06.07.2021, 21:25
Meint ihr hier konnte man bezüglich der Befristung nach 14 I 2 Nr 4 auch zugunsten des Klägers entscheiden? Nach jüngerer Rspr war wohl die Befristung wegen Eigenart bei Schauspieler möglich mit sachlichem Grund des 14 I 2 Nr 4. Ich habe mich dagegen entschieden mit den im SV aufgeworfenen Gründen
06.07.2021, 22:23
(06.07.2021, 21:25)Hessen Juli schrieb: Meint ihr hier konnte man bezüglich der Befristung nach 14 I 2 Nr 4 auch zugunsten des Klägers entscheiden? Nach jüngerer Rspr war wohl die Befristung wegen Eigenart bei Schauspieler möglich mit sachlichem Grund des 14 I 2 Nr 4. Ich habe mich dagegen entschieden mit den im SV aufgeworfenen GründenIch denke das ist möglich, da durchaus Missbrauchsgefahr nicht ausgeschlossen ist. Persönlich hat mich das aber nicht überzeugt, da eine saisonale Bindung von Schauspielern ja durchaus seinen Sinn hat (Art. 5 III GG des Theaters). Das dürfte dann aber eine Frage von § 242 BGB sein, wofür - meines Erachtens - der Kläger was vortragen müsste. Ich habe aber nicht gesehen, dass durch die Befristungen die Schauspieler ausgebeutet werden sollen, sondern nur die künstlerische/programmatische Freiheit des Theaters gewahrt werden sollte.
07.07.2021, 05:53
(06.07.2021, 21:25)Hessen Juli schrieb: Meint ihr hier konnte man bezüglich der Befristung nach 14 I 2 Nr 4 auch zugunsten des Klägers entscheiden? Nach jüngerer Rspr war wohl die Befristung wegen Eigenart bei Schauspieler möglich mit sachlichem Grund des 14 I 2 Nr 4. Ich habe mich dagegen entschieden mit den im SV aufgeworfenen Gründen
Ich bin sicher, wenn du vernünftig argumentiert und abgewogen hast, war da alles vertretbar.
Außerdem hättest du anders für das Problem der sachgrundlosen Befristung ins Hilfsgutachten gemusst
07.07.2021, 12:42
(07.07.2021, 05:53)Hessin18 schrieb:(06.07.2021, 21:25)Hessen Juli schrieb: Meint ihr hier konnte man bezüglich der Befristung nach 14 I 2 Nr 4 auch zugunsten des Klägers entscheiden? Nach jüngerer Rspr war wohl die Befristung wegen Eigenart bei Schauspieler möglich mit sachlichem Grund des 14 I 2 Nr 4. Ich habe mich dagegen entschieden mit den im SV aufgeworfenen Gründen
Ich bin sicher, wenn du vernünftig argumentiert und abgewogen hast, war da alles vertretbar.
Außerdem hättest du anders für das Problem der sachgrundlosen Befristung ins Hilfsgutachten gemusst
Nicht zwingend, ich habe es als Vorfrage geklärt, da es eine Sachgrundlosigkeit nach 14 II 1 TzBfG eine Ausnahme vom Sachgrund nach 14 I TzBfG begründet. Also: keine Sachgrundlosigkeit möglich, weil (…) daher Sachgrund nötig, der vorliegt/nicht vorliegt.
08.07.2021, 17:31
Würde jemand aus NRW netterweise kurz zusammenfassen, was heute drankam? Danke! :-)
08.07.2021, 17:44
Tatkomplex 1: Disko
1. §§ 212, 22, 23 I StGB (-) mangels Tatentschluss
2. §§ 223, 224 Nr. 2, Nr. 5 (Halsverletzung)
P: § 32 StGB (-) wegen Überschreitung der Erforderlichkeit (3 Stufen Theorie); aber ETBI (stellte sich Angriff von 3 Personen vor die ihn schlagen wollten, dann ggf. Einsatz des Messers erforderlich, da zuvor mdl. aufgefordert ihn in Ruhe zu lassen und nicht direkt zugestochen wurde)
man hätte ggf. auch über § 33 StGB gehen können wobei ich nicht gesehen habe dass hier Furcht vorlag
3. § 229 (+) bes. öffentliches Interesse gem § 230 (+)
4. §§ 224 Nr. 2, Nr. 5 bzgl. Rückenverletzung (-)
P: § 32 (-) da Opfer tatsächlich kein Angreifer war, Aber auch ETBI (s.o)
5. § 229 (+)
Tatkomplex 2: Geschehnisse Straße
1. § 211 StGB (+) niedrige Beweggründe (+); Heimtücke (-)
P: Täterschaft nachgewiesen (Zeugenaussage aufgrund. Verzicht auf §252 StPo verwertbar; zudem Spontanäußerung des Beschuldigten)
P: Vorsatz (+) aufgrund. Traineraussagen (Belehrung erfolgt und keine Fortwirkung) und Facebook Bilder (Beweiserhebung über §§ 161, 163 StPO zulässig)
ggf. hätte man niedrige Beweggründe auch ablehnen können (dann § 212)
(2. Verkehrsdelikte (-) (§ 316 (-) da 0,0; § 315c (-) da kein verkehrsgefährdendes Verhalten ersichtlich))
1. §§ 212, 22, 23 I StGB (-) mangels Tatentschluss
2. §§ 223, 224 Nr. 2, Nr. 5 (Halsverletzung)
P: § 32 StGB (-) wegen Überschreitung der Erforderlichkeit (3 Stufen Theorie); aber ETBI (stellte sich Angriff von 3 Personen vor die ihn schlagen wollten, dann ggf. Einsatz des Messers erforderlich, da zuvor mdl. aufgefordert ihn in Ruhe zu lassen und nicht direkt zugestochen wurde)
man hätte ggf. auch über § 33 StGB gehen können wobei ich nicht gesehen habe dass hier Furcht vorlag
3. § 229 (+) bes. öffentliches Interesse gem § 230 (+)
4. §§ 224 Nr. 2, Nr. 5 bzgl. Rückenverletzung (-)
P: § 32 (-) da Opfer tatsächlich kein Angreifer war, Aber auch ETBI (s.o)
5. § 229 (+)
Tatkomplex 2: Geschehnisse Straße
1. § 211 StGB (+) niedrige Beweggründe (+); Heimtücke (-)
P: Täterschaft nachgewiesen (Zeugenaussage aufgrund. Verzicht auf §252 StPo verwertbar; zudem Spontanäußerung des Beschuldigten)
P: Vorsatz (+) aufgrund. Traineraussagen (Belehrung erfolgt und keine Fortwirkung) und Facebook Bilder (Beweiserhebung über §§ 161, 163 StPO zulässig)
ggf. hätte man niedrige Beweggründe auch ablehnen können (dann § 212)
(2. Verkehrsdelikte (-) (§ 316 (-) da 0,0; § 315c (-) da kein verkehrsgefährdendes Verhalten ersichtlich))
08.07.2021, 17:49
(08.07.2021, 17:31)Gast schrieb: Würde jemand aus NRW netterweise kurz zusammenfassen, was heute drankam? Danke! :-)
StA Klausur mit 2 teilen
1. B wird in der Disko von einem Typ belästigt, der ihm körperlich überlegen ist. Hinter ihm gehen noch ein Freund zur Unterstützung und ein weiterer, der aber nur schlichten wollte.
Der Angreifer sagt noch er werde ihn platt machen. B sagt er solle sie in Ruhe lassen, als sie ihn weiter angehen bzw. auf ihn zu gehen zieht er ein Messer. Er sagt danach nochmal sie sollen sich verpissen und schlägt dann mit der Faust in der er auch das Messer hat zu. Er verfehlt mit zwei Schlägen verletzt beim zurückziehen aber den Angreifer und den schlichtenden mit dem Messer (Angreifer hat lebensgefährliche Verletzungen am Hals, überlebt aber und schlichter lange Wunde am Rücken)
2. B fährt mit dem Rad nach Hause, als O abgelenkt durchs Handy auf die Fahrbahn tritt und B stark bremsen muss. B meckert und beleidigt ihn. Dann merkt er das sein Handy beschädigt ist und schlägt mehrere mal mit der Faust zu (B war vorher 4 Jahre Thaiboxen)
O stirbt einige Tage (glaube 8) im KH an den Kopfverletzungen.
Schwerpunkt hier Notwehr
Beobachtet hat den 2. Teil der Halbbruder des B der nach seiner polizeilichen Aussage aber dann doch nichts mehr sagen will, die Aussage bei der pol aber genehmigt zur Verwertung. B sagt am Tatort (Spontanäusserung) noch, dass er es war.
(Ist wohl ein Fall von 2018 aus Hannover)
Schwerpunkt war hier Abgrenzung KV mit Todesfolge und 212 mit bedingten Vorsatz
Ist stark verkürzt ;)
08.07.2021, 17:50
Danke!!!
08.07.2021, 18:59
Habt ihr das Konfrontationsrecht des Angeklagten aus Art. 6 ERMK thematisiert bei der Zeugenaussage des Bruders?
08.07.2021, 19:21