12.06.2021, 09:00
(12.06.2021, 08:56)Gast schrieb: Wie habt ihr das mit der Antragsbefugnis des Neffen gelöst? Als Teil der ungeteilten Erbengemeinschaft konnte er doch gar keine Prozesshandlungen allein durchführen? Deswegen kam ich bei der Einspruchseinlegung und dem 719er Antrag und der Aufnahme ganz schön ins Rudern.
Über 2058 BGB und 1958 BGB. Er war sachbefugt als Gesamtschuldner auf Beklagtenseite, nachdem er die Erbschaft angenommen hatte (jedenfalls konkludent mit Aufnahme des Rechtsstreits, wohl auch über Fristversäumnis für die Ausschlagung).
12.06.2021, 09:07
(12.06.2021, 07:55)Gast schrieb:(12.06.2021, 07:48)Bw12345 schrieb:(11.06.2021, 16:31)Dartus-BW schrieb: Baden-Württemberg ZR IV - Anwaltsklausur: Das Geld, die Ehre, die Grundschuld und der Sensenmann
SachverhaltMandant verklagte (ehemaligen) Freund ("Beklagter") auf Rückzahlung Darlehen nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzug bei der Ratenrückzahlung. Zudem wird auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück geklagt, weil der Beklagte dem Mandanten eine Grundschuld als Sicherheit für das Darlehen ausstellte. Außerdem wird auf Unterlassung der Bezeichnung des Mandanten als "Sklaventreiber" geklagt.
Darlehen beträgt 30.000 EUR. Wurde für den Kauf eines Gartengrundstücks übergeben. Für dieses Grundstück ist auch die Grundschuld in entsprechender Höhe bestellt. Beklagter fühlte sich vom Mandanten wirtschaftlich unterdrückt und versklavt durch das Darlehen, als der Mandant den Beklagten aufforderte die rückständigen Darlehensraten zu zahlen.
Klage beim LG Tübingen. Beklagter erklärt Verteidigung gegen Klage nicht. LG erlässt VU entsprechend den Anträgen in der Klage. Beklagter stirbt innerhalb der Einspruchsfrist. 2 Monate nach Zustellung des VU erklärt der Neffe des Beklagten die Fortführung des Prozesses und erhebt Einspruch. Der Einspruch wird auf die Verurteilung zur Rückzahlung der Darlehenssumme und der Verurteilung wegen Unterlassung beschränkt. Zudem beantragt er einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gem. §§ 719, 707 ZPO.
Der Neffe und die Nichte des Beklagten sind seine einzigen gesetzlichen Erben.
MandantenauftragI. Anwältin will vom Referendar (das sind wird) wissen, ob eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung Erfolg haben wird.
II. Mandant will wissen, wie jetzt mit dem Einspruch umzugehen ist. Zudem will er wissen, was es mit der Aussage über die Wertlosigkeit des Nachlasses auf sich hat, weil er den Wert nicht kennt. Und was ist eigentlich eine "Dürftigkeitseinrede"? Wie sieht es denn mit dem Unterlassungsantrag aus, der Beklagte wird ihn ja nicht mehr als Sklaventreiber darstellen können.
III. Die Anwältin will wissen, ob wir in das Grundstück vollstrecken können. Muss vorher vielleicht noch irgendwas gemacht werden? Wie sieht es denn mit der Nichte aus, muss die irgendwie einbezogen werden? Wo wären denn die Anträge zu stellen bzgl. der Zwangsvollstreckung in das Grundstück und der vermeintlichen andere Sache, die noch nötig ist?
GutachtenAnmerkung: Der Aufbau kann durchaus vom nachfolgenden Aufbau abweichen. Es ist immerhin eine Anwaltsklausur. Relevant ist nur, dass alles strukturiert und nachvollziehbar abgearbeitet wird.
I. Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung, § 719 I 2 ZPO
- Grundsatz: Einstellung Zwangsvollstreckung aus VU nur gegen Sicherheitsleistung, außer VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen
1. Antrag auf VU, § 331 III 1, 2 ZPO (+)
2. keine rechtzeitige Anzeige der Verteidigung, § 331 III 1 ZPO (+)
3. Hinweis des Gerichts auf Folge der Nichtanzeige, § 276 II 2 ZPO (+)
4. Schlüssigkeit der Klage, 331 II ZPO
a) Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nach fristloser Kündigung, §§ 488 III 1, 490 III, 314 BGB
aa) Darlehensvertrag (+)
bb) wichtiger Kündigungsgrund
- Zahlungsverzug von 3 Monaten im Zeitpunkt der Fristsetzung; 4 Monate zur Kündigung
- wichtiger Grund (vgl. § 543 II 1 Nr. 3a) BGB)
cc) Fristsetzung erfolgt, § 314 II 1 BGB (+)
dd) Kündigungserklärung innerhalb angemessener Frist, § 314 III BGB
ee) Höhe
- 17.400 EUR (42 Monate zu 300 EUR gezahlt = 12.600 EUR; 30.000 - 12.600 = 17.400 EUR)
- andere Angabe des Neffen irrelevant, da nur Schlüssigkeit im Zeitpunkt der Erteilung des VU relevant
b) Zinsanspruch, §§ 291, 288 I BGB
c) Unterlassungsanspruch bzgl. der Sache mit der Versklavung, § 1004 I 2 BGB analog iVm. Art. 1 I, 2 I GG
aa) Beeinträchtigung APR (+)
- Vorwurf unsittlichen Verhaltens
bb) Beklagter als Störer (+)
cc) "Wiederholungsgefahr"
- Erstbegehungsgefahr contra Wortlaut zulässig
--> erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung (+)
dd) Duldungspflicht - Interessenabwägung
- Art. 5 I GG vs. Art. 1 I, 2 I GG
--> Werturteil (a.A. vertretbar)
--> Überwiegen APR: öffentliche Herabwürdigung, erreicht viele Menschen, Mandant immer an Darlehensvertrag gehalten, Darlehen sogar aus Nettigkeit ausgezahlt (a.A. vertretbar)
d) Ergebnis zur Schlüssigkeit (+)
5. Ergebnis zu § 719 I 2 ZPO
- Einstellung gem. § 719 I 2 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung
- Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens § 719 I 2 Alt. 2 ZPO (-) --> das bezieht sich auf den Beklagten, nicht den Einspruch des Neffen
II. Vorgehen gegen Einspruch und sonstige Fragen des Mandant
1. Einspruchssache
- Notwendigkeit eines Vorgehens richtet sich nach Zulässigkeit (Unzulässigkeit wäre dann nämlich, § 341 ZPO und damit Berufung (+), da bereits Einspruchstermin anberaumt)
a) Statthaftigkeit, § 338 ZPO (+)
b) Frist, § 339 ZPO (+)
aa) 2 Wochen, § 339 ZPO (-)
- Einspruch erst 2 Monate nach Zustellung VU
bb) Unterbrechung der Einspruchsfrist, §§ 239 I, 249 I ZPO (+)
- Tod innerhalb Einspruchsfrist = damit noch nicht abgelaufen und Frist unterbrochen
cc) Neubeginn der Einspruchsfrist §§ 239 I, 249 I, 250 ZPO
(1) Anzeige der Verfahrensaufnahme, § 250 ZPO (+)
(2) Neffe als Rechtsnachfolger, §§ 1922, 1925, 1967, 2058 BGB (+)
cc) Zwischenergebnis: Frist eingehalten
c) Form, § 340 ZPO (+)
d) Rechtsfolge, § 342 ZPO
- Weiteres Vorgehen kann hier eingebracht werden; bei mir erfolgte es in der Zweckmäßigkeit
2. Wertlosigkeit des Nachlasses
a) kein Auskunftsanspruch des Nachlassgläubigers auf Umfang Nachlass (+)
b) Antrag auf Inventarfrist nach § 1994 BGB beim Nachlassgericht
- Nachlassgericht ist AG Tübingen, §§ 342 I Nr. 5, 343 I FamFG i.V.m. § 23a I 1 Nr. 2, II Nr. 2 GVG
c) Antrag auf eidesstattliche Versicherung gem. § 2006 BGB bzgl. Richtigkeit des Nachlasses
d) Grund der Anträge
- wurde bei mir in der Zweckmäßigkeit abgearbeitet, kann auch hier erfolgen
3. Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB
a) Voraussetzung der Erhebung: Nachlasswert deckt Kosten der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz nicht (+)
- laut Bearbeitervermerk
b) Erhebungsberechtigung des Neffen
- keine unbeschränkte Haftung
--> (derzeit) noch keine unbeschränkte Haftung
c) Rechtsfolge, § 1990 I 2 BGB
- Herausgabe Nachlass an Mandanten zur Befriedigung aus Zwangsvollstreckung
III. Die Sache mit der Zwangsvollstreckung der Grundschuld
1. Zwangsvollstreckung ohne weiteres Vorgehen (-)
- Vollstreckung setzt voraus, dass allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen
a) Titel, §§ 704, 705 ZPO
- vollstreckbarer Titel liegt im VU, der Antrag bzgl. der Zwangsvollstreckung wurde nicht angegriffen
b) Zwangsvollstreckungsschuldner im Titel, § 750 I ZPO (-)
- Beklagter im Titel, nicht Neffe und Nichte
2. Klausel für Vollstreckung besorgen, § 727 ZPO
a) Antrag auf Klauselerteilung beim Rechtspfleger, § 727 ZPO iVm § 20 I Nr. 12 RPflG
aa) Neffe und Nichte einzutragen, § 747 ZPO
bb) Neffe und Nichte als Rechtsnachfolger, §§ 1922, 1925, 2032 BGB
cc) Beweismöglichkeit?
- kein Testament
- Erbenstellung Offenkundig, § 291 ZPO?
--> Ausschlagungsfrist unstreitig abgelaufen für Neffe und Nichte, § 1944 BGB (+)
--> Folge = Erbschaftsanfall, § 1942 BGB und Erbenstellung, § 1922 BGB
--> kein Anfechtungsrecht, da Kenntnis von Vermögenslosigkeit Onkel
b) Wenn kein Nachweis möglich, dann Klauselerteilungsklage, § 731 ZPO
aa) Statthaftigkeit
- Nachweis nach § 727 ZPO kann nicht geführt werden
bb) Zuständigkeit = Prozessgericht (LG Tübigen)
cc) RSB
- Beschaffung Urkunden nicht mit zumutbarem Aufwand möglich (-) --> Erlangung Erbschein nicht zumutbar
3. Zwangsvollstreckung ins Grundstück
a) Antrag, § 15 ZVG
b) beim AG der Belegenheit des Grundstücks, § 1 I ZVG
- AG Tübigen
c) Folge: Beschlagnahme, §§ 20, 146 ff. ZVG
ZweckmäßigkeitI. Vorgehen in der Einspruchssache1. VU in Ziff. 1 aufrechterhalten2. Erledigung bzgl. Ziff. 3- da erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit mit Tod Beklagter und folgender Unbegründetheit des Unterlassungsanspruchs3. Parteierweiterung, §§ 59, 260 analog ZPO- Neffe und Nichte haften gesamtschuldnerisch, §§ 2058 BGB iVm § 59 ZPO--> Darlehensforderung als Nachlassverbindlichkeit, § 1967 BGB und Vollstreckung in Nachlass nur bei Gesamthandsklage, § 2059 II BGB- Neffe und Nichte als notwendige Streitgenossen, §§ 2059 II BGB iVm § 62 ZPO- selbes Gericht für Nichte zuständig, § 261 III Nr. 2 ZPO4. Stellungnahme zur Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung, § 719 I 2 ZPO
II. Dürftigkeitseinrede zerstören1. Antrag auf Inventarfristsetzung, § 1994 BGB- bei Fristablauf = unbeschränkte Haftung, § 1994 I 2 BGB = Dürftigkeitseinrede (-)2. Antrag auf Abgabe eidesstattliche Versicherung, § 2006 BGB- bei Nichtabgabe Haftung unbeschränkt, § 2006 III BGB = Dürftigkeitseinrede (-)
III. Zwangsvollstreckung ins Grundstückentweder erst Antrag beim Rechtspfleger oder direkt Klauselerteilungsklage
War hinsichtlich Klageantrag Ziff. 2 nicht noch zu problematisieren worauf die monatlichen Raten geleistet wurden? Denn wenn Sie auf die Grundschuld gezahlt wurden, was bei einem Eigentümer ja üblich ist, die Grundschuld in dieser Höhe erloschen wäre bzw zu einer Eigentümergrundschuld, sodass der Antrag 2 nicht schlüssig wäre und damit dass VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen wäre. Somit die ZV einstweilige ohne Sicherheitsleistung einzustellen wäre.
Da jedoch in der Vereinbarung nicht geregelt wurde, worauf die Raten gezahlt werden und anhand einer Auslegung der Klage davon auszugehen ist, dass auf die Forderung gezahlt wurde und damit die Grundschuld weiterhin Fremdgrundschhuld ist und led ein Rückübertragungsanspruch besteht und das Vorbringen des Kläger als zugestanden gilt, ist war der Klageantrag schlüssig, somit VU gesetzmäßig und Einstellung nur mit Sicherheitsleistung
Ist das abwegig?
Ziff. 2 war rechtskräftig. Soweit kam daher auch keine Einstellung mehr in Betracht, jedwede Erörterung verbot sich daher.
Ich hab das so ähnlich in der Zweckmäßigkeit! Ob man vollstrecken kann und wenn ja woraus. Aus Grundschuld oder aus Anspruch und hab gesagt, dass die Grundschuld ja dann übergehen würde, wenn darauf gezahlt werden würde. aber nur teilweise gezahlt ! daher hab ich gesagt hätten die Erben zumindest aber eine einrede nach 1192 abs 1 a nach 488, 362 wegen der teilweisen Erfüllung. Aber das Grundstück ist ja nur 15.000 Euro wert
12.06.2021, 09:09
(12.06.2021, 08:58)Gast schrieb:(12.06.2021, 08:56)Gast schrieb:Gab es so in NRW nicht. Klaro, wenn der Auftrag so existiert, ist die Reihenfolge vorgegeben.(12.06.2021, 08:48)Gast schrieb:(12.06.2021, 08:39)Gast schrieb: Meint ihr, es war vertretbar, wenn man sich zuerst zu den Erfolgsaussichten der Klage nach Einspruch verhalten hat und dann erst im Anschluss den 719 geprüft hat? Fand das Mandantenbegehren da nicht so eindeutig, weil er ja meinte er habe keine Ahnung was er nach dem Einspruch machen soll und erst danach, dass ihn derzeit interessiert, was mit dem 719 ist.
Ich hatte auch Probleme, wie ich es letztlich aufbaue. Wenn es so mehreren ging, dann wirds wohl in der Korrektur dementsprechend bewertet.
ich fand die Prüfungsreihenfolge war durch den Arbeitsauftrag der Rechtsanwältin vorgegeben, da stand "bitte prüfen Sie zunächst § 719. danach..und hiernach.."
In BW gabs tatsächlich die dahingehende Formulierung, aber ich denke, dass daran eine Klausur nicht scheitert, solange die Probleme erörtert wurden. Kostet dann ggf. paar Punkte.
12.06.2021, 09:11
12.06.2021, 09:14
(12.06.2021, 09:00)Gast schrieb: Über 2058 BGB und 1958 BGB. Er war sachbefugt als Gesamtschuldner auf Beklagtenseite, nachdem er die Erbschaft angenommen hatte (jedenfalls konkludent mit Aufnahme des Rechtsstreits, wohl auch über Fristversäumnis für die Ausschlagung).
Hm, finde ich schwierig, da es ja gerade der Gläubiger (also Mdt) bestimmt, ob er die Gesamtschuldklage (2058) oder die Gesamthandsklage (2059 II) wählt.
Das kann ihm doch nicht die Gegenseite abnehmen, indem sie allein und damit außerhalb der Gesamthand vorgeht.
12.06.2021, 09:16
12.06.2021, 09:19
Zur Aufnahme des Rechtsstreits durch den Erben alleine: dies richtet sich nach §§ 1967, 2032, 2038 I 2 HS. 2 BGB
- der Erbe ist hier berechtigt alleine Klageabweisung zu beantragen, um die Schmälerung des Nachlasses zu verhindern
- die Sache mit dem §§ 2058, 2059 II BGB ist eine Sache, die der Mandant regeln muss; erweitert er die Klage nicht, hat er nur einen Titel gegen den Neffen und kann in den ungeteilten Nachlass nicht vollstrecken (vgl. §§ 2059 II BGB iVm 747 ZPO)
- der Erbe ist hier berechtigt alleine Klageabweisung zu beantragen, um die Schmälerung des Nachlasses zu verhindern
- die Sache mit dem §§ 2058, 2059 II BGB ist eine Sache, die der Mandant regeln muss; erweitert er die Klage nicht, hat er nur einen Titel gegen den Neffen und kann in den ungeteilten Nachlass nicht vollstrecken (vgl. §§ 2059 II BGB iVm 747 ZPO)
12.06.2021, 09:24
(12.06.2021, 09:19)Dartus-BW schrieb: Zur Aufnahme des Rechtsstreits durch den Erben alleine: dies richtet sich nach §§ 1967, 2032, 2038 I 2 HS. 2 BGB
- der Erbe ist hier berechtigt alleine Klageabweisung zu beantragen, um die Schmälerung des Nachlasses zu verhindern
- die Sache mit dem §§ 2058, 2059 II BGB ist eine Sache, die der Mandant regeln muss; erweitert er die Klage nicht, hat er nur einen Titel gegen den Neffen und kann in den ungeteilten Nachlass nicht vollstrecken (vlg. §§ 2059 II BGB iVm 747 ZPO)
Danke für deinen Beitrag! Mir ist ein dummer Fehler passiert, weil ich keine Zeit mehr hatte und noch irgendwas wegen der Nichte schreiben wollte, aber es nicht zu Ende denken konnte. Hab dummerweise Streitverkündung statt Parteierweiterung abgestellt. Meinst du, dass das ein arg grober Fehler ist? Ich weiß, dass es falsch ist. Echt doof.
12.06.2021, 09:32
Ich glaube hinsichtlich der Grundschuld liegt außerdem eine notwendige streitgenossenschaft vor! Jedenfalls habe ich das im Antrag. „Wie gesamtschulder“ hinsichtlich GS und „als gesamtschulder“ hinsichtlich Darlehen .
Kp ob das geht, weil der Einspruch ja nicht die Ziffer 2 umfasste. Aber ich hab trotzdem einen neuen Antrag gemacht. Kp
Kp ob das geht, weil der Einspruch ja nicht die Ziffer 2 umfasste. Aber ich hab trotzdem einen neuen Antrag gemacht. Kp
12.06.2021, 09:35
Mal ne blöde Frage ... der Einspruch ...ist der überhaupt beschränkt möglich ????????? Ne oder ?