnte man wegen der Kollision mit der Polizei vielleicht kurz in der Rechtfertigung Nemo tenetur anführen, keiner muss dazu beitragen sich zu überführen. Grenze liegt aber da, wo man sich strafbar macht, daher nicht als Rechtfertigungsgrund geeignet. Mehr ist mir dazu aber auch nicht aufgefallen an Problemen. Wie habt ihr das Vorbringen des Angeklagten wegen der audiovernehmung nach 247a stpo eingebracht? In der Abwägung, ob 247 stpo greifen darf, wenn das alternativ geht als "milder es Mittel"? Sind ja beides ermessensentscheidungen, ohne Begründung des Beschlusses war das etwas merkwürdig zu prüfen fand ich.
10.07.2021, 09:30
(10.07.2021, 09:29)GaatHessen schrieb: Bei der Unfallflucht konnte man wegen der Kollision mit der Polizei vielleicht kurz in der Rechtfertigung Nemo tenetur anführen, keiner muss dazu beitragen sich zu überführen. Grenze liegt aber da, wo man sich strafbar macht, daher nicht als Rechtfertigungsgrund geeignet. Mehr ist mir dazu aber auch nicht aufgefallen an Problemen. Wie habt ihr das Vorbringen des Angeklagten wegen der audiovernehmung nach 247a stpo eingebracht? In der Abwägung, ob 247 stpo greifen darf, wenn das alternativ geht als "milder es Mittel"? Sind ja beides ermessensentscheidungen, ohne Begründung des Beschlusses war das etwas merkwürdig zu prüfen fand ich.
142 ist eine Durchbrechung des nemo tenetur Grundsatzes
