14.06.2021, 15:56
Baden-Württemberg SR I - Staatsanwaltsklausur: Wenn ein schizophrener Verfechter der Corona-Politik deinen Mercedes klaut
--> Einlassung, dass Tür Offen = Schutzbehauptung
--> Krimalpolizei = "frische" Metallabsplitterung besagen, dass Tür zumindest zu --> zudem Indiz für Kraftentfaltung
--> Geschädigter gibt an, Tür sei wohl zu gewesen
(3) Zwischenergebnis (+)
bb) dauerhafte Privatwohnung (+)
2. Subjektiver TB
a) Vorsatz
- hinreichende Nachweisbarkeit: insb. bzgl. Privatwohnung (Indizien aufführen und +)
- Einbruch zum Diebstahl
--> Einlassung B, dass Wegnahmevorsatz erst im Haus --> Unlogische Schutzbehauptung = kein logischer anderer Grund, als Interesse an Mitnehmen von Wertgegenständen bei Einbruch ins Haus (Gegenstände müssen dabei noch nicht hinreichend konkretisiert sein)
b) rechtswidrige Zueignungsabsicht (+)
- Tankfüllung als Surrogat für Geld? --> aber nicht mehr voll vorhanden = dauerhafte Enteignungsvorsatz (+)
- Einstecken als Aneignungsvorsatz = Anmaßung Eigentümerstellung (vgl. § 1006 I BGB)
- Rechtswidrigkeit (+)
3. RW und Schuld
- laut Sachverständiger kein § 20 StGB
II. Hinreichender TV gem. §§ 242, 244 I Nr. 3, IV StGB wegen Mercedes-Spritztour
1. Objektiver TB
a) Wegnahme fremder beweglicher Sache (+)
- Einlassung B, dass Spritztour
- Bestätigung durch Blitzerfotos und Polizei bei Auffinden am Kreuz Weinsberg
b) dauerhaft genutzt Privatwohnung
- direkte Verbindung mit Haus
- unverschlossen
- (+) --> a.A. vertretbar (dann § 243 I Nr. 1 StGB prüfen, und ablehnen, weil Schlüssel nicht "falsch")
2. Subjektiver TB
a) Vorsatz
- Einspruch in Privatwohnung zur Wegnahme Mercedes?
--> wie vorher = auf jeden Wegnahme Wertgegenstände
--> Notwendigkeit, dass Planung auch später in Garage zu gehen? (+/-; bei [-] nur § 242 StGB)
b) rechtswidrige Zueignungsabsicht
aa) Aneignungsabsicht (+)
bb) dauerhafter Enteignungsvorsatz
- B gibt an, dass Rückgabe nach Spritztour gewollt --> Schutzbehauptung
- 300 km entfernt vom Grundstück aufgefunden; B wusste nicht wo er ist (=Kenntnis B von Desorientierungskrankheit = Indiz für Vorsatz schon bei Tat [a.A. vertretbar]); B wollte nur noch schlafen (=Indiz für fehlender Rückgabewille bei Tat); keine sozialen Kontakte am Wohnort der Geschädigten
- Angabe, dass Kenntnis von GPS = trotzdem Rückgabe dem Zufall überlassen, da bereits 300 km entfernt vom Tatort und Wohnort Geschädigten
- nach Indizien (+ oder -) --> (-) = § 248b StGB
III. § 52 StGB
- natürliche Handlungseinheit
Sachverhalt
Der Beschuldigte bricht am 21.03.21 in ein Einfamilienhaus in Waldshut-Tiengen ein. Er gibt an, die Terassentür stand offen und erst nachdem er im Haus war, hat er sich überlegt auch was mitgehen zu lassen.
Nach den Kriminalbeamten waren an der Schließvorrichtung der Terassentür "frische" Metallabsplitterungen zu finden, was darauf deutet, dass die Tür verschlossen war und gewaltsam geöffnet wurde.
Auf einem Schränkchen in der Eingangshalle befanden sich 250 EUR, welche der Beschuldigte mitgenommen hat, um damit später eine Tankfüllung für den Mercedes zu kaufen. Der Beschuldigte nahm den Schlüssel des Mercedes an sich und begab sich in die angrenzende Garage, die mit einer unverschlossenen Tür mit dem Haus verbunden ist. Dort stieg er in den Mercedes und fuhr davon.
Der Beschuldigte gab an, er habe den Mercedes wieder zurückgeben wollen. Er wollte nur seinen Geschwindigkeitsrausch ausleben. Er wurde während seiner "Spritztour" zweimal geblitzt. Auf den Fotos war er gut zu erkennen. Einmal - innerorts - an einer Einmündung an der der 70 km/h erlaubt sind und er 48 km/h zu schnell unterwegs war; das weitere Mal war er auf der Autobahn mit 180 km/h unterwegs, obwohl nur 120 km/h erlaubt waren. Die Autobahn war Menschenleer, da es auch erst (ca.) 3:00 Uhr morgens war.
Die Polizeibeamten konnten den Beschuldigten 300 km entfernt vom Wohnort der Geschädigten am Kreuz Weinsberg stoppen. Dort gab er an, dass er gar nicht wisse, wo er eigentlich sei; nur schlafen will und sich gefragt habe, wieso die Polizei so lang gebraucht habe, um ihn zu schnappen.
Am 17.03.21 befand sich der Beschuldigte ohne Mund-Nasen-Schutz im Edeka in Waldshut-Tiengen. Dort stoppte ihn eine Kassiererin und ermahnte ihn, einen Mund-Nasen-Schutz aufzusetzen. Darauf hin schreite der Beschuldigte diese mit dem nationalsozialistischen Gruß (da ich nicht weiß, ob dieses Forum einen Auto-Blocker hat, schreibe ich den "Gruß" nicht wörtlich nieder) an und "erhob seinen Arm in entsprechende Position". Zudem murmelte er die ganze Zeit sowas wie "Unterdrückerstaat" (oder so ähnlich). Dem Beklagten ging es nach eigenen Angaben darum die Geschädigte als Mitläuferin wie im Dritten Reich zu bezeichnen und verglich die Corona-Politik mit diesen Zeiten.
In einem "forensisch-psychologischen" Gutachten wurde festgestellt, dass der Beschuldigte an Schizophrenie leidet, kein sozialadäquates Verhalten an den Tag legen kann aufgrund seiner Störung, ihm die Gefühlte anderer Gleichgültig sind, sich nicht an Recht und Ordnung halten kann und zu "Agressivtaten", Straßenverkehrsdelikten und Eigentumsdelikte neigt. Der Sachverständiger gab an, dass diese Störung nicht der Grund für die Taten war und deshalb eine Anwendung von § 20 StGB nicht in Betracht komme. § 21 StGB aber sehr wohl vorliegen würde.
Der Beschuldigte befindet sich derzeit gem. § 126a StPO in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Wahlverteidigerin beantragt die Aufhebung, weil sich der Beschuldigte immer bei seinem zuständigen Gerichtsbetreuer meldet und keine Gefährlichkeit vom Beschuldigten ausgehe. Zudem will sie - unter Niederlegung des Wahlverteidigeramtes - als Pflichtverteidigerin beigeordnet werden.
Aufgabe
Die Staatsanwältin will ein materielles Gutachten. Bzgl. der Tat im Edeka sind §§ 84 ff. StGB nicht zu prüfen.
Sie will wissen, was bzgl. der laufenden Ordnungswidrigkeiten zu tun ist, die gegen den Beschuldigten im Raum stehen, wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung.
Kann die Wahlverteidigerin als Pflichtverteidigerin zugeteilt werden?
Soll die einstweilige Unterbringung in der Psychiatrie aufrechterhalten bleiben?
Was ist mit den 250 EUR zu machen?
Die Verteidigerin will Strafbefehlsverfahren.
Materielles Gutachten
Tatkomplex 1: Das Anwesen
I. Hinreichender Tatverdacht ("TV") gem. §§ 242, 244 I Nr. 3, IV StGB wegen Mitnahme 250 EUR
1. Objektiver TB
a) Wegnahme fremder beweglicher Sache
- hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass B 250 EUR weggenommen hat
--> Einlassung (+)
--> Bestätigt durch Geschädigte ("lagen 50-EUR-Scheine rum")
b) Einbrechen in dauerhaft genutzte Privatwohnung
aa) Einbrechen
(1) Definition
- Überwindung Hindernisse mit nicht unerheblicher Kraftentfaltung
(2) hinreichende Nachweisbarkeit--> Einlassung, dass Tür Offen = Schutzbehauptung
--> Krimalpolizei = "frische" Metallabsplitterung besagen, dass Tür zumindest zu --> zudem Indiz für Kraftentfaltung
--> Geschädigter gibt an, Tür sei wohl zu gewesen
(3) Zwischenergebnis (+)
bb) dauerhafte Privatwohnung (+)
2. Subjektiver TB
a) Vorsatz
- hinreichende Nachweisbarkeit: insb. bzgl. Privatwohnung (Indizien aufführen und +)
- Einbruch zum Diebstahl
--> Einlassung B, dass Wegnahmevorsatz erst im Haus --> Unlogische Schutzbehauptung = kein logischer anderer Grund, als Interesse an Mitnehmen von Wertgegenständen bei Einbruch ins Haus (Gegenstände müssen dabei noch nicht hinreichend konkretisiert sein)
b) rechtswidrige Zueignungsabsicht (+)
- Tankfüllung als Surrogat für Geld? --> aber nicht mehr voll vorhanden = dauerhafte Enteignungsvorsatz (+)
- Einstecken als Aneignungsvorsatz = Anmaßung Eigentümerstellung (vgl. § 1006 I BGB)
- Rechtswidrigkeit (+)
3. RW und Schuld
- laut Sachverständiger kein § 20 StGB
II. Hinreichender TV gem. §§ 242, 244 I Nr. 3, IV StGB wegen Mercedes-Spritztour
1. Objektiver TB
a) Wegnahme fremder beweglicher Sache (+)
- Einlassung B, dass Spritztour
- Bestätigung durch Blitzerfotos und Polizei bei Auffinden am Kreuz Weinsberg
b) dauerhaft genutzt Privatwohnung
- direkte Verbindung mit Haus
- unverschlossen
- (+) --> a.A. vertretbar (dann § 243 I Nr. 1 StGB prüfen, und ablehnen, weil Schlüssel nicht "falsch")
2. Subjektiver TB
a) Vorsatz
- Einspruch in Privatwohnung zur Wegnahme Mercedes?
--> wie vorher = auf jeden Wegnahme Wertgegenstände
--> Notwendigkeit, dass Planung auch später in Garage zu gehen? (+/-; bei [-] nur § 242 StGB)
b) rechtswidrige Zueignungsabsicht
aa) Aneignungsabsicht (+)
bb) dauerhafter Enteignungsvorsatz
- B gibt an, dass Rückgabe nach Spritztour gewollt --> Schutzbehauptung
- 300 km entfernt vom Grundstück aufgefunden; B wusste nicht wo er ist (=Kenntnis B von Desorientierungskrankheit = Indiz für Vorsatz schon bei Tat [a.A. vertretbar]); B wollte nur noch schlafen (=Indiz für fehlender Rückgabewille bei Tat); keine sozialen Kontakte am Wohnort der Geschädigten
- Angabe, dass Kenntnis von GPS = trotzdem Rückgabe dem Zufall überlassen, da bereits 300 km entfernt vom Tatort und Wohnort Geschädigten
- nach Indizien (+ oder -) --> (-) = § 248b StGB
III. § 52 StGB
- natürliche Handlungseinheit
Tatkomplex 2: Die Spritztour
I. § 21 I Nr. 1 StVG
- soweit unstreitig, da Einlassung B, dass kein Führerschein und Blitzerfotos und Verfolgung durch Beamte auf Autobahn
II. Hinreichender TV wegen alleinigen Rasens gem. § 315d I Nr. 3 StGB (+/-)
1. Objektiver TB
a) Führen Kfz im Straßenverkehr (+)
b) grob verkehrswidrig und rücksichtslos
aa) rücksichtlos
- nur Lust auf Geschwindigkeitsraus mit Desinteresse an anderen Verkehrsteilnehmern
- abstrakte Gefahr ausreichend = Betroffenheit anderer Verkehrsteilnehmer irrelevant
bb) grob verkehrswidrig
(1) Definition
- besonderer schwerer Verstoß gegen Straßenverkehrsregeln nach Gesamtschau des Einzelfalls = reine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ausreichend
(a) innerorts an Einmündung mit 110 km/h, wo 70 km/h erlaubt sind
- keine Anhaltspunkte für Unübersichtlichkeit der Stelle (-)
- hier durchaus (besser) vertretbar, dass grobe Verkehrswidrigkeit (ich hatte aber keine Lust, den in die Anklage zu schreiben, also begründet abgelehnt)
(b) 180 km/h bei erlaubten 120 km/h auf menschenleerer Autobahn (-)
- hier wohl keine grobe Verkehrswidrigkeit
cc) nicht angepasste Geschwindigkeit (+)
2. Subjektiver TB
- Wille zur höchstmöglichen Geschwindigkeit = Geschwindigkeitsrausch (+)
- sonstiger Vorsatz (+)
II. § 52 StGB als Dauerdelikte
Tatkomplex 3: Edeka
I. Beleidigung, §§ 185, 194 StGB
1. Kundgabe der Nicht- oder Missachtung
- Darstellen als "nazigleich" und Mitläuferin wie im Dritten Reich = Absprechen sozialer Geltungswert als Mensch
2. Meinungsfreiheit des B, Art. 5 I GG
a) Pro
- Kritik an Corona-Politik + Kritik an Mitmachen "rechtsstaatswidriger" Machenschaften
- Verteidigung des "Rechts auf Maskenfreiheit"
- keiner sonst Anwesend, der es gehört hat
b) Contra
- intensiver Verstoß gegen sozialen Geltungswert mit Gleichstellung als nazigleiche Gefolgsperson
- Geschädigte nur an geltendes Recht gehalten
- Aussage aus rein emotionalen Zustand und damit Meinungsfreiheit nicht im konstitutiven demokratischen Kernbereich betroffen
3. Vorsatz
II. § 113 StGB
- passives rumstehen, auch mit "schwer machen" keine Gewalt iSv § 113 StGB
Prozessuales Gutachten
I. Zuständigkeit
1. Sachlich
a) Deliktscharakter
- § 244 IV = Verbrechen
b) Straferwartung über 4 Jahre?
--> §§ 244 IV, 52 = 1J- 10 J FS (§ 21 [-] = fakultativ und da bereits einschlägige Vorstrafen [-] --> a.A. vertretbar)
--> § 21 StVG = GS - 1J (§ 21 [-] --> a.A. vertretbar)
--> § 185 = GS - 1 1/2 J (da §§ 21, 49 I StGB wegen Unfähigkeit zu sozialadäquaten Verhalten)
- keine Straferwartung über 4 Jahre, da keine krassen Folgen aus Taten
c) § 74 I 2 GVG wegen Unterbringung nach § 63 StGB?
aa) schwere Störung des Rechtsfriedens
- nur § 244 IV StGB als "erhebliche" Straftat
- Geschädigter vom Diebstahl = keine bleibenden Folgen; seine Frau = Schlafstörungen und fehlendes Sicherheitsgefühl
- hoher wirtschaftlicher Wert Mercedes
- Wiederholungsgefahr laut Sachverständigen
bb) Aufgrund Gesamtbetrachtung für die Allgemeinheit gefährlich
- hier nur erheblicher Folgeschaden für Frau; Wert Mercedes - aber Wiederholungsgefahr fraglich
cc) Verhältnismäßigkeit
- Wahrnehmung Termine beim gerichtlich bestellten Betreuer (+)
--> Straffreiheit durch Erhöhung Terminsintervalle beim Betreuer
dd) Ergebnis (+/-)
- wer (+), der klagt beim LG - große Strafkammer - an
- wer (-), der klagt beim AG - Schöffengericht - an2. Örtlich
- §§ 7-13 StPO; § 9 StGB (bzgl. Fahrt = Beginn in Waldshut = Zuständigkeit Gericht)
II. Anklage
- kein Strafbefehl, da § 244 IV StGB = Verbrechen und ansonsten Vorstrafen vorhanden
III. § 140 StPO
- Nr. 1 und 2 (4, wer Psychiatrieaufenthalt fortbestehen lässt)
--> wer nach § 126a III StPO aufhebt, für den gilt Nr. 5 gem. § 143 II 2 StPO nicht
IV. Einziehung, §§ 73 I, 73c I StGB - 250 EUR
- kein § 73e StGB, da Tankladung nicht mehr voll vorhanden und aufgedrängte Bereicherung (Zivilrecht lässt grüßen)
V. Mitteilung an Verwaltungsbehörde gem. § 63 II OWiG bzgl. Anklageerhebung
- §§ 21 I Nr. 1 StVG (und § 315d StGB) erfassen Ordnungswidrigkeit wegen überhöhter Geschwindigkeit
VI. Unterbringungsbefehl, § 126a III StPO
- Antrag auf Aufhebung oder Fortdauer in Anklage (je nach Ergebnis)
Begleitverfügung
1. Ermittlungen abgeschlossen
2. Anklage nach Entwurf.
- 3 Mehranfertigungen Anklage; eine Mehranfertigung dieser Verfügung zur Handakte
- 1 Anklage zur Handakte
- 1 Anklage zum Gericht der Hauptsache
- 1 Anklage zur Verteidigerin
3. Mitteilung an Verwaltungsbehörde bzgl. Anklageerhebung, § 63 II OWiG
4. Strafantrag gem. § 158 I 2 StPO beurkunden
5. WV: 3 Monate (oder zum Prüftermin der Fortdauer der Unterbringung)
U.m.A.
inkl. Sonderband "Forensisches-Gutachten"
an das AG Waldshut-Tiengen
- Vorsitzender des Schöffengerichts -
mit den Anträgen in der Anklage übersandt
Anklage
Zur Aburteilung gem. §§ 7-13 StPO, § 9 StGB, §§ 24, 25, 28, 74 I GVG ist AG Waldshut-Tiengen - Schöffengericht - zuständig
Ich erheb die öffentliche Klage und beantrage:
1. HV eröffnen + Anklage zulassen
2. Bestellung RA'in als Pflichtverteidigerin
3. Aufhebung Unterbringungsbefehl gem. § 126a III StPO
14.06.2021, 15:57
Jo Leute aus BW, was habt ihr aus der Klausur heute gemacht? Ich glaube ich habe die Schwerpunkte nicht wirklich gesehen, zumindest in mir nicht wirklich groß etwas eingefallen bis auf § 63 StGB bzw. § 126a StPO und auch da wusste ich nicht so Recht, wo es langgehen soll. Kann natürlich eine halbe Stunde um Fischer lesen und verstehen, um was es da eigentlich geht, aber dann werde ich halt nicht fertig (was ohnehin nicht geklappt hat).
Tatkomplex 1 war für mich:
- § 244 I Nr. 3, IV (P1: Aneignungsabsicht, P2: "Eingebrochen"; P3: Vorsatz erst nach Einbruch?)
- § 248b
- § 21 I Nr. 1 StVG
Wegen der 250€ Bargeld habe ich gesagt, dass die gem. § 73c eingezogen werden können.
Wegen der Ordnungswidrigkeiten habe ich gesagt, dass die von der StA mitverfolgt werden, da in Tateinheit mit § 248b (ohne Gewähr) und dazu ein paar Normen aus dem OWiG zitiert (glaube § 42 OWiG war es).
Unterbringung ging für mich durch, hab da einfach nur den SV ausgewertet. Keine Ahnung, was da gewollt war.
In Tatkomplex 2 habe ich § 130 StGB, §§ 185 ff., § 240 und § 113 geprüft, jedoch alle abgelehnt.
Notwendige Verteidigung aus § 140 I Nr. 1, 2, 5 (+).
Tatkomplex 1 war für mich:
- § 244 I Nr. 3, IV (P1: Aneignungsabsicht, P2: "Eingebrochen"; P3: Vorsatz erst nach Einbruch?)
- § 248b
- § 21 I Nr. 1 StVG
Wegen der 250€ Bargeld habe ich gesagt, dass die gem. § 73c eingezogen werden können.
Wegen der Ordnungswidrigkeiten habe ich gesagt, dass die von der StA mitverfolgt werden, da in Tateinheit mit § 248b (ohne Gewähr) und dazu ein paar Normen aus dem OWiG zitiert (glaube § 42 OWiG war es).
Unterbringung ging für mich durch, hab da einfach nur den SV ausgewertet. Keine Ahnung, was da gewollt war.
In Tatkomplex 2 habe ich § 130 StGB, §§ 185 ff., § 240 und § 113 geprüft, jedoch alle abgelehnt.
Notwendige Verteidigung aus § 140 I Nr. 1, 2, 5 (+).
14.06.2021, 16:02
(14.06.2021, 15:54)Gastnrw7 schrieb:(14.06.2021, 15:50)NRW123 schrieb: Ich finde nicht, dass der Sachverhalt darauf angelegt war, Totschlag zwingend prüfen zu müssen. Davon abgesehen, hätte ich dafür gar keine Zeit gehabt neben all den Brandstiftungsdelikten. Ich denke man sollte bei 306a II StGB diskutieren, ob dolus eventualis oder bewusste Fahrlässigkeit vorlag. Bei mir war es zweiteres, sodass ich 306d I Alt 2 prüfen und anklagen konnte.
Macht euch nicht verrückt, morgen kommt hoffentlich ein gängigeres Thema dran :)
so hab ich das auch.
So habe ich es auch geprüft. Dazu noch Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme.
Für den Tötungsvorsatz spricht m.E. nicht viel. Der Sachverhalt ging klar in Richtung bewusste FL, darüber hinaus war das Anzünden des Schuppens für das Leben der Bewohnerin des Wohnhauses m.E. auch objektiv nicht gefährlich genug, um Rückschlüsse auf den Vorsatz zu ziehen. Finde es da näherliegend, den Zweifelssatz zu antipizieren und die hinr. Verurteilungswahrscheinlichkeit abzulehnen als die Aussage als Schutzbehauptung abzutun.
14.06.2021, 16:05
306d halte ich für abwegig, weil das Wohngebäude tatsächlich nicht in Brand gesetzt wurde und diesbezüglich nur ein - untauglicher- Versuch bejaht werden konnte. Fahrlässiger Versuch ist Unfug.
Todschlag finde ich auch fernliegend.
Mir kam die Berliner Klausur fair vor, aber wer weiß...
Todschlag finde ich auch fernliegend.
Mir kam die Berliner Klausur fair vor, aber wer weiß...
14.06.2021, 16:15
Fand eigentlich dass der erste Handlungsabschnitt mit 251 und dem Tagebuch ein größerer Schwerpunkt war. Tötungsvorsatz bei der Brandstiftung fand ich fernliegend.
War vom Umfang kaum zu schaffen. Leider auch Verfügung nicht erlassen.
War vom Umfang kaum zu schaffen. Leider auch Verfügung nicht erlassen.
14.06.2021, 16:20
(14.06.2021, 15:57)BaWü schrieb: Jo Leute aus BW, was habt ihr aus der Klausur heute gemacht? Ich glaube ich habe die Schwerpunkte nicht wirklich gesehen, zumindest in mir nicht wirklich groß etwas eingefallen bis auf § 63 StGB bzw. § 126a StPO und auch da wusste ich nicht so Recht, wo es langgehen soll. Kann natürlich eine halbe Stunde um Fischer lesen und verstehen, um was es da eigentlich geht, aber dann werde ich halt nicht fertig (was ohnehin nicht geklappt hat).
Tatkomplex 1 war für mich:
- § 244 I Nr. 3, IV (P1: Aneignungsabsicht, P2: "Eingebrochen"; P3: Vorsatz erst nach Einbruch?)
- § 248b
- § 21 I Nr. 1 StVG
Wegen der 250€ Bargeld habe ich gesagt, dass die gem. § 73c eingezogen werden können.
Wegen der Ordnungswidrigkeiten habe ich gesagt, dass die von der StA mitverfolgt werden, da in Tateinheit mit § 248b (ohne Gewähr) und dazu ein paar Normen aus dem OWiG zitiert (glaube § 42 OWiG war es).
Unterbringung ging für mich durch, hab da einfach nur den SV ausgewertet. Keine Ahnung, was da gewollt war.
In Tatkomplex 2 habe ich § 130 StGB, §§ 185 ff., § 240 und § 113 geprüft, jedoch alle abgelehnt.
Notwendige Verteidigung aus § 140 I Nr. 1, 2, 5 (+).
beim Supermarkt hatte ich noch folgendes geprüft:
§§113, 114 durch "Versperren des Körpers" (-), da wohl noch passiver Widerstand
§86a StGB durch Hitlergruß: keine öffentliche Verwendung und tatbestandsausschluss nach Schutzzweck
§ 123 StGB: Strafbefehl nur am Telefon auf Nachfrage gestellt und in 3 Tage Fristablauf des § 77b StGB?! zudem war fraglich, ob Angestellte überhaupt antragsberechtigt
§ 223 ff. § 13 StGB durch Nichtragen der Maske, kein Erfolg und keinen Vorsatz für Versuch
bzgl. der Ordnungswidrigkeiten hatte auch zuerst auch an deine Lösung gedacht, mich dann aber für eine Abgrenzung nach § 154+154a StPO entschieden, 154a bejaht und Tat auf 21 StVG beschränkt
14.06.2021, 16:21
@Hamburg
In Berlin kein 251er tatkomplex, wenn ich nicht völlig spinne
In Berlin kein 251er tatkomplex, wenn ich nicht völlig spinne
14.06.2021, 16:24
(14.06.2021, 16:20)Gast schrieb:(14.06.2021, 15:57)BaWü schrieb: Jo Leute aus BW, was habt ihr aus der Klausur heute gemacht? Ich glaube ich habe die Schwerpunkte nicht wirklich gesehen, zumindest in mir nicht wirklich groß etwas eingefallen bis auf § 63 StGB bzw. § 126a StPO und auch da wusste ich nicht so Recht, wo es langgehen soll. Kann natürlich eine halbe Stunde um Fischer lesen und verstehen, um was es da eigentlich geht, aber dann werde ich halt nicht fertig (was ohnehin nicht geklappt hat).
Tatkomplex 1 war für mich:
- § 244 I Nr. 3, IV (P1: Aneignungsabsicht, P2: "Eingebrochen"; P3: Vorsatz erst nach Einbruch?)
- § 248b
- § 21 I Nr. 1 StVG
Wegen der 250€ Bargeld habe ich gesagt, dass die gem. § 73c eingezogen werden können.
Wegen der Ordnungswidrigkeiten habe ich gesagt, dass die von der StA mitverfolgt werden, da in Tateinheit mit § 248b (ohne Gewähr) und dazu ein paar Normen aus dem OWiG zitiert (glaube § 42 OWiG war es).
Unterbringung ging für mich durch, hab da einfach nur den SV ausgewertet. Keine Ahnung, was da gewollt war.
In Tatkomplex 2 habe ich § 130 StGB, §§ 185 ff., § 240 und § 113 geprüft, jedoch alle abgelehnt.
Notwendige Verteidigung aus § 140 I Nr. 1, 2, 5 (+).
beim Supermarkt hatte ich noch folgendes geprüft:
§§113, 114 durch "Versperren des Körpers" (-), da wohl noch passiver Widerstand
§86a StGB durch Hitlergruß: keine öffentliche Verwendung und tatbestandsausschluss nach Schutzzweck
§ 123 StGB: Strafbefehl nur am Telefon auf Nachfrage gestellt und in 3 Tage Fristablauf des § 77b StGB?! zudem war fraglich, ob Angestellte überhaupt antragsberechtigt
§ 223 ff. § 13 StGB durch Nichtragen der Maske, kein Erfolg und keinen Vorsatz für Versuch
bzgl. der Ordnungswidrigkeiten hatte auch zuerst auch an deine Lösung gedacht, mich dann aber für eine Abgrenzung nach § 154+154a StPO entschieden, 154a bejaht und Tat auf 21 StVG beschränkt
Meine mich zu erinnern, dass 86a StGB nicht zu prüfen war oder?
14.06.2021, 16:25
(14.06.2021, 16:20)Gast schrieb:(14.06.2021, 15:57)BaWü schrieb: Jo Leute aus BW, was habt ihr aus der Klausur heute gemacht? Ich glaube ich habe die Schwerpunkte nicht wirklich gesehen, zumindest in mir nicht wirklich groß etwas eingefallen bis auf § 63 StGB bzw. § 126a StPO und auch da wusste ich nicht so Recht, wo es langgehen soll. Kann natürlich eine halbe Stunde um Fischer lesen und verstehen, um was es da eigentlich geht, aber dann werde ich halt nicht fertig (was ohnehin nicht geklappt hat).
Tatkomplex 1 war für mich:
- § 244 I Nr. 3, IV (P1: Aneignungsabsicht, P2: "Eingebrochen"; P3: Vorsatz erst nach Einbruch?)
- § 248b
- § 21 I Nr. 1 StVG
Wegen der 250€ Bargeld habe ich gesagt, dass die gem. § 73c eingezogen werden können.
Wegen der Ordnungswidrigkeiten habe ich gesagt, dass die von der StA mitverfolgt werden, da in Tateinheit mit § 248b (ohne Gewähr) und dazu ein paar Normen aus dem OWiG zitiert (glaube § 42 OWiG war es).
Unterbringung ging für mich durch, hab da einfach nur den SV ausgewertet. Keine Ahnung, was da gewollt war.
In Tatkomplex 2 habe ich § 130 StGB, §§ 185 ff., § 240 und § 113 geprüft, jedoch alle abgelehnt.
Notwendige Verteidigung aus § 140 I Nr. 1, 2, 5 (+).
beim Supermarkt hatte ich noch folgendes geprüft:
§§113, 114 durch "Versperren des Körpers" (-), da wohl noch passiver Widerstand
§86a StGB durch Hitlergruß: keine öffentliche Verwendung und tatbestandsausschluss nach Schutzzweck
§ 123 StGB: Strafbefehl nur am Telefon auf Nachfrage gestellt und in 3 Tage Fristablauf des § 77b StGB?! zudem war fraglich, ob Angestellte überhaupt antragsberechtigt
§ 223 ff. § 13 StGB durch Nichtragen der Maske, kein Erfolg und keinen Vorsatz für Versuch
bzgl. der Ordnungswidrigkeiten hatte auch zuerst auch an deine Lösung gedacht, mich dann aber für eine Abgrenzung nach § 154+154a StPO entschieden, 154a bejaht und Tat auf 21 StVG beschränkt
Verdammt, den Strafantrag habe ich im zweiten TK vergessen, verdammt :(
§§ 154, 154a klingt gut hinsichtlich der Owigs. War aber alles sehr kryptisch meiner Meinung nach.
Und was zum Teufel sollen "politische Delikte" sein? Hat das LJPA da einfach einen Begriff erfunden, den es nicht gibt?
14.06.2021, 16:26
Was habt ihr Berliner denn geprüft?