10.06.2021, 15:04
NRW Zwangsvollstreckung. 2 Klageanträge.
1. Klägerin (GmbH) hat einer ehemaligen Gesellschafterin eine Grundschuld in Höhe von 100.000€ bestellt. 4 Jahre später ist ihr das wieder eingefallen und sie hat die 100.000€ an die Gesellschafterin gezahlt, dabei aber keinen Betreff angegeben. Die Gesellschafterin hatte Verbindlicheiten in Höhe von 120.000€ gegen eine Dritte. Diese erwirkt ein VU gegen die Gesellschafterin und pfändet die Grundschuld. Die Dritte lässt die Grundschuld formell wirksam pfänden. Das findet die Klägerin jetzt gar nicht witzig und verlangt die Vollstreckung aus der Grundschuld für unzulässig zu erklären. Dabei trägt sie, vor allem, vor, dass die Grundschuld durch die Zahlung zu einer EGS geworden ist.
2. Die Beklagte hat außerdem in einer der Werkshallen der Klägerin einen Boden eingebaut. Nachdem die Klägerin nicht gezahlt hat, hat die Beklagte Klage erhoben. Im Rahmen der Klage haben sich die Parteien auf einen Vergleich geeinigt, der neben der Klageforderung auch eine Nachtragsrechnung umfasste. Kurz nach Abschluss des Vergleichs hat der Boden angefangen sich zu heben, sodass Stolpergefahr bestand. Die Klägerin hat die Beklagte zur Behebung der Mängel aufgefordert und den Vergleich nicht gezahlt. Die Beklagte droht daraufhin an, sich eine vollstreckbare Ausfertigung alsbald erteilen zu lassen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Vergleich schon gar nicht wirksam zugestande gekommen ist, sie jedenfalls aber wegen der Mängel nicht zahlen müsste. Die Behebung koste schließlich 6.000€, der Vergleich umfasste Zahlung auf 10.000€.
Fand das insgesamt eigentlich machbar, auch wenn ich nicht sicher bin, ob ich da irgendwo vielleicht ein entscheidendes Problem übersehen habe. Beim Klageantrag zu 2. ist es mir sehr schwer gefallen, mich zwischen Titelgegenklage und Vollstreckungsgegenklage zu entscheiden, einige bei uns haben einfach beides geprüft. Ich habe Vollstreckungsgegenklage genommen und dann in der Statthaftigkeit festgestellt, dass für die Titelgegenklage jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Denn diese ist im Gesetz nicht geregelt und nur deshalb anerkannt, um Rechtsschutzlücken zu schließen. Eine solche besteht vorliegend aber nicht, weil die Einwendung, dass der Vergleich nicht wirksam zustande gekommen ist, nicht nur eine Einwendung gegen den Titel an sich ist, sondern auch zugleich eine materielle Einwendung gegen die durch den Vergleich entstandene Forderung. Denn der Vergleich ist letztlich ein Vertrag, die Einwendung, dass dieser nicht zustande gekommen ist, ist damit auch ein Einwand gegen die Forderung, die der Vertrag konstitutiert.
1. Klägerin (GmbH) hat einer ehemaligen Gesellschafterin eine Grundschuld in Höhe von 100.000€ bestellt. 4 Jahre später ist ihr das wieder eingefallen und sie hat die 100.000€ an die Gesellschafterin gezahlt, dabei aber keinen Betreff angegeben. Die Gesellschafterin hatte Verbindlicheiten in Höhe von 120.000€ gegen eine Dritte. Diese erwirkt ein VU gegen die Gesellschafterin und pfändet die Grundschuld. Die Dritte lässt die Grundschuld formell wirksam pfänden. Das findet die Klägerin jetzt gar nicht witzig und verlangt die Vollstreckung aus der Grundschuld für unzulässig zu erklären. Dabei trägt sie, vor allem, vor, dass die Grundschuld durch die Zahlung zu einer EGS geworden ist.
2. Die Beklagte hat außerdem in einer der Werkshallen der Klägerin einen Boden eingebaut. Nachdem die Klägerin nicht gezahlt hat, hat die Beklagte Klage erhoben. Im Rahmen der Klage haben sich die Parteien auf einen Vergleich geeinigt, der neben der Klageforderung auch eine Nachtragsrechnung umfasste. Kurz nach Abschluss des Vergleichs hat der Boden angefangen sich zu heben, sodass Stolpergefahr bestand. Die Klägerin hat die Beklagte zur Behebung der Mängel aufgefordert und den Vergleich nicht gezahlt. Die Beklagte droht daraufhin an, sich eine vollstreckbare Ausfertigung alsbald erteilen zu lassen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Vergleich schon gar nicht wirksam zugestande gekommen ist, sie jedenfalls aber wegen der Mängel nicht zahlen müsste. Die Behebung koste schließlich 6.000€, der Vergleich umfasste Zahlung auf 10.000€.
Fand das insgesamt eigentlich machbar, auch wenn ich nicht sicher bin, ob ich da irgendwo vielleicht ein entscheidendes Problem übersehen habe. Beim Klageantrag zu 2. ist es mir sehr schwer gefallen, mich zwischen Titelgegenklage und Vollstreckungsgegenklage zu entscheiden, einige bei uns haben einfach beides geprüft. Ich habe Vollstreckungsgegenklage genommen und dann in der Statthaftigkeit festgestellt, dass für die Titelgegenklage jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Denn diese ist im Gesetz nicht geregelt und nur deshalb anerkannt, um Rechtsschutzlücken zu schließen. Eine solche besteht vorliegend aber nicht, weil die Einwendung, dass der Vergleich nicht wirksam zustande gekommen ist, nicht nur eine Einwendung gegen den Titel an sich ist, sondern auch zugleich eine materielle Einwendung gegen die durch den Vergleich entstandene Forderung. Denn der Vergleich ist letztlich ein Vertrag, die Einwendung, dass dieser nicht zustande gekommen ist, ist damit auch ein Einwand gegen die Forderung, die der Vertrag konstitutiert.
10.06.2021, 15:06
Wurde in Hamburg heute die gleiche ZVR Klausur wie in NRW geschrieben?
10.06.2021, 15:07
10.06.2021, 15:08
Es wurde beantragt, die Vollstreckung in (!) die Gs. Für unwirksam zu erklären.
10.06.2021, 15:10
(09.06.2021, 12:00)Dartus-BW schrieb: Zum möglichen Klausurthema morgen in BW:
3F/2017: Mietrecht
3H/2017: Pflichtteilsrecht / Erbrecht
3F/2018: Arbeitsrecht (Kündigung und Aufrechnung)
3H/2018: Arbeitsrecht (Kündigung und Lohnfortzahlung)
3F/2019: Drittwiderspruchsklage
3H/2019: Deliktsrecht (Kfz - Tier - Unfall)
3F/2020: Vollstreckungsgegenklage mit Titelgegenklage
3H/2020: Vollstreckungsgegenklage mit Erbrecht (Aufrechnung mit dem Pflichtteilsanspruch)
3F/2021: und nochmal Drittwiderspruchsklage mit Erbrecht
3H/2021 - also der morgige Termin: Arbeitsrecht / Erbrecht / Zwangsvollstreckungsrecht oder ggf. besondere Überraschung des Prüfungsamts
Dann war es wohl die besondere Überraschung des LJPA
10.06.2021, 15:20
Begründetheit ist bei mir recht knapp ausgefallen. Erster Antrag unbegründet, weil nicht auf die GS gezahlt. Zweiter Antrag in Höhe des ZBR begründet. Mangel ja eigentlich unstreitig.
10.06.2021, 15:24
(10.06.2021, 15:20)Hamburg schrieb: Begründetheit ist bei mir recht knapp ausgefallen. Erster Antrag unbegründet, weil nicht auf die GS gezahlt. Zweiter Antrag in Höhe des ZBR begründet. Mangel ja eigentlich unstreitig.
Erster Antrag unbegründet? mMn war der SV ziemlich ausdrücklich darauf ausgelegt, dass auf die GS gezahlt worden ist. Palandt sagt ja auch im Zweifel Zahlung auf GS.
Den zweiten Antrag habe ich auch komplett abgewiesen, zwar grundsätzlich nur 1,5-fache der Mängelbeseitigungskosten -> 9.000 € (Vollstreckung aus Titel über 10.000€) aber ich habe gesagt, dass § 641 Abs. 3 BGB schon dem Wortlaut nach keine starre Grenze bildet und der geringe Mehrbetrag von 1.000€ auch vom ZBR umfasst ist.
10.06.2021, 15:33
Was für Klagen kamen heute in Hamburg dran?
10.06.2021, 15:34
(10.06.2021, 15:24)Gast schrieb:(10.06.2021, 15:20)Hamburg schrieb: Begründetheit ist bei mir recht knapp ausgefallen. Erster Antrag unbegründet, weil nicht auf die GS gezahlt. Zweiter Antrag in Höhe des ZBR begründet. Mangel ja eigentlich unstreitig.
Erster Antrag unbegründet? mMn war der SV ziemlich ausdrücklich darauf ausgelegt, dass auf die GS gezahlt worden ist. Palandt sagt ja auch im Zweifel Zahlung auf GS.
Den zweiten Antrag habe ich auch komplett abgewiesen, zwar grundsätzlich nur 1,5-fache der Mängelbeseitigungskosten -> 9.000 € (Vollstreckung aus Titel über 10.000€) aber ich habe gesagt, dass § 641 Abs. 3 BGB schon dem Wortlaut nach keine starre Grenze bildet und der geringe Mehrbetrag von 1.000€ auch vom ZBR umfasst ist.
Ich finde nicht, dass das ausdrücklich darauf ausgelegt war! Klar, im Zweifel Zahlung auf GS, aber vorliegend gab es halt noch die andere Schuld in Höhe von 300000€ und gerade diesbezüglich sollte die Klägerin ja in Raten und bis Ende 2021 zahlen (die Zahlung vom 15.03 würde beidem entsprechen). Die Grundschuld hingegen war weder fällig, noch gekündigt. Zudem kein Verwendungszweck in der Überweisung, keine entsprechenden Angaben der Empfängerin und es wurde noch gesagt, dass die Klägerin erstmals wieder Geld hatte, was (mMn klausurtaktisch) dafür spricht, dass die Zahlung gerade nicht auf die GS erfolgte. Der Zahlungszweck war halt unklar und das geht zu ihren Lasten.
10.06.2021, 15:36
(10.06.2021, 15:34)Gast schrieb:(10.06.2021, 15:24)Gast schrieb:(10.06.2021, 15:20)Hamburg schrieb: Begründetheit ist bei mir recht knapp ausgefallen. Erster Antrag unbegründet, weil nicht auf die GS gezahlt. Zweiter Antrag in Höhe des ZBR begründet. Mangel ja eigentlich unstreitig.
Erster Antrag unbegründet? mMn war der SV ziemlich ausdrücklich darauf ausgelegt, dass auf die GS gezahlt worden ist. Palandt sagt ja auch im Zweifel Zahlung auf GS.
Den zweiten Antrag habe ich auch komplett abgewiesen, zwar grundsätzlich nur 1,5-fache der Mängelbeseitigungskosten -> 9.000 € (Vollstreckung aus Titel über 10.000€) aber ich habe gesagt, dass § 641 Abs. 3 BGB schon dem Wortlaut nach keine starre Grenze bildet und der geringe Mehrbetrag von 1.000€ auch vom ZBR umfasst ist.
Ich finde nicht, dass das ausdrücklich darauf ausgelegt war! Klar, im Zweifel Zahlung auf GS, aber vorliegend gab es halt noch die andere Schuld in Höhe von 300000€ und gerade diesbezüglich sollte die Klägerin ja in Raten und bis Ende 2021 zahlen (die Zahlung vom 15.03 würde beidem entsprechen). Die Grundschuld hingegen war weder fällig, noch gekündigt. Zudem kein Verwendungszweck in der Überweisung, keine entsprechenden Angaben der Empfängerin und es wurde noch gesagt, dass die Klägerin erstmals wieder Geld hatte, was (mMn klausurtaktisch) dafür spricht, dass die Zahlung gerade nicht auf die GS erfolgte. Der Zahlungszweck war halt unklar und das geht zu ihren Lasten.
Das sehe ich genauso. Palandt bezieht sich auf die Kollision von Gs und von dieser abgesicherte Forderungen. Darum ging es aber nicht.