17.06.2021, 15:10
Ich habe als EGL die von der Beklagten angeführte Rspr. des BVwerG genommen. Hat das noch jemand so?

17.06.2021, 15:12
17.06.2021, 15:12
Baden-Württemberg heute - wie es sich für den Duchgang gehört - Widerspruchsbecheid fertigen. Zeitlich meines Erachtens auch im Hinblick auf Aufgabe 2 (Erstellen eines Gutachtens zu Fragen rund um das Petitionsrecht, u.A. ob die oberste Baurechtsbehörde ein Verfahren "an sich reißen" kann und ob man eine Petition auch während eines bereits laufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens einlegen kann).
Verfahrensrechtlich war eigentlich nur die Widerspruchsfrist und die Form (Einlagung zunächst via einfacher E-Mail) problematisch.
Materiell-rechtlich ging es in Aufgabe 1 (Widerspruchsbescheid) in Ziff. 1 um einen Antrag auf Befreiung nach § 31 I, II BauGB und Ziff. 2 um eine Beseitigungsverfügung gem. § 65 I 1 LBO. Hinsichtlich der Befreiung musste man mE folgende Punkte absprechen:
Im Rahmen des § 31 I sollte man Befreiung von den Festsetzungen zur seitlichen Baugrenze gem. § 23 III und § 23 V BauNVO, dabei insbesondere prüfen, ob es sich beim Wintergarten um ein Gebäude(teil) oder um eine Nebenanlagen handelt. Ich habe ein Gebäudeteil angenommen. Über § 23 V 2 NauNVO kam man auf auch noch auf § 6a LBO zu sprechen.
Im Rahmen des § 31 II war zu erläutern, ob auch nachbarliche Interesse betroffen waren (der Nachbar hatte Einwände vorgetragen) und ob diese berücksichtigt werden können. Außerdem sollte wohl auch geprüft werden, ob das Vorhaben "städtebaulich" vertretbar ist.
Dabei war auch zu prüfen, ob das Einvernehmen der Gemeinde rechtzeitig verweigert wurde. Nach § 54 V LBO kommt bei verfahrensfreien Vorhaben eine Monatsfrist in Betracht, so dass eine Abgrenzung nötig war. Hier konnte man über § 50 I LBO auf den Anhang der LBO kommen und meines erachtens sowohl Nr. 1 l) als auch Nr. 1a) verneinen, so dass im Endeffekt § 50 I LBO zu verneinen war. Über § 50 II LBO sollte wohl geprüft werden, ob eine Nutzungsänderung vorliegt (mE +, da von Variationsbreite der BG für die Terasse nicht erfasst) und ob Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen. Habe beides verneint, bei Nr. 2 (Erweiterung der Wohnfläche) war ich mir bei der Begründung ziemlich unsicher. Jedenfalls galt bei mir dann die zweimonatige Frist, so dass die Verweigerung der Gemeinde nicht verspätet war. Eigentich hätte das ja auch keine Auswirkungen gehabt, denn die Baurechtsbehörde wäre ja ohnehin nicht an das Einvernehmen gebunden.
In Ziff. 2 habe ich kein zusätzliches, über Ziff. 1 hinausgehendes Problem gesehen. Hier sollte mE lediglich mit dem Sachverhalt gearbeitet und argumentiert werden, dass nichts Unmögliches verlangt wird und dass die Beseitigung auch angemessen ist. Aber vielleicht habe ich da auch etwas übersehen.
Grundsätzlich fand ich es machbar, wobei aus dem Sachverhalt mE null dazu hervorging, "in welche Richtung" die Entscheidung am Ende gehen sollte.
Für eine noch genauere Auflistung bin ich im Moment leider zu platt. Unsere Klima ist ausgefallen und wir hatten in den letzten Stunden über 30 Grad im Raum. Konnte zeitweise kaum noch einen gerade Satz formulieren und musste ständig wegkillern. Die zusätzlichen 15 Min. die uns das LJPA gnädigerweise gewährt hat, haben mir persönlich nichts gebracht. Aber naja immerhin, ich will ja nicht meckern.
Verfahrensrechtlich war eigentlich nur die Widerspruchsfrist und die Form (Einlagung zunächst via einfacher E-Mail) problematisch.
Materiell-rechtlich ging es in Aufgabe 1 (Widerspruchsbescheid) in Ziff. 1 um einen Antrag auf Befreiung nach § 31 I, II BauGB und Ziff. 2 um eine Beseitigungsverfügung gem. § 65 I 1 LBO. Hinsichtlich der Befreiung musste man mE folgende Punkte absprechen:
Im Rahmen des § 31 I sollte man Befreiung von den Festsetzungen zur seitlichen Baugrenze gem. § 23 III und § 23 V BauNVO, dabei insbesondere prüfen, ob es sich beim Wintergarten um ein Gebäude(teil) oder um eine Nebenanlagen handelt. Ich habe ein Gebäudeteil angenommen. Über § 23 V 2 NauNVO kam man auf auch noch auf § 6a LBO zu sprechen.
Im Rahmen des § 31 II war zu erläutern, ob auch nachbarliche Interesse betroffen waren (der Nachbar hatte Einwände vorgetragen) und ob diese berücksichtigt werden können. Außerdem sollte wohl auch geprüft werden, ob das Vorhaben "städtebaulich" vertretbar ist.
Dabei war auch zu prüfen, ob das Einvernehmen der Gemeinde rechtzeitig verweigert wurde. Nach § 54 V LBO kommt bei verfahrensfreien Vorhaben eine Monatsfrist in Betracht, so dass eine Abgrenzung nötig war. Hier konnte man über § 50 I LBO auf den Anhang der LBO kommen und meines erachtens sowohl Nr. 1 l) als auch Nr. 1a) verneinen, so dass im Endeffekt § 50 I LBO zu verneinen war. Über § 50 II LBO sollte wohl geprüft werden, ob eine Nutzungsänderung vorliegt (mE +, da von Variationsbreite der BG für die Terasse nicht erfasst) und ob Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen. Habe beides verneint, bei Nr. 2 (Erweiterung der Wohnfläche) war ich mir bei der Begründung ziemlich unsicher. Jedenfalls galt bei mir dann die zweimonatige Frist, so dass die Verweigerung der Gemeinde nicht verspätet war. Eigentich hätte das ja auch keine Auswirkungen gehabt, denn die Baurechtsbehörde wäre ja ohnehin nicht an das Einvernehmen gebunden.
In Ziff. 2 habe ich kein zusätzliches, über Ziff. 1 hinausgehendes Problem gesehen. Hier sollte mE lediglich mit dem Sachverhalt gearbeitet und argumentiert werden, dass nichts Unmögliches verlangt wird und dass die Beseitigung auch angemessen ist. Aber vielleicht habe ich da auch etwas übersehen.
Grundsätzlich fand ich es machbar, wobei aus dem Sachverhalt mE null dazu hervorging, "in welche Richtung" die Entscheidung am Ende gehen sollte.
Für eine noch genauere Auflistung bin ich im Moment leider zu platt. Unsere Klima ist ausgefallen und wir hatten in den letzten Stunden über 30 Grad im Raum. Konnte zeitweise kaum noch einen gerade Satz formulieren und musste ständig wegkillern. Die zusätzlichen 15 Min. die uns das LJPA gnädigerweise gewährt hat, haben mir persönlich nichts gebracht. Aber naja immerhin, ich will ja nicht meckern.
17.06.2021, 15:19
(17.06.2021, 15:12)Gast schrieb:(17.06.2021, 15:10)GastNRW3 schrieb: Ich habe als EGL die von der Beklagten angeführte Rspr. des BVwerG genommen. Hat das noch jemand so?
Bei uns wurde keine Rspr. abgedruckt ...^^
Oh ok… hm .. auf 35 beamtstg wurde bei uns auch hingewiesen bzw der tauchte irgendwo auf …
17.06.2021, 15:23
NRW: Egal, ob FK oder FFK, es ging um Argumente.
Umsetzung ist gar keine Umsetzung, wenn es in tatsächlicher Hinsicht keine Umsetzung ist (zB Minderwertige Tätigkeit), sondern nur so bezeichnet wird.
Umsetzung ist gar keine Umsetzung, wenn es in tatsächlicher Hinsicht keine Umsetzung ist (zB Minderwertige Tätigkeit), sondern nur so bezeichnet wird.
17.06.2021, 15:25
Habt ihr außer 54 und 35 noch andere Normen aus dem BeamtStG verwendet?
17.06.2021, 15:28
17.06.2021, 15:29
Auch hitzegeschädigt, mein Hirn war gefühlt nach der Hälfte der Zeit schon al dente...
17.06.2021, 15:35
Was habt ihr (GPA Bereich) mit dem verspäteten Widerspruch gemacht? Das lief über die Jahresfrist nach 58 VwGO, weil keine RMB vorlag?! Beim Widerspruchsbescheid war ja am Ende noch extra vermerkt, dass dort eine ordnungsgemäße Belehrung vorlag..
17.06.2021, 15:41
(17.06.2021, 15:35)Gast schrieb: Was habt ihr (GPA Bereich) mit dem verspäteten Widerspruch gemacht? Das lief über die Jahresfrist nach 58 VwGO, weil keine RMB vorlag?! Beim Widerspruchsbescheid war ja am Ende noch extra vermerkt, dass dort eine ordnungsgemäße Belehrung vorlag..
Die Entscheidung der Behörde über einen verfristeten Widerspruch heilt die Verfristung