08.06.2021, 16:40
Ok wow, das war echt heftig.
Braucht man für die Maklerprovision nicht die Kongruenz zwischen Auftrag und Hauptvertrag? Die hab ich dann mit der Zeugenaussage verneint
Braucht man für die Maklerprovision nicht die Kongruenz zwischen Auftrag und Hauptvertrag? Die hab ich dann mit der Zeugenaussage verneint
08.06.2021, 16:56
Wenn das der Musterlösung entsprechen sollte, ist meine Lösung ne gute Meile davon entfernt. Prosit. Welcher Zyniker stellt solche Klausuren und was genau prüft man damit ab?
08.06.2021, 16:58
08.06.2021, 17:07
(08.06.2021, 16:58)Gast Bln schrieb:(08.06.2021, 16:56)Gast schrieb: Wenn das der Musterlösung entsprechen sollte, ist meine Lösung ne gute Meile davon entfernt. Prosit. Welcher Zyniker stellt solche Klausuren und was genau prüft man damit ab?
Danke für den Kommentar; mir geht es exakt genauso.
Same
08.06.2021, 17:25
Also ich hab's auch nicht so wie die gepostete ausführliche Lösungsskizze...
Würde mich mal interessieren, ob das jemand auch so ähnlich hat
Meine Lösung:
I. Mandantenbegehren
II. Materiell-rechtliches Gutachten
Anspruch K -> M auf Maklerprovision
1 Problem: Ausführliche Vertragsauslegung, Bedingung?, Zeuge (probleme wie bereits erörtert)
2 Problem: Rücktritt vom KV, interessiert im Ergebnis nicht
3 Problem: Verjährung, kein 167 zpo und kann noch in Berufung erhoben werden
Anspruch K -> M auf Ausgleich
(+) keine Verjährung, weil festgestellter Anspruch, aber anderes Verhältnis Beweisprobleme bei K, außerdem kann für Klageerweiterung Einwilligung verweigert werden
Anspruch M -> K auf Schadenersatz
(-) wg. 1192 Abs. 1 a Einrede, sodass kein Schaden
III. Prozessuales Gutachten
Zulässigkeit ungefähr so, wie die andere ausführliche Lösungsskizze, mit dem Hinweis, dass aber auch K nach Berufung einlegen kann und eben nicht sicher reformatio in peius ausgeschlossen ist
IV. Zweckmäßigkeiten
Berufung umfassend einlegen
V. Anträge
Würde mich mal interessieren, ob das jemand auch so ähnlich hat
Meine Lösung:
I. Mandantenbegehren
II. Materiell-rechtliches Gutachten
Anspruch K -> M auf Maklerprovision
1 Problem: Ausführliche Vertragsauslegung, Bedingung?, Zeuge (probleme wie bereits erörtert)
2 Problem: Rücktritt vom KV, interessiert im Ergebnis nicht
3 Problem: Verjährung, kein 167 zpo und kann noch in Berufung erhoben werden
Anspruch K -> M auf Ausgleich
(+) keine Verjährung, weil festgestellter Anspruch, aber anderes Verhältnis Beweisprobleme bei K, außerdem kann für Klageerweiterung Einwilligung verweigert werden
Anspruch M -> K auf Schadenersatz
(-) wg. 1192 Abs. 1 a Einrede, sodass kein Schaden
III. Prozessuales Gutachten
Zulässigkeit ungefähr so, wie die andere ausführliche Lösungsskizze, mit dem Hinweis, dass aber auch K nach Berufung einlegen kann und eben nicht sicher reformatio in peius ausgeschlossen ist
IV. Zweckmäßigkeiten
Berufung umfassend einlegen
V. Anträge
08.06.2021, 17:29
(08.06.2021, 16:04)Gast schrieb:(08.06.2021, 15:56)Gast schrieb:(08.06.2021, 15:52)Gast schrieb:(08.06.2021, 15:50)Gast schrieb:(08.06.2021, 15:14)Gast schrieb: Die Provisionsforderung war mMn verjährt! Die Frist lief am 31.12.19 ab (Regelverjährung) und der Kläger hatte zwar an diesem Tag Klage bei Gericht eingereicht, jedoch erst im Juni des folgenden Jahres Gerichtskosten eingezahlt, so dass die Verjährung mangels Anwendung von 167 ZPO (P: "demnächst") nicht gehemmt war! Danach war zu problematisieren, ob die Einrede nach 531 ZPO präkludiert war! Da sagt der BGH (-), wenn die zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind!
Ah jetzt ist mir klar, wieso das da zweimal stand mit den Gerichtskosten.
Hat noch jemand aus NRW den Sachverhalt im Kopf. Ich dachte irgendwie, dass der auf die Grundschuld gezahlt hat und deshalb einen SE Anspruch gegen seinen Bruder geltend gemacht hat. Der hat doch auch ausdrücklich gesagt, "Aber das Geld bekomme ich doch von meinem Bruder wieder, oder?". Kann aber auch sein, dass ich das falsch verstanden habe.
Kann auch sein, dass die Sachverhalte etwas unterschiedlich waren. Machen die hin und wieder. In BW war auf jeden Fall noch nicht auf die Grundschuld gezahlt, 100%
Okay habs geklärt, in NRW hatte der gezahlt, SV war da also unterschiedlich. Das mit der Verjährung ärgert mich richtig, hab noch 31.12. gesehen, aber nicht an 167 gedacht -.-
Oh, ok dann war es tatsächlich etwas anders. Ich versteh trotzdem nicht, weshalb man da in BW noch ein zusätzliches Problem eingebaut hat. Ringtausch soll doch Vergleichbarkeit herstellen?
Weil BW ein richtiges Arschloch Bundesland ist. Die Vergleichbarkeit zu anderen Bundesländern ist einfach kaum gegeben. Ich verstehe auch nicht was das LJPA damit bezwecken möchte.
08.06.2021, 17:36
(08.06.2021, 17:25)BWWWWW schrieb: Also ich hab's auch nicht so wie die gepostete ausführliche Lösungsskizze...
Würde mich mal interessieren, ob das jemand auch so ähnlich hat
Meine Lösung:
I. Mandantenbegehren
II. Materiell-rechtliches Gutachten
Anspruch K -> M auf Maklerprovision
1 Problem: Ausführliche Vertragsauslegung, Bedingung?, Zeuge (probleme wie bereits erörtert)
2 Problem: Rücktritt vom KV, interessiert im Ergebnis nicht
3 Problem: Verjährung, kein 167 zpo und kann noch in Berufung erhoben werden
Anspruch K -> M auf Ausgleich
(+) keine Verjährung, weil festgestellter Anspruch, aber anderes Verhältnis Beweisprobleme bei K, außerdem kann für Klageerweiterung Einwilligung verweigert werden
Anspruch M -> K auf Schadenersatz
(-) wg. 1192 Abs. 1 a Einrede, sodass kein Schaden
III. Prozessuales Gutachten
Zulässigkeit ungefähr so, wie die andere ausführliche Lösungsskizze, mit dem Hinweis, dass aber auch K nach Berufung einlegen kann und eben nicht sicher reformatio in peius ausgeschlossen ist
IV. Zweckmäßigkeiten
Berufung umfassend einlegen
V. Anträge
Ich habs ähnlich wie du und fühle mich bei dem Vergleich mit der Musterlösung noch schlechter als unmittelbar nach der Klausur..
08.06.2021, 17:37
(08.06.2021, 17:36)JuraBW schrieb:(08.06.2021, 17:25)BWWWWW schrieb: Also ich hab's auch nicht so wie die gepostete ausführliche Lösungsskizze...
Würde mich mal interessieren, ob das jemand auch so ähnlich hat
Meine Lösung:
I. Mandantenbegehren
II. Materiell-rechtliches Gutachten
Anspruch K -> M auf Maklerprovision
1 Problem: Ausführliche Vertragsauslegung, Bedingung?, Zeuge (probleme wie bereits erörtert)
2 Problem: Rücktritt vom KV, interessiert im Ergebnis nicht
3 Problem: Verjährung, kein 167 zpo und kann noch in Berufung erhoben werden
Anspruch K -> M auf Ausgleich
(+) keine Verjährung, weil festgestellter Anspruch, aber anderes Verhältnis Beweisprobleme bei K, außerdem kann für Klageerweiterung Einwilligung verweigert werden
Anspruch M -> K auf Schadenersatz
(-) wg. 1192 Abs. 1 a Einrede, sodass kein Schaden
III. Prozessuales Gutachten
Zulässigkeit ungefähr so, wie die andere ausführliche Lösungsskizze, mit dem Hinweis, dass aber auch K nach Berufung einlegen kann und eben nicht sicher reformatio in peius ausgeschlossen ist
IV. Zweckmäßigkeiten
Berufung umfassend einlegen
V. Anträge
Ich habs ähnlich wie du und fühle mich bei dem Vergleich mit der Musterlösung noch schlechter als unmittelbar nach der Klausur..
no worries, meine Lösung sieht auch so aus
08.06.2021, 17:58
Ich hab bzgl dem Rücktritt noch, dass es für den Maklervertrag, wenn der Auftraggeber auch die Anfechtung des Hauptvertrages erklären könnte egal ist, welches Loslösungsrecht der Auftraggeber am Ende verwendet und dann Anfechtung gem s123 BGB geprüft, was mit der Arglist allerdings schwierig war. Haltet Ihr das für arg abwegig?
08.06.2021, 18:03
Irgendjemand über 426 Abs. 2 und dann über 400 Einrede der Verjährung? Ach scheiße man, ich fühl mich so dämlich, gestern lief auch nicht, kann man echt gleich in die Tonne kloppen.