01.07.2021, 17:09
(01.07.2021, 16:51)Gast Bs schrieb: Muss man die Kostentragung dann überhaupt mit Geringfügilwit begründen? Die abgewiesenen Anwaltskosten haben ja eigentlich keinen Einfluss.
Stimmt. Da die RA-Gebühren als eigene Schadensposition geltend gemacht (vorgerichtliche RA-Kosten = Gebührenschaden), könnte man die Anwendung von § 4 Abs. 1 a.E. ZPO zwar kurz ansprechen. Besser vertretbar war aber wohl, dass es gar keine Auswirkung hatte. Da es ca. 1/20 der Hauptforderung war, habe ich ebenfalls § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO angewendet - mit gleichem Ergebnis wie § 91 Abs. 1 ZPO...
02.07.2021, 15:14
NDS A2 Klausur Juli 2021
Nicht meine exakte Lösung, sondern nur ein nachträglicher Vorschlag nach kurzer Recherche.
Alle Angaben ohne Gewähr.
A. SV:
I. zur beabsichtigten Klageverteidigung
Überspannungsschaden an Elektrogeräten wegen mutmaßlichen Brand in einer Kabelmuffe. Netzanbieter reguliert Schaden überwiegend.
Kläger will jetzt nur noch Schadensermittlungskosten durch einen Techniker und einbehaltene Selbstbeteiligung iHv 500 € sowie außergerichtliche RA-Kosten iH einer 1.3 Gebühr.
II. AGB-Klauselüberprüfung
1. Mahngebühren-Pauschale: Überwälzung Nachweis der Angemessenheit auf den Kunden
2. Klausel, die entgegen 13 I 3 NAV keinen Einwand der erheblich geringeren Kosten zulässt
B. Gutachten
I. Klägerstation
1. 280 I BGB wegen Nichtvornahme regelmäßiger Kontrolle (-)
--> Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.05.2013, Az. 11 U 145/12
2. 1 I ProdhaftG
--> BGH, 25.02.2014 - VI ZR 144/13.
a) Produkt (+), auch Elektrizität
b) Hersteller, 4 ProdHaftG (+)
c) weitergehender Schaden als der bereits regulierte?
aa) Schadensermittlung, 249 II BGB (+);
erst-recht-Schluss aus SV-Gutachterkosten-Kommentierung; zudem zeitnah erforderlich für den Fall, dass da noch mehr in Brand gerät oder das Haus explodiert Wenn mehrere Gutachten zur Schadensermittlung zulässig sind, wieso nicht auch arg. a maiore ad minus Schadensermittlung durch Techniker, der zudem auch noch die kaputte Kabelmuffe austauscht?
bb) ohne Abzug von Selbstbeteiligung? (-)
(Leider selber nicht gesehen ) aber
11 ProdHaftG: 500 Euro Selbstbeteiligung sind ok.
E: Anspruch zu 2. bis auf 500 Pesos schlüssig.
3. RA-Kosten, 1 ProdHaftG, 249 II BGB
Schwierig, eigentlich hat RA nur eine Mahnung gemacht, sodass eher nur 0.3 Gebühr für ein Schreiben einfacher Art schlüssig ist.
Aber evtl. unklare Rechtslage (vor BGH Entscheidung hat schließlich niemand ProdHaftG auf Überspannungsschäden angewandt) und daher 1.3 erforderlich.
4. Zinsen
a) ab 30.09. Verzug, 280 I, II, 286 II Nr. 3 BGB nur auf 218 € wenn Selbstbeteiligung bejaht wird
b) RA: RH-Zinsen, 291, 288 I 1, 247 BGB soweit schlüssig (+)
II. Beklagtenstation
1. Ursachenzusammenhang (-)
a) Frost (-); arg. Mai, Frost eher fernliegend in Hannover
b) Erdrutsch (-); arg. Hannover
III. Beweisprognose
Beweislast nach ProdhaftG beim Kläger. Prognose ist gut für Kläger Mandantin kann da nichts entgegenhalten.
E und Zweckmäßigkeit: 218 Euro zahlen, Erledigung herbeiführen
500 behalten.
C. Gutachten Klauseln
I. Unwirksam soweit Nachweispflicht für Angemessenheit der Mahngebühren, 309 Nr. 12 BGB
Änderungsvorschlag: "dem Kunden steht der Einwand zu" statt "Nachweis"
II. Möglicherweise Unwirksam nach 307 II Nr. 1 BGB weil Abweichen von 13 I 3 NAV.
Kunde ist schutzbedürftig und sollte einwenden können, dass er erheblich weniger verbraucht als die Vergleichsgruppe. Zum Beispiel: Eremit auf Hartz IV, der nur einen Wasserkocher benutzt aber in Blankenese auf Eigentum wohnt.
Schönes Wochenende!
Nicht meine exakte Lösung, sondern nur ein nachträglicher Vorschlag nach kurzer Recherche.
Alle Angaben ohne Gewähr.
A. SV:
I. zur beabsichtigten Klageverteidigung
Überspannungsschaden an Elektrogeräten wegen mutmaßlichen Brand in einer Kabelmuffe. Netzanbieter reguliert Schaden überwiegend.
Kläger will jetzt nur noch Schadensermittlungskosten durch einen Techniker und einbehaltene Selbstbeteiligung iHv 500 € sowie außergerichtliche RA-Kosten iH einer 1.3 Gebühr.
II. AGB-Klauselüberprüfung
1. Mahngebühren-Pauschale: Überwälzung Nachweis der Angemessenheit auf den Kunden
2. Klausel, die entgegen 13 I 3 NAV keinen Einwand der erheblich geringeren Kosten zulässt
B. Gutachten
I. Klägerstation
1. 280 I BGB wegen Nichtvornahme regelmäßiger Kontrolle (-)
--> Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.05.2013, Az. 11 U 145/12
2. 1 I ProdhaftG
--> BGH, 25.02.2014 - VI ZR 144/13.
a) Produkt (+), auch Elektrizität
b) Hersteller, 4 ProdHaftG (+)
c) weitergehender Schaden als der bereits regulierte?
aa) Schadensermittlung, 249 II BGB (+);
erst-recht-Schluss aus SV-Gutachterkosten-Kommentierung; zudem zeitnah erforderlich für den Fall, dass da noch mehr in Brand gerät oder das Haus explodiert Wenn mehrere Gutachten zur Schadensermittlung zulässig sind, wieso nicht auch arg. a maiore ad minus Schadensermittlung durch Techniker, der zudem auch noch die kaputte Kabelmuffe austauscht?
bb) ohne Abzug von Selbstbeteiligung? (-)
(Leider selber nicht gesehen ) aber
11 ProdHaftG: 500 Euro Selbstbeteiligung sind ok.
E: Anspruch zu 2. bis auf 500 Pesos schlüssig.
3. RA-Kosten, 1 ProdHaftG, 249 II BGB
Schwierig, eigentlich hat RA nur eine Mahnung gemacht, sodass eher nur 0.3 Gebühr für ein Schreiben einfacher Art schlüssig ist.
Aber evtl. unklare Rechtslage (vor BGH Entscheidung hat schließlich niemand ProdHaftG auf Überspannungsschäden angewandt) und daher 1.3 erforderlich.
4. Zinsen
a) ab 30.09. Verzug, 280 I, II, 286 II Nr. 3 BGB nur auf 218 € wenn Selbstbeteiligung bejaht wird
b) RA: RH-Zinsen, 291, 288 I 1, 247 BGB soweit schlüssig (+)
II. Beklagtenstation
1. Ursachenzusammenhang (-)
a) Frost (-); arg. Mai, Frost eher fernliegend in Hannover
b) Erdrutsch (-); arg. Hannover
III. Beweisprognose
Beweislast nach ProdhaftG beim Kläger. Prognose ist gut für Kläger Mandantin kann da nichts entgegenhalten.
E und Zweckmäßigkeit: 218 Euro zahlen, Erledigung herbeiführen
500 behalten.
C. Gutachten Klauseln
I. Unwirksam soweit Nachweispflicht für Angemessenheit der Mahngebühren, 309 Nr. 12 BGB
Änderungsvorschlag: "dem Kunden steht der Einwand zu" statt "Nachweis"
II. Möglicherweise Unwirksam nach 307 II Nr. 1 BGB weil Abweichen von 13 I 3 NAV.
Kunde ist schutzbedürftig und sollte einwenden können, dass er erheblich weniger verbraucht als die Vergleichsgruppe. Zum Beispiel: Eremit auf Hartz IV, der nur einen Wasserkocher benutzt aber in Blankenese auf Eigentum wohnt.
Schönes Wochenende!
02.07.2021, 15:28
Meines Erachtens nach eine verworrene Klausur, weil für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ausreichende subsumtionsfähige Angaben oder Hinweise fehlten, insbesondere ob die Mandantin Herstellerin der Muffe war - das war doch nach dem Sachverhalt sehr zweifelhaft.
Zu der AGB-Prüfung kann man übrigens ausführlich nachlesen in der MDR 2020, S. 451-458. Mein Tipp für künftige Durchgänge: lest die Beiträge der hauptamtlichen Mitglieder des Landesjustizprüfungsamts!
Zu der AGB-Prüfung kann man übrigens ausführlich nachlesen in der MDR 2020, S. 451-458. Mein Tipp für künftige Durchgänge: lest die Beiträge der hauptamtlichen Mitglieder des Landesjustizprüfungsamts!
02.07.2021, 15:44
Ach du kacke
Ich bin einfach nicht auf ProdHaftG gekommmen und habe sooooo viel geschrieben zu 280 I, 823, 833... Ich habe einfach Widerklage erhoben.
Das wars, wenn ich einen Punkt habe ist es schon großzügig
Ich bin einfach nicht auf ProdHaftG gekommmen und habe sooooo viel geschrieben zu 280 I, 823, 833... Ich habe einfach Widerklage erhoben.
Das wars, wenn ich einen Punkt habe ist es schon großzügig
02.07.2021, 15:46
Also ich habe 280 I geprüft und eine Pflichtverletzung wegen der Überspannung der Leitung bejaht, weil aus den abgedruckten Normen hervorging, dass der Betreiber für eine "normale" Spannung zu sorgen hat.
Habe dann viel beim vertreten-müssen geprüft und letztendlich die Exkulpation angenommenen.
823 und 832 abgelehnt weil der Kläger das Verschulden der Beklagten nicht nachweisen konnte.
Im Sinne der Beklagten habe ich dann eine Klageerwiderung geschrieben mit einem Anweisungsantrag und mit einer hilfsweisen Widerklage und das schon gezahlt zurückgefordert.
Für ProdHaftG fehlten mir auch die Anknüpfungspunkte..
Habe dann viel beim vertreten-müssen geprüft und letztendlich die Exkulpation angenommenen.
823 und 832 abgelehnt weil der Kläger das Verschulden der Beklagten nicht nachweisen konnte.
Im Sinne der Beklagten habe ich dann eine Klageerwiderung geschrieben mit einem Anweisungsantrag und mit einer hilfsweisen Widerklage und das schon gezahlt zurückgefordert.
Für ProdHaftG fehlten mir auch die Anknüpfungspunkte..
02.07.2021, 15:51
Wenn die kein Widerklage haben wollten bzw wollten dass der AS durchgeht, wofür bitte dann der "Kniff", dass er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt hat und wie sollte man auf ProdhaftG kommen, wenn man da Urteil nicht kannte Ich bin so verwirrt
02.07.2021, 15:52
Welches Schuldverhältnis lag da vor? Ich hatte schon an der Stelle meine Schwierigkeiten.
Auf Produkthaftung bin ich nicht gekommen.
Alles in allem eine miese Klausur.
Auf Produkthaftung bin ich nicht gekommen.
Alles in allem eine miese Klausur.
02.07.2021, 15:53
(02.07.2021, 15:52)Gast Bs schrieb: Welches Schuldverhältnis lag da vor? Ich hatte schon an der Stelle meine Schwierigkeiten.Ich hätte gedacht §2 NAV oder was das auch war... Aber ich habe eh nicht ganz verstanden wer da wirklich wer ist, also von wem was bezogen wird usw...
Auf Produkthaftung bin ich nicht gekommen.
Alles in allem eine miese Klausur.
Ich dachte schlimmer als gestern geht nicht. Da dachte sich das JPA
02.07.2021, 16:00
Produkthaftung wegen „fehlerhafter Elektrizität” und Überspannungsschäden...
Da krieg ich richtig Lust auf meinen Durchgang, wenn sich so was lese. Das grenzt wirklich an Bösartigkeit, so eine Klausur zu stellen. Mein Mitgefühl an alle, die diesen Mist heute ausbaden mussten.
Da krieg ich richtig Lust auf meinen Durchgang, wenn sich so was lese. Das grenzt wirklich an Bösartigkeit, so eine Klausur zu stellen. Mein Mitgefühl an alle, die diesen Mist heute ausbaden mussten.
02.07.2021, 16:04
(02.07.2021, 16:00)Gast_ schrieb: Produkthaftung wegen „fehlerhafter Elektrizität” und Überspannungsschäden...
Da krieg ich richtig Lust auf meinen Durchgang, wenn sich so was lese. Das grenzt wirklich an Bösartigkeit, so eine Klausur zu stellen. Mein Mitgefühl an alle, die diesen Mist heute ausbaden mussten.
Vor allem war doch nichts davon im Kommentar, nicht einmal ein Anhaltspunkt, oder hab ich was übersehen?