14.06.2021, 17:33
hätte man § 306a, 22,23 prüfen müssen, wenn man bedingten Vorsatz verneint hat zuvor und bewusste Fahrlässigkeit angenommen hat?
14.06.2021, 17:34
(14.06.2021, 17:31)Gast schrieb: Bei der einlassung konnte man über die spontanäußerung sprechen und die vielleicht nicht ganz unverzüglich erfolgte Belehrung. Die war dann ja aber qualifiziert erfolgt und er hat sich 6 Tage später bei der Polizei ausführlich eingelassen ohne Anhaltspunkte dass er sich durch die erste einlassung gezwungen, da ohnehin überführt, sah
Bei seiner ausführlichen Einlassung habe ich auch gar keinen Erörterungsbedarf zur Verwertbarkeit gesehen. Denn der B hatte nicht angekündigt, künftig von seinem SchweigeR Gebrauch machen zu wollen. Dann meine ich, darf man davon ausgehen, dass er auch in der HV dasselbe sagen wird?!?
14.06.2021, 17:34
Habt ihr 258 angeprüft? Das war für mich die einzig halbwegs logische weise, den verschwundenen Mittäter einzubauen.
14.06.2021, 17:35
(14.06.2021, 17:33)Gast schrieb: Ja Feuerwehrmann nicht zurechenbar. Auch das stolpern über die Wurzel wegen vergessener lampe ist ja schon fraglich, weil das nicht unmittelbar mit der Gefährdung durch die Behandlung zu tun hat. Der Helm hat es dann sehr eindeutig gemacht
War ich dann eigentlich bei einer anderen proz. Tat? Man hatte ja dann 2 Tatopfer in der Betrachtung. Wäre die Folge 170 II?
14.06.2021, 17:37
Habt ihr beim Schöffengericht oder gr. Strafkammer angeklagt? Ich war unsicher wegen der einzubeziehenden vorstrafe - wirkt die sich überhaupt auf die Zuständigkeit aus?
14.06.2021, 17:37
(14.06.2021, 17:35)Gast schrieb:(14.06.2021, 17:33)Gast schrieb: Ja Feuerwehrmann nicht zurechenbar. Auch das stolpern über die Wurzel wegen vergessener lampe ist ja schon fraglich, weil das nicht unmittelbar mit der Gefährdung durch die Behandlung zu tun hat. Der Helm hat es dann sehr eindeutig gemacht
War ich dann eigentlich bei einer anderen proz. Tat? Man hatte ja dann 2 Tatopfer in der Betrachtung. Wäre die Folge 170 II?
Ich meine nicht. Denn es knüpft ja alles an dieselbe Handlung, Brandlegung, an.
14.06.2021, 17:39
Ich habe 258 verneint und im Hinblick darauf eingestellt.
Verletzung von Feuerwehrmann und Frau dingsda wären wenn dann in tateinheit klarzustellen, eine andere prozessuale tat finde ich da nicht
Verletzung von Feuerwehrmann und Frau dingsda wären wenn dann in tateinheit klarzustellen, eine andere prozessuale tat finde ich da nicht
14.06.2021, 17:41
(14.06.2021, 17:34)GastBln schrieb:(14.06.2021, 17:31)Gast schrieb: Bei der einlassung konnte man über die spontanäußerung sprechen und die vielleicht nicht ganz unverzüglich erfolgte Belehrung. Die war dann ja aber qualifiziert erfolgt und er hat sich 6 Tage später bei der Polizei ausführlich eingelassen ohne Anhaltspunkte dass er sich durch die erste einlassung gezwungen, da ohnehin überführt, sah
Bei seiner ausführlichen Einlassung habe ich auch gar keinen Erörterungsbedarf zur Verwertbarkeit gesehen. Denn der B hatte nicht angekündigt, künftig von seinem SchweigeR Gebrauch machen zu wollen. Dann meine ich, darf man davon ausgehen, dass er auch in der HV dasselbe sagen wird?!?
Hätte er in der zweiten Vernehmung noch mal qualifiziert belehrt werden müssen?
14.06.2021, 17:41
(14.06.2021, 17:39)Gast schrieb: Ich habe 258 verneint und im Hinblick darauf eingestellt.
Verletzung von Feuerwehrmann und Frau dingsda wären wenn dann in tateinheit klarzustellen, eine andere prozessuale tat finde ich da nicht
Ja, hatte da so eine Definition in Kopf, wonach das Tatopfer mit maßgeblich ist für die prozessuale Tat und sowas mit immer Tatmehrheit bei höchstpersönlichen Rechtsgütern.
14.06.2021, 17:49
Finde es krass, dass wir in Hamburg den gleichen Brandstiftungsfall hatten aber ZUSÄTZLICH noch einen Komplex Raub mit Todesfolge weil bei der Durchsuchung ein Tagebuch gefunden wurde und er das da rein geschrieben hat. So unnötig.