15.06.2021, 15:23
(15.06.2021, 15:16)Gast schrieb: (NRW) An diejenigen, die diesen Durchgang als zweiten Versuch mitmachen (Wiederholung oder Verbesserung, was auch immer): War euer erster Durchgang auch vergleichbar schwer, komplex und umfangreich? Dass einzelne Klausuren zwischendurch so sind, ist vermutlich normal, aber das im kompletten Durchgang anscheinend (fast) nur solche Klausuren gestellt werden, kommt mir schon ziemlich dreist vor.
Weil es gerade sehe, eine kurze Antwort: Ja.
Man hat das Gefühl, dass der eigene Durchgang immer total abgefahren ist (leider). Dabei liegt es nur daran, dass man auf neue Klausuren stösst (oftmals altes Brot im neuen Gewand).
Als Verbesserungsversuchler finde ich den jetzigen Durchgang vergleichbar mit meinem im letzten Jahr (August 2020),wobei ich einfach nicht den Stress empfinde, alles perfekt machen zu müssen,weshalb ich ihn sogar als etwas angenehmer empfinde (auch vom Schwierigkeitsgrad her).
Im August 2020 habe ich mich bspw. so drüber aufgeregt, dass 2x hintereinander Baurecht als nachbarschaftlicher Drittschutz dran kam. Im Endeffekt waren es aber super lösbare Klausuren. Im Nachhinein denkt man da etwas anders drüber, es war eigentlich sogar eine dankbare Wiederholung, die ich zu dem Zeitpunkt aber so von meinem negativen Gedanken "gefressen" habe, dass ich lauter Unsinn schrieb

Kopf hoch! Es besteht immer die Möglichkeit nochmal reinzugehen und mit kühlerem Kopf an die Sache zu gehen.
15.06.2021, 15:23
Keine Anträge oder Tenor, oder??? Nur Gutachten???

15.06.2021, 15:24
(15.06.2021, 15:16)Gast schrieb: (NRW) An diejenigen, die diesen Durchgang als zweiten Versuch mitmachen (Wiederholung oder Verbesserung, was auch immer): War euer erster Durchgang auch vergleichbar schwer, komplex und umfangreich? Dass einzelne Klausuren zwischendurch so sind, ist vermutlich normal, aber das im kompletten Durchgang anscheinend (fast) nur solche Klausuren gestellt werden, kommt mir schon ziemlich dreist vor.
Klausuren sind echt mega anspruchsvoll, aber der Notendurchschnitt ist ja in jedem Durchgang Denke nicht, dass sie jetzt alle durchfallen lassen, sondern eher wohlwollend korrigieren und auch verschiedene Lösungswege gelten lassen
15.06.2021, 15:25
(15.06.2021, 15:19)Gast schrieb:(15.06.2021, 14:41)Gast schrieb:(15.06.2021, 14:20)Gast schrieb:(15.06.2021, 14:16)GastBW schrieb:(15.06.2021, 14:11)Gast schrieb:Revision gegen Berufung gegen Urteil auf Einspruch gegen Strafbefehl. Ist klar
Hat das groß ne Rolle gespielt, dass Strafbefehl und nicht normal Anklage und Urteil? Hoffe nicht.
Meiner Ansicht nach war der Strafbefehl und damit auch die Wahlfestellung irrelevant, weil der Strafbefehl aufgrund des Einspruchs und dem folgenden Urteil des Amtsgericht überhaupt keine Wirkungen mehr hatte. Aber keine Ahnung ob das stimmt.
Hab das in nem relativen Revisionsgrund nach 266 StPO (Nachtragsanklage) verarbeitet, weil im Strafbefehl nur zwei Taten und ab dem AG-Urteil drei Taten in Rede standen. Und da es ja keine Anklage gibt bzw. der Strafbefehlsantrag der Anklage gleich steht, fehlt es doch an einer Anklage bzgl der dritten prozessualen Tat. Hab im Endeffekt dann aber dennoch Verstoß gegen 266 (-), weil ich Kommentar stand, dass 266 im Berufungsverfahren keine Anwendung findet. No idea, ob das so passt
Fehler in der Umgrenzungsfunktion stellen doch ein Verfahrenshindernis dar? Ich hab neben der Sache mit der Wahlfestellung noch angesprochen, ob die Fahrt mit dem Überholmanöver überhaupt angeklagt bzw. vom Strafbefehl umfasst war, weil dieser ja lediglich auf das Verhör im Polizeirevier ca. 1 1/2 - 2 Stunden später bezogen war. Hier war mMn die Annahme einer prozessualen Tat abwegig, so dass der nach dem Bearbeitervermerk vorliegende Hinweis nach § 265 StPO gerade nicht ausgereicht hat, man also vielmehr Nachtragsanklage hätte erheben müssen! Fehler in der Umgrenzungsfunktion = Verfahrenshindernis!?
Fands wirklich schwer, insbesondere weil ich keine absoluten Gründe nach § 338 gefunden habe (?!) und auch wenig Verfahrensfehler zu prüfen waren.. und wer weiß denn bitte, wie eine Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz abläuft? :D In der Sachrüge musste man dann ja zu jedem Punkt (Schuldspruch; Darstellung der Festellungen durch einen einfachen Verweis auf das AG-Urteil; Beweiswürdigung; Rechtsfolge) liefern.. wtf
Hast Recht - kein relativer Revisionsgrund, sondern als Verfahrenshindernis zu erörtern. Mist.
Als absoluten Revisionsgrund hab ich nur 338 Nr.7 angesprochen (Fehlen der Entscheidungsgründe bzw. Unvollständigkeit), da der Verweis in dem Berufungsurteil auf das AG-Urteil Erachtens nicht ausreichend war.

15.06.2021, 15:25
(15.06.2021, 15:19)Gast schrieb:(15.06.2021, 14:41)Gast schrieb:(15.06.2021, 14:20)Gast schrieb:(15.06.2021, 14:16)GastBW schrieb:(15.06.2021, 14:11)Gast schrieb:Revision gegen Berufung gegen Urteil auf Einspruch gegen Strafbefehl. Ist klar
Hat das groß ne Rolle gespielt, dass Strafbefehl und nicht normal Anklage und Urteil? Hoffe nicht.
Meiner Ansicht nach war der Strafbefehl und damit auch die Wahlfestellung irrelevant, weil der Strafbefehl aufgrund des Einspruchs und dem folgenden Urteil des Amtsgericht überhaupt keine Wirkungen mehr hatte. Aber keine Ahnung ob das stimmt.
Hab das in nem relativen Revisionsgrund nach 266 StPO (Nachtragsanklage) verarbeitet, weil im Strafbefehl nur zwei Taten und ab dem AG-Urteil drei Taten in Rede standen. Und da es ja keine Anklage gibt bzw. der Strafbefehlsantrag der Anklage gleich steht, fehlt es doch an einer Anklage bzgl der dritten prozessualen Tat. Hab im Endeffekt dann aber dennoch Verstoß gegen 266 (-), weil ich Kommentar stand, dass 266 im Berufungsverfahren keine Anwendung findet. No idea, ob das so passt
Fehler in der Umgrenzungsfunktion stellen doch ein Verfahrenshindernis dar? Ich hab neben der Sache mit der Wahlfestellung noch angesprochen, ob die Fahrt mit dem Überholmanöver überhaupt angeklagt bzw. vom Strafbefehl umfasst war, weil dieser ja lediglich auf das Verhör im Polizeirevier ca. 1 1/2 - 2 Stunden später bezogen war. Hier war mMn die Annahme einer prozessualen Tat abwegig, so dass der nach dem Bearbeitervermerk vorliegende Hinweis nach § 265 StPO gerade nicht ausgereicht hat, man also vielmehr Nachtragsanklage hätte erheben müssen! Fehler in der Umgrenzungsfunktion = Verfahrenshindernis!?
Fands wirklich schwer, insbesondere weil ich keine absoluten Gründe nach § 338 gefunden habe (?!) und auch wenig Verfahrensfehler zu prüfen waren.. und wer weiß denn bitte, wie eine Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz abläuft? :D In der Sachrüge musste man dann ja zu jedem Punkt (Schuldspruch; Darstellung der Festellungen durch einen einfachen Verweis auf das AG-Urteil; Beweiswürdigung; Rechtsfolge) liefern.. wtf
Hab auch keine absoluten Revgründe. Relative nur der abgelehnte Beweisantrag (Verfahrensrüge +) und das mit der Höhe
15.06.2021, 15:25
(15.06.2021, 15:24)Nordpol schrieb:(15.06.2021, 15:16)Gast schrieb: (NRW) An diejenigen, die diesen Durchgang als zweiten Versuch mitmachen (Wiederholung oder Verbesserung, was auch immer): War euer erster Durchgang auch vergleichbar schwer, komplex und umfangreich? Dass einzelne Klausuren zwischendurch so sind, ist vermutlich normal, aber das im kompletten Durchgang anscheinend (fast) nur solche Klausuren gestellt werden, kommt mir schon ziemlich dreist vor.
Klausuren sind echt mega anspruchsvoll, aber der Notendurchschnitt ist ja in jedem Durchgang Denke nicht, dass sie jetzt alle durchfallen lassen, sondern eher wohlwollend korrigieren und auch verschiedene Lösungswege gelten lassen
* Durchgang ca. gleich.
15.06.2021, 15:26
(15.06.2021, 15:25)GOSm schrieb:(15.06.2021, 15:19)Gast schrieb:(15.06.2021, 14:41)Gast schrieb:(15.06.2021, 14:20)Gast schrieb:(15.06.2021, 14:16)GastBW schrieb: Hat das groß ne Rolle gespielt, dass Strafbefehl und nicht normal Anklage und Urteil? Hoffe nicht.
Meiner Ansicht nach war der Strafbefehl und damit auch die Wahlfestellung irrelevant, weil der Strafbefehl aufgrund des Einspruchs und dem folgenden Urteil des Amtsgericht überhaupt keine Wirkungen mehr hatte. Aber keine Ahnung ob das stimmt.
Hab das in nem relativen Revisionsgrund nach 266 StPO (Nachtragsanklage) verarbeitet, weil im Strafbefehl nur zwei Taten und ab dem AG-Urteil drei Taten in Rede standen. Und da es ja keine Anklage gibt bzw. der Strafbefehlsantrag der Anklage gleich steht, fehlt es doch an einer Anklage bzgl der dritten prozessualen Tat. Hab im Endeffekt dann aber dennoch Verstoß gegen 266 (-), weil ich Kommentar stand, dass 266 im Berufungsverfahren keine Anwendung findet. No idea, ob das so passt
Fehler in der Umgrenzungsfunktion stellen doch ein Verfahrenshindernis dar? Ich hab neben der Sache mit der Wahlfestellung noch angesprochen, ob die Fahrt mit dem Überholmanöver überhaupt angeklagt bzw. vom Strafbefehl umfasst war, weil dieser ja lediglich auf das Verhör im Polizeirevier ca. 1 1/2 - 2 Stunden später bezogen war. Hier war mMn die Annahme einer prozessualen Tat abwegig, so dass der nach dem Bearbeitervermerk vorliegende Hinweis nach § 265 StPO gerade nicht ausgereicht hat, man also vielmehr Nachtragsanklage hätte erheben müssen! Fehler in der Umgrenzungsfunktion = Verfahrenshindernis!?
Fands wirklich schwer, insbesondere weil ich keine absoluten Gründe nach § 338 gefunden habe (?!) und auch wenig Verfahrensfehler zu prüfen waren.. und wer weiß denn bitte, wie eine Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz abläuft? :D In der Sachrüge musste man dann ja zu jedem Punkt (Schuldspruch; Darstellung der Festellungen durch einen einfachen Verweis auf das AG-Urteil; Beweiswürdigung; Rechtsfolge) liefern.. wtf
Hab auch keine absoluten Revgründe. Relative nur der abgelehnte Beweisantrag (Verfahrensrüge +) und das mit der Höhe
Zu früh abgeschickt. Das mit der Höhe des Schadens. Hab da die Verfahrensrüge abgelehnt, stand im M/G bei 261
15.06.2021, 15:28
(15.06.2021, 15:16)GastNRWVerbesserungsversuch schrieb: Huhu!
Wie sah es bei euch in sachlichrechtlicher Hinsicht aus?
Ich bin zum Ergebnis gekommen, dass die Verurteilung wegen 315b und 164 StGB nicht der rechtlichen Prüfung standhalten konnte, da die Feststellungen in der Urteilsurkunde zum Einen die Rücksichlosigkeit und grobe Verkehrswidrigkeit hins. 315b nicht trugen, beim 164 StGB der Vorsatz nicht vorlag. Lediglich bei der BAK Rückrechnung (die wohlwollend mit vermutetem Trinkenede zum Tatzeitpunkt und 1 Std Resoprtionszeit bei 0,1 pro Stunde auch bei einem Fahrrad die absolute Fahruntüchtugkeit von 1,6 Promille erreichte) kam ich zur rechtlichen Übereinstimmung.
Ich garantiere aber für keine Richtigkeit, daher interessiert es mich sehr, was ihr so habt.
Einen schönen sonnigen Tag noch und viel Spass beim EM Spiel
Hi ich habe 315b bestehen lassen, aber kann sehr gut sein, dass du Recht hast!
Bei 164 bin ich auch auf subjektiver Seite rausgeflogen und 316 hab ich abgelehnt, weil die Resorptionsphase doch 2 Stunden dauert und man dann nur bei 1,55 Promille war…
LG ?
15.06.2021, 15:28
Was wird im ÖR geprüft? Standard oder böse Überraschung?

15.06.2021, 15:30
(15.06.2021, 15:26)GPA Hamburg schrieb:(15.06.2021, 15:25)GOSm schrieb:(15.06.2021, 15:19)Gast schrieb:(15.06.2021, 14:41)Gast schrieb:(15.06.2021, 14:20)Gast schrieb: Meiner Ansicht nach war der Strafbefehl und damit auch die Wahlfestellung irrelevant, weil der Strafbefehl aufgrund des Einspruchs und dem folgenden Urteil des Amtsgericht überhaupt keine Wirkungen mehr hatte. Aber keine Ahnung ob das stimmt.
Hab das in nem relativen Revisionsgrund nach 266 StPO (Nachtragsanklage) verarbeitet, weil im Strafbefehl nur zwei Taten und ab dem AG-Urteil drei Taten in Rede standen. Und da es ja keine Anklage gibt bzw. der Strafbefehlsantrag der Anklage gleich steht, fehlt es doch an einer Anklage bzgl der dritten prozessualen Tat. Hab im Endeffekt dann aber dennoch Verstoß gegen 266 (-), weil ich Kommentar stand, dass 266 im Berufungsverfahren keine Anwendung findet. No idea, ob das so passt
Fehler in der Umgrenzungsfunktion stellen doch ein Verfahrenshindernis dar? Ich hab neben der Sache mit der Wahlfestellung noch angesprochen, ob die Fahrt mit dem Überholmanöver überhaupt angeklagt bzw. vom Strafbefehl umfasst war, weil dieser ja lediglich auf das Verhör im Polizeirevier ca. 1 1/2 - 2 Stunden später bezogen war. Hier war mMn die Annahme einer prozessualen Tat abwegig, so dass der nach dem Bearbeitervermerk vorliegende Hinweis nach § 265 StPO gerade nicht ausgereicht hat, man also vielmehr Nachtragsanklage hätte erheben müssen! Fehler in der Umgrenzungsfunktion = Verfahrenshindernis!?
Fands wirklich schwer, insbesondere weil ich keine absoluten Gründe nach § 338 gefunden habe (?!) und auch wenig Verfahrensfehler zu prüfen waren.. und wer weiß denn bitte, wie eine Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz abläuft? :D In der Sachrüge musste man dann ja zu jedem Punkt (Schuldspruch; Darstellung der Festellungen durch einen einfachen Verweis auf das AG-Urteil; Beweiswürdigung; Rechtsfolge) liefern.. wtf
Hab auch keine absoluten Revgründe. Relative nur der abgelehnte Beweisantrag (Verfahrensrüge +) und das mit der Höhe
Zu früh abgeschickt. Das mit der Höhe des Schadens. Hab da die Verfahrensrüge abgelehnt, stand im M/G bei 261
Ja, so hab ich es auch! mMn lag da auch nen Widerspruch in den Urteilsfeststellungen, da diesbezüglich noch auf die 500 € im AG-Urteil verwiesen wurde!