14.06.2021, 15:36
14.06.2021, 15:36
(14.06.2021, 15:26)Gastnrw3 schrieb: ihr betreibt da gerade eine komplette Fehlinterpretation des Sachverhalts. Er hat doch klipp und klar gesagt, dass er nicht wollte, dass sie verletzt wird. Wo ist das denn Mord?
Wo hast du denn dann zb untergebracht, dass das Haus am Rand der Siedlung in 80 m Entfernung von dem nächsten Haus stand? Denke damit wollten die darauf hinaus, dass gerade kein gemeingefährliches Mittel, das ja im Einzelfall eine Vielzahl von Leuten treffen können muss, hinaus. Um dazu zu kommen, muss man Mord doch zumindest ansprechen (den man hier sicher sehr gut ablehnen konnte).
14.06.2021, 15:37
(14.06.2021, 15:26)Gastnrw3 schrieb: ihr betreibt da gerade eine komplette Fehlinterpretation des Sachverhalts. Er hat doch klipp und klar gesagt, dass er nicht wollte, dass sie verletzt wird. Wo ist das denn Mord?
Könnte ja auch eine Schutzbehauptung sein. Prüfen muss man das schon, denke das Ergebnis ist abhängig von der Argumentation zweitrangig.
14.06.2021, 15:47
Aber Heimtücke an schlafenden?
Oder meint ihr Brand als gemeingefährliches Mittel?
Wenn alle schon so diskutieren, dann war sicher auch vertretbar es nicht als Mord zu sehen!
Oder meint ihr Brand als gemeingefährliches Mittel?
Wenn alle schon so diskutieren, dann war sicher auch vertretbar es nicht als Mord zu sehen!
14.06.2021, 15:47
(NRW) Ich würde mich da jetzt auch nicht zu sehr verrückt machen. Angelegt sein dürfte die Abgrenzungsproblematik. Und sie ist auch nicht eindeutig in die eine oder andere Richtung zu lösen. Deshalb wird man beide Wege vertretbar gehen können. Sollte ein Korrektor einem das ankreiden, obwohl man sich juristisch sauber für das eine oder das andere entschieden hat, hat man natürlich echt Pech und ist an einen echt schlechten Korrektor geraten. Dann bleibt einem zwar immer noch die Remonstration, aber was der Weg so taugt...
14.06.2021, 15:50
Ich finde nicht, dass der Sachverhalt darauf angelegt war, Totschlag zwingend prüfen zu müssen. Davon abgesehen, hätte ich dafür gar keine Zeit gehabt neben all den Brandstiftungsdelikten. Ich denke man sollte bei 306a II StGB diskutieren, ob dolus eventualis oder bewusste Fahrlässigkeit vorlag. Bei mir war es zweiteres, sodass ich 306d I Alt 2 prüfen und anklagen konnte.
Macht euch nicht verrückt, morgen kommt hoffentlich ein gängigeres Thema dran :)
Macht euch nicht verrückt, morgen kommt hoffentlich ein gängigeres Thema dran :)
14.06.2021, 15:51
(14.06.2021, 15:36)Gast schrieb:(14.06.2021, 15:26)Gastnrw3 schrieb: ihr betreibt da gerade eine komplette Fehlinterpretation des Sachverhalts. Er hat doch klipp und klar gesagt, dass er nicht wollte, dass sie verletzt wird. Wo ist das denn Mord?
Wo hast du denn dann zb untergebracht, dass das Haus am Rand der Siedlung in 80 m Entfernung von dem nächsten Haus stand? Denke damit wollten die darauf hinaus, dass gerade kein gemeingefährliches Mittel, das ja im Einzelfall eine Vielzahl von Leuten treffen können muss, hinaus. Um dazu zu kommen, muss man Mord doch zumindest ansprechen (den man hier sicher sehr gut ablehnen konnte).
Ok, ich rudere zurück, die Sachverhaltsinfo kann man natürlich auch bei 306 b Abs 1 verwerten
14.06.2021, 15:52
@dartus, was wollte das Prüfungsamt heute von uns?
14.06.2021, 15:54
(14.06.2021, 15:50)NRW123 schrieb: Ich finde nicht, dass der Sachverhalt darauf angelegt war, Totschlag zwingend prüfen zu müssen. Davon abgesehen, hätte ich dafür gar keine Zeit gehabt neben all den Brandstiftungsdelikten. Ich denke man sollte bei 306a II StGB diskutieren, ob dolus eventualis oder bewusste Fahrlässigkeit vorlag. Bei mir war es zweiteres, sodass ich 306d I Alt 2 prüfen und anklagen konnte.
Macht euch nicht verrückt, morgen kommt hoffentlich ein gängigeres Thema dran :)
so hab ich das auch.
14.06.2021, 15:55