08.07.2021, 20:22
(08.07.2021, 17:44)Hessen21 schrieb: Tatkomplex 1: Disko
1. §§ 212, 22, 23 I StGB (-) mangels Tatentschluss
2. §§ 223, 224 Nr. 2, Nr. 5 (Halsverletzung)
P: § 32 StGB (-) wegen Überschreitung der Erforderlichkeit (3 Stufen Theorie); aber ETBI (stellte sich Angriff von 3 Personen vor die ihn schlagen wollten, dann ggf. Einsatz des Messers erforderlich, da zuvor mdl. aufgefordert ihn in Ruhe zu lassen und nicht direkt zugestochen wurde)
man hätte ggf. auch über § 33 StGB gehen können wobei ich nicht gesehen habe dass hier Furcht vorlag
3. § 229 (+) bes. öffentliches Interesse gem § 230 (+)
4. §§ 224 Nr. 2, Nr. 5 bzgl. Rückenverletzung (-)
P: § 32 (-) da Opfer tatsächlich kein Angreifer war, Aber auch ETBI (s.o)
5. § 229 (+)
Tatkomplex 2: Geschehnisse Straße
1. § 211 StGB (+) niedrige Beweggründe (+); Heimtücke (-)
P: Täterschaft nachgewiesen (Zeugenaussage aufgrund. Verzicht auf §252 StPo verwertbar; zudem Spontanäußerung des Beschuldigten)
P: Vorsatz (+) aufgrund. Traineraussagen (Belehrung erfolgt und keine Fortwirkung) und Facebook Bilder (Beweiserhebung über §§ 161, 163 StPO zulässig)
ggf. hätte man niedrige Beweggründe auch ablehnen können (dann § 212)
(2. Verkehrsdelikte (-) (§ 316 (-) da 0,0; § 315c (-) da kein verkehrsgefährdendes Verhalten ersichtlich))
Naja, das mit der Notwehr kann man auch anders sehen. Der Typ ist auf ihn los, er selbst hat zuvor nicht provoziert oder ähnliches und hat zuerst gerufen, er soll ihn in Ruhe lassen, dann mit Fäusten geschlagen und erst dann mit Messer geschnitten... Ich finde nicht dass es so ersichtlich ist mit der Erforderlichkeit, zudem er nicht auf Schutzwehr hätte verwiesen werden dürfen und als Trutzwehr nur noch das möglich war, da zumindest der Angriff von zwei Personen unmittelbar bevorstand.
Ich finde dass der Exzess null angelegt war im SV... Und auch der 229, wo soll da sicher die Vorwerfbarkeit sein? Also ich finde dass alles nicht unbedingt ganz sicher (+) ist, sondern eher (+/-) wie so oft im Strafrecht, je nach Begründung halt.
Man hätte noch Körperverletzung wegen des Anspuckens prüfen können, aber dazu bin ich nicht mehr gekommen. Und auch 231 wegen der Beteiligung an einer Schlägerei und 323c wegen des Abhauens und des Zurücklassens, wäre aber wohl alles zu verneinen, bei 231 gibt es doch den Streit mit den von Notwehr gedeckten Personen. Aber das war viel zu viel, ich hab es selbst nicht, nur auf meiner "Skizze".
Ach und das mit dem Art 6 EMRK, ich habe es auch angesprochen, aber eher darauf bezogen, dass das Konforntationsrecht unterlaufen wird durch die Verlesung bzw Vernehmung des Polizisten. Hab das aber nicht als problematisch gesehen, da ja die Ausnahme besteht, dass es geht, wenn die Unmöglichkeit der Vernehmung gegeben ist, was hier der Fall für das Gericht ist, weil er sich ja weigert. Hab dann abgewogen und geschrieben, dass das Gericht es halt berücksichtigen muss in der Beweiswürdigung.
Ach und ein kleines Problem war noch die Spontanäußerung des A, mit dem "ich wars". Aber das war schnell zu behandeln.
08.07.2021, 20:43
Ja, ich denke, hier war vieles vertretbar. Zumal nach meinem Eindruck aus den Zeugenaussagen wohl hervorging, dass der Beschuldigte das Messer nicht aktiv einsetzte, sondern lediglich in der Hand hielt und sich die Geschädigten hieran selbst verletzten.
Alles in allem war es aber leider wieder überfrachtet. Wenn man neben den materiellen Problemen und der Beweiswürdigung auch noch die prozessualen Aspekte sorgfältig darstellen wollte (insbesondere die sehr umstrittene Frage einer Verzichtbarkeit von § 252 StPO), so war das mE in dem Zeitrahmen nicht vollständig zu schaffen.
Alles in allem war es aber leider wieder überfrachtet. Wenn man neben den materiellen Problemen und der Beweiswürdigung auch noch die prozessualen Aspekte sorgfältig darstellen wollte (insbesondere die sehr umstrittene Frage einer Verzichtbarkeit von § 252 StPO), so war das mE in dem Zeitrahmen nicht vollständig zu schaffen.
09.07.2021, 10:18
Der erste Teil scheint ja BGH NStZ 2020, 725 nachgebildet zu sein. Hier dürfte in der Tat viel vertretbar sein
09.07.2021, 14:28
Zumal das Risiko der Überreaktion vom Angreifer getragen wird.
09.07.2021, 16:12
In Niedersachen heute Wahlklausur ÖffR: VG
Antragserwiderung im Einstweiligen Rechtsschutz aus Sicht des Auswärtigen Amtes wg. Sicherstellung eines Passes gem. § 13 PaßG, § 7 II Nr. 2 PaßG auf Grund mehrerer Strafverfahren in Deutschland und eines Haftbefehls gegen den Antragsteller.
Zum größten Teil: VG Berlin Beschl. v. 7.11.2019 – 23 L 612/19, BeckRS 2019, 29119, beck-online
Antragserwiderung im Einstweiligen Rechtsschutz aus Sicht des Auswärtigen Amtes wg. Sicherstellung eines Passes gem. § 13 PaßG, § 7 II Nr. 2 PaßG auf Grund mehrerer Strafverfahren in Deutschland und eines Haftbefehls gegen den Antragsteller.
Zum größten Teil: VG Berlin Beschl. v. 7.11.2019 – 23 L 612/19, BeckRS 2019, 29119, beck-online
09.07.2021, 17:24
Was kam heute in Hessen dran?
09.07.2021, 18:35
(09.07.2021, 16:12)!Gast NDS schrieb: In Niedersachen heute Wahlklausur ÖffR: VG
Antragserwiderung im Einstweiligen Rechtsschutz aus Sicht des Auswärtigen Amtes wg. Sicherstellung eines Passes gem. § 13 PaßG, § 7 II Nr. 2 PaßG auf Grund mehrerer Strafverfahren in Deutschland und eines Haftbefehls gegen den Antragsteller.
Zum größten Teil: VG Berlin Beschl. v. 7.11.2019 – 23 L 612/19, BeckRS 2019, 29119, beck-online
Das klingt ziemlich fair. Welche Rechtsgebiete schaut ihr euch für Montag und Dienstag noch einmal an?
Allen ein entspannendes Wochenende! Der allergrößte Teil ist geschafft.
09.07.2021, 18:37
Die ÖR-Klausur aus Niedersachsen lief in NRW so schon im Dezember 2020
09.07.2021, 19:15
Wie ist das, läuft in Hessen sicher zuerst die verwaltungsgerichtliche Klausur?
09.07.2021, 19:30
(09.07.2021, 19:15)Hessin18 schrieb: Wie ist das, läuft in Hessen sicher zuerst die verwaltungsgerichtliche Klausur?
Soweit ich weiß ja. Ö I ist eigentlich die verwaltungsgerichtliche, Ö II die verwaltungsbehördliche oder die Rechtsanwaltsklausur. Da in diesem Durchgang nur wenige Anwaltsklausuren kamen, tippe ich darauf, dass Ö II recht sicher eine RA Klausur wird.