09.06.2021, 09:18
Irgendwie tut es grad gut zu hören, dass es allen so ging und es nicht nur an meiner Dummheit liegt, haha. Finde es so schwer, mich gerade aufzuraffen. Macht ihr heut noch was? Familien-, Erb-, ArbeitsR und der ganze Quatsch, kam ja noch gar nichts dran.. könnte man sich vllt noch ansehen
09.06.2021, 09:20
morgen kommt bestimmt ZVR

09.06.2021, 09:26
(08.06.2021, 18:12)Hast schrieb: Mich machen diese Klausuren einfach so unsagbar wütend. Die Prüfungsämter haben sich einen scheiß um unsere Ausbildung gekümmert und als wäre das nicht schon schlimm genug gewesen, dass wir ~1.5 Jahre mehr oder weniger auf uns allein gestellt waren, drücken sie uns jetzt noch solche Klausuren rein. Denkt noch jemand drüber nach den Versuch abzubrechen?
Klar denk ich darüber nach

09.06.2021, 10:26
Hätte man bei den Berufungsanträgen auch einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO stellen müssen oder ist das total falsch?
09.06.2021, 10:28
(09.06.2021, 10:26)Gast schrieb: Hätte man bei den Berufungsanträgen auch einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO stellen müssen oder ist das total falsch?
Ich habs auch gemacht und in der zweckmäßigkeit kurz als Option angesprochen. War glaube ich nicht angelegt im Sachverhalt, aber falsch ist das wohl auch nicht.
09.06.2021, 10:38
Ich habe in der Berufungsbegründung folgenden Antrag gestellt, weil ich echt keine Ahnung hatte:
"Das Urteil des LG Köln vom...(Az:...) wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Köln zurückverwiesen."
Was meint ihr, wie schwer dieser Fehler wiegt, wenn man diesen Antrag gestellt hat, obwohl man entsprechend des Ergebnisses des Gutachtens eigentlich den Antrag auf eine teilweise Aufhebung und Abänderung des Urteils hätte stellen müssen? In sich widersprüchliche Lösung und zugleich keine taugliche Praxislösung?
"Das Urteil des LG Köln vom...(Az:...) wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Köln zurückverwiesen."
Was meint ihr, wie schwer dieser Fehler wiegt, wenn man diesen Antrag gestellt hat, obwohl man entsprechend des Ergebnisses des Gutachtens eigentlich den Antrag auf eine teilweise Aufhebung und Abänderung des Urteils hätte stellen müssen? In sich widersprüchliche Lösung und zugleich keine taugliche Praxislösung?
09.06.2021, 10:49
(09.06.2021, 10:38)Gast schrieb: Ich habe in der Berufungsbegründung folgenden Antrag gestellt, weil ich echt keine Ahnung hatte:
"Das Urteil des LG Köln vom...(Az:...) wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Köln zurückverwiesen."
Was meint ihr, wie schwer dieser Fehler wiegt, wenn man diesen Antrag gestellt hat, obwohl man entsprechend des Ergebnisses des Gutachtens eigentlich den Antrag auf eine teilweise Aufhebung und Abänderung des Urteils hätte stellen müssen? In sich widersprüchliche Lösung und zugleich keine taugliche Praxislösung?
Gibt sicher etwas Abzug, weil damit ja auch Aufhebung des Teils beantragt wurde, der für unseren Mandanten vorteilhaft ist. Aber ist jetzt glaube ich nicht allzu wild. Mehr als 2 Punkte wird es für die Anträge wohl nicht geben.
09.06.2021, 10:59
Mal so eine generelle Frage: Meint ihr, es könnte in der Z IV Klausur am Freitag eine "normale" Rechtsanwaltsklausur drankommen, wo man dann z.B. ne Klageschrift/Klageerwiderung erstellen muss? Also quasi dass das LJPA Z II und Z IV austauscht? Bei einem Freund von mir war nämlich z.B. im März in der Z IV Klausur eine Berufungsbegründung zu entwerfen...
09.06.2021, 11:06
(09.06.2021, 10:28)Gast schrieb:(09.06.2021, 10:26)Gast schrieb: Hätte man bei den Berufungsanträgen auch einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO stellen müssen oder ist das total falsch?
Ich habs auch gemacht und in der zweckmäßigkeit kurz als Option angesprochen. War glaube ich nicht angelegt im Sachverhalt, aber falsch ist das wohl auch nicht.
In dem Zusammenhang hätte man in der Zweckmäßigkeit ja z.B. auch kurz die Möglichkeit des Schadensersatzsanspruch nach § 717 II 2 ZPO erwähnen können?!
09.06.2021, 11:10
(09.06.2021, 11:06)Gast schrieb:(09.06.2021, 10:28)Gast schrieb:(09.06.2021, 10:26)Gast schrieb: Hätte man bei den Berufungsanträgen auch einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO stellen müssen oder ist das total falsch?
Ich habs auch gemacht und in der zweckmäßigkeit kurz als Option angesprochen. War glaube ich nicht angelegt im Sachverhalt, aber falsch ist das wohl auch nicht.
In dem Zusammenhang hätte man in der Zweckmäßigkeit ja z.B. auch kurz die Möglichkeit des Schadensersatzsanspruch nach § 717 II 2 ZPO erwähnen können?!
Hab ich mir auch überlegt. Es ist aber ja (zumindest noch) kein Schaden durch irgendeine Vollstreckung eingetreten. Aber es als Option anzusprechen ist sicher nie verkehrt, solange man da keinen Schwerpunkt drauf legt