08.06.2021, 15:45
(08.06.2021, 15:39)Gast GJPA Berlin schrieb: War in Berlin ein Mandantenschreiben gefordert? Da stand ja nichts ausdrücklich dazu, nur dass der Schriftsatzentwurf erlassen ist.
Ich habe es so verstanden, dass praktisch gar nichts gefordert war, auch kein Mandantenschreiben. Wäre ja noch schöner gewesen bei der Menge
08.06.2021, 15:50
(08.06.2021, 15:14)Gast schrieb: Die Provisionsforderung war mMn verjährt! Die Frist lief am 31.12.19 ab (Regelverjährung) und der Kläger hatte zwar an diesem Tag Klage bei Gericht eingereicht, jedoch erst im Juni des folgenden Jahres Gerichtskosten eingezahlt, so dass die Verjährung mangels Anwendung von 167 ZPO (P: "demnächst") nicht gehemmt war! Danach war zu problematisieren, ob die Einrede nach 531 ZPO präkludiert war! Da sagt der BGH (-), wenn die zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind!
Ah jetzt ist mir klar, wieso das da zweimal stand mit den Gerichtskosten.
Hat noch jemand aus NRW den Sachverhalt im Kopf. Ich dachte irgendwie, dass der auf die Grundschuld gezahlt hat und deshalb einen SE Anspruch gegen seinen Bruder geltend gemacht hat. Der hat doch auch ausdrücklich gesagt, "Aber das Geld bekomme ich doch von meinem Bruder wieder, oder?". Kann aber auch sein, dass ich das falsch verstanden habe.
08.06.2021, 15:52
(08.06.2021, 15:50)Gast schrieb:(08.06.2021, 15:14)Gast schrieb: Die Provisionsforderung war mMn verjährt! Die Frist lief am 31.12.19 ab (Regelverjährung) und der Kläger hatte zwar an diesem Tag Klage bei Gericht eingereicht, jedoch erst im Juni des folgenden Jahres Gerichtskosten eingezahlt, so dass die Verjährung mangels Anwendung von 167 ZPO (P: "demnächst") nicht gehemmt war! Danach war zu problematisieren, ob die Einrede nach 531 ZPO präkludiert war! Da sagt der BGH (-), wenn die zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind!
Ah jetzt ist mir klar, wieso das da zweimal stand mit den Gerichtskosten.
Hat noch jemand aus NRW den Sachverhalt im Kopf. Ich dachte irgendwie, dass der auf die Grundschuld gezahlt hat und deshalb einen SE Anspruch gegen seinen Bruder geltend gemacht hat. Der hat doch auch ausdrücklich gesagt, "Aber das Geld bekomme ich doch von meinem Bruder wieder, oder?". Kann aber auch sein, dass ich das falsch verstanden habe.
Kann auch sein, dass die Sachverhalte etwas unterschiedlich waren. Machen die hin und wieder. In BW war auf jeden Fall noch nicht auf die Grundschuld gezahlt, 100%
08.06.2021, 15:56
(08.06.2021, 15:52)Gast schrieb:(08.06.2021, 15:50)Gast schrieb:(08.06.2021, 15:14)Gast schrieb: Die Provisionsforderung war mMn verjährt! Die Frist lief am 31.12.19 ab (Regelverjährung) und der Kläger hatte zwar an diesem Tag Klage bei Gericht eingereicht, jedoch erst im Juni des folgenden Jahres Gerichtskosten eingezahlt, so dass die Verjährung mangels Anwendung von 167 ZPO (P: "demnächst") nicht gehemmt war! Danach war zu problematisieren, ob die Einrede nach 531 ZPO präkludiert war! Da sagt der BGH (-), wenn die zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind!
Ah jetzt ist mir klar, wieso das da zweimal stand mit den Gerichtskosten.
Hat noch jemand aus NRW den Sachverhalt im Kopf. Ich dachte irgendwie, dass der auf die Grundschuld gezahlt hat und deshalb einen SE Anspruch gegen seinen Bruder geltend gemacht hat. Der hat doch auch ausdrücklich gesagt, "Aber das Geld bekomme ich doch von meinem Bruder wieder, oder?". Kann aber auch sein, dass ich das falsch verstanden habe.
Kann auch sein, dass die Sachverhalte etwas unterschiedlich waren. Machen die hin und wieder. In BW war auf jeden Fall noch nicht auf die Grundschuld gezahlt, 100%
Okay habs geklärt, in NRW hatte der gezahlt, SV war da also unterschiedlich. Das mit der Verjährung ärgert mich richtig, hab noch 31.12. gesehen, aber nicht an 167 gedacht -.-
08.06.2021, 16:04
(08.06.2021, 15:56)Gast schrieb:(08.06.2021, 15:52)Gast schrieb:(08.06.2021, 15:50)Gast schrieb:(08.06.2021, 15:14)Gast schrieb: Die Provisionsforderung war mMn verjährt! Die Frist lief am 31.12.19 ab (Regelverjährung) und der Kläger hatte zwar an diesem Tag Klage bei Gericht eingereicht, jedoch erst im Juni des folgenden Jahres Gerichtskosten eingezahlt, so dass die Verjährung mangels Anwendung von 167 ZPO (P: "demnächst") nicht gehemmt war! Danach war zu problematisieren, ob die Einrede nach 531 ZPO präkludiert war! Da sagt der BGH (-), wenn die zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind!
Ah jetzt ist mir klar, wieso das da zweimal stand mit den Gerichtskosten.
Hat noch jemand aus NRW den Sachverhalt im Kopf. Ich dachte irgendwie, dass der auf die Grundschuld gezahlt hat und deshalb einen SE Anspruch gegen seinen Bruder geltend gemacht hat. Der hat doch auch ausdrücklich gesagt, "Aber das Geld bekomme ich doch von meinem Bruder wieder, oder?". Kann aber auch sein, dass ich das falsch verstanden habe.
Kann auch sein, dass die Sachverhalte etwas unterschiedlich waren. Machen die hin und wieder. In BW war auf jeden Fall noch nicht auf die Grundschuld gezahlt, 100%
Okay habs geklärt, in NRW hatte der gezahlt, SV war da also unterschiedlich. Das mit der Verjährung ärgert mich richtig, hab noch 31.12. gesehen, aber nicht an 167 gedacht -.-
Oh, ok dann war es tatsächlich etwas anders. Ich versteh trotzdem nicht, weshalb man da in BW noch ein zusätzliches Problem eingebaut hat. Ringtausch soll doch Vergleichbarkeit herstellen?
08.06.2021, 16:10
wie habt ihr den Vermerk des Sachverständigen gesehen?
08.06.2021, 16:19
Baden-Württemberg ZR II - Anwaltsklausur: Die Grundschuld und Abstrusitäten des Landgerichts
Sachverhalt
Erfolgsaussichten der Berufung
Anmerkung: Die nachfolgende Lösungsskizze kann durchaus nicht dem "richtigen" Ergebnis entsprechen. Sollten die Leser hier also einen anderen Weg gewählt haben, dann gibt es keinen Grund zur Panik. Es war eine durchaus verrückte Klausur, bei der eine Menge im Bereich des Vertretbaren sein sollte. Die Korrektur wird auf eine geordnete Darstellung wert legen und darauf achten, ob alle Probleme abgearbeitet wurden.
Eine Berufungseinlegung würde sich für den Mandanten lohnen, wenn diese positiv für ihn ist. Dafür müsste die Berufung zulässig sein und das Urteil des Landgerichts zumindest teileweise unbegründet oder unzulässig gewesen sein.
A. Zulässigkeit der Berufung (+)
I. Statthaftigkeit, § 511 I ZPO
II. Beschwer (50.000 EUR)
III. Form, § 519 I, 520 I, III, IV ZPO
- Einlegung beim OLG, § 119 I Nr. 2 GVG
IV Frist, §§ 517, 520 II ZPO
- sowohl Einlegungsfrist als auch Begründungsfrist innerhalb Bearbeitungszeitraum
V. Anschlussberufung mit Schriftsatz vom 01.06.2020 angedroht
- Folge: reformatio in peius greift, § 528 ZPO (Darstellung innerhalb Zweckmäßigkeit möglich)
B. Begründetheit der Berufung
I. keine Verfahrensfehler
II. Zulässigkeit der Klage
1. Zuständigkeit, §§ 12, 13, 513 ZPO
2. Zulässiger Einspruch gegen VU, § 338 ZPO
a) Statthaftigkeit, § 338 ZPO
b) Frist, § 339 ZPO
c) Form, § 340 ZPO
d) Wirksame Zurückversetzung, § 342 ZPO
III. Begründetheit der Klage
1. Regressanspruch auf 30.000 EUR aus §§ 426 II 1, 823 I, 840, 253 II BGB (+)
- hier mit 30.000 EUR zu prüfen, da im Schreiben angedroht, dass Erhöhung von 20.000 EUR auf 30.000 EUR
a) Zulässigkeit der Anspruchserhöhung
- grnds. § 264 Nr. 2 ZPO unabhängig von § 533 ZPO
- neuer Sachvortrag bzgl. Maß und Verschulden bei der Körperverletzung?
--> Sachverhalt der Körperverletzung rechtskräftig festgestellt durch damaliges Urteil von 2008? (Rechtskraft = Tenor + darauf beruhender Sachverhalt)
--> falls Rechtskraft, dann kein neuer Vortrag?
--> falls keine Rechtskraft, dann neuer Vortrag = Zulässigkeit nach §§ 533, 529 I Nr. 2, 531 II ZPO = Folge: Vortrag unzulässig, da Nachlässigkeit Partei iSv § 531 II 1 Nr. 3 ZPO (kein Vortrag in erster Instanz aus "Kulanz")
- Ergebnis: Vortrag unzulässig oder zulässig (=Prozessrisiko)
b) Übergang des Anspruchs auf Kläger gem. § 426 II 1 BGB
- Zahlung erfolgt
- übergehende Höhe = lediglich in Höhe von Ausgleichspflicht
--> Grundsatz: 50/50
c) Einrede der Verjährung, §§ 412, 404 BGB (-)
- 30jährige Verjährung aus §§ 197 I Nr. 1, 3, 201 BGB
d) Anspruch aufgrund der Aufrechnung erloschen, §§ 387, 389 BGB?
aa) Gleichartigkeit der Leistungen
(1) SEA aus § 280 I iVm Sicherungsabrede wegen treuwidriger Übertragung
(a) Pflichtverletzung
- Übertragung der Grundschuld entgegen der Sicherungsabrede (unstreitig)
(b) Schaden?
- Zwangsvollstreckung angedroht --> Freistellungsanspruch erfüllt nicht die Gleichartigkeit
- Androhung der Zwangsvollstreckung aus § 1147 BGB als schadensgleiche Vermögensgefährdung?
--> Willkommen im Strafrecht: Schaden bezifferbar + alsbaldige Verwirklichung + keine Verhinderungsmöglichkeit
(aa) Einreden gegen die Vollstreckung aus der Grundschuld aus Sicherungsvertrag (+)
- gutgläubiger Wegerwerb der Einreden aus dem Sicherungsvertrag (-), §§ 1192 Ia 1 HS 2 BGB
- Bereicherungseinrede, § 821 BGB wegen Nichtbestehen des zu sichernden Grundgeschäfts
- Einrede der fehlenden Valutierung der Grundschuld war hier gesucht
--> Folge, § 1169 BGB Verzichtsanspruch des Mandanten bzgl. Vorgehen aus Grundschuld
(bb) "Einrede der fehlerhaften Übertragung der Grundschuld" (-)
- isolierte Übertragbarkeit der Grundschuld unabhängig vom Bestand der Forderung
(cc) Grundschuld nicht wirksam entstanden (-)
- Sicherungsgrundschuld geht auch als Briefgrundschuld --> § 1185 BGB nicht anwendbar
bb) Zwischenergebnis
- kein Schaden, keine Gleichartigkeit, keine Aufrechnungslage
e) Ergebnis zum Regressanspruch
- Kläger steht gegen Mandanten Anspruch auf Zahlung von 20.000 (mit Risiko auf 30.000 EUR) zu
2. Maklerprovision, § 652 BGB (-)
a) Anspruch entstanden und fällig
- Maklervertrag (+); Leistung Makler (+)
- Zustandekommen Vertrag --> Rücktritt irrelevant für Provisionsanspruch
- Kenntnis von Maklertätigkeit (+)
- wirtschaftliche Identität zwischen gewollten und erhaltenen Geschäft? (+/-)
--> Grundstück ohne Nachbarbebauung gewollt; eins mit Bebauung erhalten; 400.000 Minderwert
--> dann Frage, ob erfolgsunabhängige Maklerprovision geschuldet
b) Verjährung, §§ 195, 199 BGB
- Fällig August 2016
- Klage 31.12.2019
- Verjährung 31.12.2019
- Hemmung (§ 204 I Nr. 1 BGB) durch Einreichung nach § 167 ZPO?
--> "alsbald Zustellung" = hier Zustellung August 2020 = nicht mehr alsbald
--> Verzögerung unerheblich, wenn Verschulden Gericht
--> Aufforderung zum Gerichtskostenvorschuss (§ 12 GKG) bereits am 07.01.2020
--> Zahlung erst im Juli durch Kläger
--> Folge: Verzögerung durch Kläger herbeigeführt, Anspruch verjährt
c) Schadensersatzanspruch gegen Kläger wegen Pflichtverletzung aus Maklervertrag, § 280 I BGB
- Geltendmachung: entweder als Aufrechnung oder - falls präkludiert in Berufung - als dolo-agit-Einrede, § 242 BGB
aa) Pflichtverletzung
(1) Nichtaufklärung
- setzt voraus, dass Kläger von Entscheidungserheblichkeit des Umstands des Mandanten wusste
- Umstand = Baufreiheit des Nachbargrundstück
--> Indizien: sowohl Kaufvertrag als auch Provisionsabrede nennen Baufreiheit des Nachbargrundstücks
--> Zeugenaussage?:Zulässigkeit der Zeugenaussage gem. §§ 538 I, 531 II 1 Nr. 2 ZPO (Nichtanhörung beruht auf Fehler des Gerichts, da dieser nicht angehört wurde, obwohl er anwesend war zur Verhandlung = Pflicht zur Anhörung auch ohne Auslagenvorschuss gem. § 379 ZPO)
- Prognose Aufklärungspflichtverletzung wohl (+)
(2) Falsche Angabe an sich
- Makler ist verpflichtet nur richtige Angaben zu machen
- Macht Makler Angaben hat er grundsätzlich dafür einzustehen
--> etwas anderes ergibt sich, wenn der Makler ausdrücklich angibt, dass er dafür nicht einstehen will
bb) Verschulden (zumindest Fahrlässigkeit)
cc) Schaden
- Schaden ist Provisionsanspruch an sich, damit kann Freistellung nach § 249 I BGB verlangt werden, da Pflichtverletzung ursächlich für Provisionsentstehung (ohne Pflichtverletzung kein KV, ohne KV keine Provision)
3. Zinsanspruch (-)
- mangels Hauptanspruch auch kein Zinsanspruch für die Provision
4. Ergebnis der Berufung
- Verurteilung Mandant zu 20.000 (Risiko 30.000 EUR)
Zweckmäßigkeit
- hier kamen noch einige Bretter
1. Berufungseinlegung
- vollständige Aufhebung zweckmäßig, da ggf. noch Schadensentwicklung durch (rechtswidrige) Vollstreckung des Dritten aus der Grundschuld
2. Streiterklärung an Dritten
- Wenn schon 20.000 EUR aus Regress zahlen, dann wenigstens keine Inanspruchnahme durch Dritten aus Grundschuld
3. Streitverkündung Kläger im Verfahren des Rücktritts
- Grund: wenn kein Rücktritt / Minderung, dann SEA gegen Kläger auf 400.000 EUR wegen Pflichtverletzung aus Maklervertrag
- Widerklage in der Berufung? --> würde sich nach § 533 ZPO richten; Problem: widersprüchliche Entscheidung möglich (wenn Rücktritt erfolgreich und Widerklage erfolgreich = ungerechtfertigte Bereicherung aus Widerklage, da Schaden durch Rücktritt und Rückzahlung des Kaufpreises entfallen)
Sachverhalt
Vorgeschichte und Regressanspruch
Bruder A (Kläger) und Bruder B (Beklagter und Mandant) verprügeln einen Typen, weil er ihre Schwester angemacht hat. 2008 werden beide vor dem LG zu 40.000 EUR gesamtschuldnerisch verurteilt (§§ 823 I, 840, 253 II BGB). 2019 kommt der Anwalt des damaligen "Opfers" zum Kläger und verlangt Zahlung von 40.000 EUR. Der Kläger zahlt 40.000 EUR.
Der Mandant ist knapp bei Kasse und will ein Darlehen in Höhe von 20.000 EUR vom Kläger. Der Kläger will für das Darlehen eine Grundschuld vom Mandanten. Der Mandant erteilt dem Kläger eine Briefgrundschuld im Wert von 20.000 EUR. Der Kläger zahlt das Darlehen nicht, weil er keinen Bock drauf hat (konkreter Grund ist mir entfallen). Der Kläger tritt die Grundschuld an einen Dritten ab. Der Dritte war bzgl. der Auszahlung des Darlehens "gutgläubig". Der Dritte droht mit Zwangsvollstreckung der Grundschuld.
Der Kläger klagt auf 20.000 EUR gegen den Mandanten wegen Regresses aus der unerlaubten Handlung. Der Mandant rechnet mit einem Schadensersatz aus, den er wegen der treuwidrigen Übertragung der Grundschuld haben will.
Maklerprovision
Der Kläger besorgte dem Mandanten ein Haus. Der Mandant schloss mit der Verkäuferin einen Kaufvertrag (notariell) über das Grundstück für 1.5 Mio. EUR. Sowohl Verkäuferin als auch der Kläger (Makler) gaben an, dass das Nachbargrundstück nicht bebaubar ist. Der Mandant gibt an, ihm kam es darauf an, dass das Nachbargrundstück nicht bebaubar ist. Tatsächlich war das Nachbargrundstück bebaubar und derzeit laufen Bauarbeiten. Das Grundstück weißt unstreitig einen Minderwert von 400.000 EUR.
Der Kläger klagt auf Zahlung der Maklerprovision iHv 50.000 EUR. Die Provision wurde im August 2016 fällig. Der Mandant erhebt die Verjährungseinrede. Der Mandant meint zudem, der Kläger hat kein Anspruch auf die Provision, weil er falsche Angaben zur Nichtbebaubarkeit des Nachbargrundstücks machte. Gleichzeitig läuft ein anderer Prozess des Mandaten auf Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das abstruse Landgerichtsurteil
Der Kläger reicht die Klage am 31.12.2019 ein. Das LG fordert am 07.01.2020 Zahlung des Gerichtskostenvorschusses. Der Kläger zahlt Ende Juli 2020. Das Urteil wird im August 2020 zugestellt.
Das Landgericht verurteilt den Mandanten zur Zahlung von 50.000 EUR. Im Übrigen wird abgewiesen.
Der Provisionsanspruch stehe dem Kläger zu. Verjährung liege nicht vor. Die Angaben in der Provisionsabrede stehen dem nicht entgegen. Der Zeuge des Mandanten wird nicht gehört, da dieser zwar zum Termin erschienen ist, aber der Mandant keine Zeugenauslage an das Gericht geleistet hat.
Der Regressanspruch des Klägers aus §§ 426 II, 823, 840, 253 BGB sei zwar entstanden, aber durch Aufrechnung erloschen. Dem Mandanten steht ein Schadensersatz aus §§ 280, 286, 1147 BGB zu.
Erfolgsaussichten der Berufung
Anmerkung: Die nachfolgende Lösungsskizze kann durchaus nicht dem "richtigen" Ergebnis entsprechen. Sollten die Leser hier also einen anderen Weg gewählt haben, dann gibt es keinen Grund zur Panik. Es war eine durchaus verrückte Klausur, bei der eine Menge im Bereich des Vertretbaren sein sollte. Die Korrektur wird auf eine geordnete Darstellung wert legen und darauf achten, ob alle Probleme abgearbeitet wurden.
Eine Berufungseinlegung würde sich für den Mandanten lohnen, wenn diese positiv für ihn ist. Dafür müsste die Berufung zulässig sein und das Urteil des Landgerichts zumindest teileweise unbegründet oder unzulässig gewesen sein.
A. Zulässigkeit der Berufung (+)
I. Statthaftigkeit, § 511 I ZPO
II. Beschwer (50.000 EUR)
III. Form, § 519 I, 520 I, III, IV ZPO
- Einlegung beim OLG, § 119 I Nr. 2 GVG
IV Frist, §§ 517, 520 II ZPO
- sowohl Einlegungsfrist als auch Begründungsfrist innerhalb Bearbeitungszeitraum
V. Anschlussberufung mit Schriftsatz vom 01.06.2020 angedroht
- Folge: reformatio in peius greift, § 528 ZPO (Darstellung innerhalb Zweckmäßigkeit möglich)
B. Begründetheit der Berufung
I. keine Verfahrensfehler
II. Zulässigkeit der Klage
1. Zuständigkeit, §§ 12, 13, 513 ZPO
2. Zulässiger Einspruch gegen VU, § 338 ZPO
a) Statthaftigkeit, § 338 ZPO
b) Frist, § 339 ZPO
c) Form, § 340 ZPO
d) Wirksame Zurückversetzung, § 342 ZPO
III. Begründetheit der Klage
1. Regressanspruch auf 30.000 EUR aus §§ 426 II 1, 823 I, 840, 253 II BGB (+)
- hier mit 30.000 EUR zu prüfen, da im Schreiben angedroht, dass Erhöhung von 20.000 EUR auf 30.000 EUR
a) Zulässigkeit der Anspruchserhöhung
- grnds. § 264 Nr. 2 ZPO unabhängig von § 533 ZPO
- neuer Sachvortrag bzgl. Maß und Verschulden bei der Körperverletzung?
--> Sachverhalt der Körperverletzung rechtskräftig festgestellt durch damaliges Urteil von 2008? (Rechtskraft = Tenor + darauf beruhender Sachverhalt)
--> falls Rechtskraft, dann kein neuer Vortrag?
--> falls keine Rechtskraft, dann neuer Vortrag = Zulässigkeit nach §§ 533, 529 I Nr. 2, 531 II ZPO = Folge: Vortrag unzulässig, da Nachlässigkeit Partei iSv § 531 II 1 Nr. 3 ZPO (kein Vortrag in erster Instanz aus "Kulanz")
- Ergebnis: Vortrag unzulässig oder zulässig (=Prozessrisiko)
b) Übergang des Anspruchs auf Kläger gem. § 426 II 1 BGB
- Zahlung erfolgt
- übergehende Höhe = lediglich in Höhe von Ausgleichspflicht
--> Grundsatz: 50/50
c) Einrede der Verjährung, §§ 412, 404 BGB (-)
- 30jährige Verjährung aus §§ 197 I Nr. 1, 3, 201 BGB
d) Anspruch aufgrund der Aufrechnung erloschen, §§ 387, 389 BGB?
aa) Gleichartigkeit der Leistungen
(1) SEA aus § 280 I iVm Sicherungsabrede wegen treuwidriger Übertragung
(a) Pflichtverletzung
- Übertragung der Grundschuld entgegen der Sicherungsabrede (unstreitig)
(b) Schaden?
- Zwangsvollstreckung angedroht --> Freistellungsanspruch erfüllt nicht die Gleichartigkeit
- Androhung der Zwangsvollstreckung aus § 1147 BGB als schadensgleiche Vermögensgefährdung?
--> Willkommen im Strafrecht: Schaden bezifferbar + alsbaldige Verwirklichung + keine Verhinderungsmöglichkeit
(aa) Einreden gegen die Vollstreckung aus der Grundschuld aus Sicherungsvertrag (+)
- gutgläubiger Wegerwerb der Einreden aus dem Sicherungsvertrag (-), §§ 1192 Ia 1 HS 2 BGB
- Bereicherungseinrede, § 821 BGB wegen Nichtbestehen des zu sichernden Grundgeschäfts
- Einrede der fehlenden Valutierung der Grundschuld war hier gesucht
--> Folge, § 1169 BGB Verzichtsanspruch des Mandanten bzgl. Vorgehen aus Grundschuld
(bb) "Einrede der fehlerhaften Übertragung der Grundschuld" (-)
- isolierte Übertragbarkeit der Grundschuld unabhängig vom Bestand der Forderung
(cc) Grundschuld nicht wirksam entstanden (-)
- Sicherungsgrundschuld geht auch als Briefgrundschuld --> § 1185 BGB nicht anwendbar
bb) Zwischenergebnis
- kein Schaden, keine Gleichartigkeit, keine Aufrechnungslage
e) Ergebnis zum Regressanspruch
- Kläger steht gegen Mandanten Anspruch auf Zahlung von 20.000 (mit Risiko auf 30.000 EUR) zu
2. Maklerprovision, § 652 BGB (-)
a) Anspruch entstanden und fällig
- Maklervertrag (+); Leistung Makler (+)
- Zustandekommen Vertrag --> Rücktritt irrelevant für Provisionsanspruch
- Kenntnis von Maklertätigkeit (+)
- wirtschaftliche Identität zwischen gewollten und erhaltenen Geschäft? (+/-)
--> Grundstück ohne Nachbarbebauung gewollt; eins mit Bebauung erhalten; 400.000 Minderwert
--> dann Frage, ob erfolgsunabhängige Maklerprovision geschuldet
b) Verjährung, §§ 195, 199 BGB
- Fällig August 2016
- Klage 31.12.2019
- Verjährung 31.12.2019
- Hemmung (§ 204 I Nr. 1 BGB) durch Einreichung nach § 167 ZPO?
--> "alsbald Zustellung" = hier Zustellung August 2020 = nicht mehr alsbald
--> Verzögerung unerheblich, wenn Verschulden Gericht
--> Aufforderung zum Gerichtskostenvorschuss (§ 12 GKG) bereits am 07.01.2020
--> Zahlung erst im Juli durch Kläger
--> Folge: Verzögerung durch Kläger herbeigeführt, Anspruch verjährt
c) Schadensersatzanspruch gegen Kläger wegen Pflichtverletzung aus Maklervertrag, § 280 I BGB
- Geltendmachung: entweder als Aufrechnung oder - falls präkludiert in Berufung - als dolo-agit-Einrede, § 242 BGB
aa) Pflichtverletzung
(1) Nichtaufklärung
- setzt voraus, dass Kläger von Entscheidungserheblichkeit des Umstands des Mandanten wusste
- Umstand = Baufreiheit des Nachbargrundstück
--> Indizien: sowohl Kaufvertrag als auch Provisionsabrede nennen Baufreiheit des Nachbargrundstücks
--> Zeugenaussage?:Zulässigkeit der Zeugenaussage gem. §§ 538 I, 531 II 1 Nr. 2 ZPO (Nichtanhörung beruht auf Fehler des Gerichts, da dieser nicht angehört wurde, obwohl er anwesend war zur Verhandlung = Pflicht zur Anhörung auch ohne Auslagenvorschuss gem. § 379 ZPO)
- Prognose Aufklärungspflichtverletzung wohl (+)
(2) Falsche Angabe an sich
- Makler ist verpflichtet nur richtige Angaben zu machen
- Macht Makler Angaben hat er grundsätzlich dafür einzustehen
--> etwas anderes ergibt sich, wenn der Makler ausdrücklich angibt, dass er dafür nicht einstehen will
bb) Verschulden (zumindest Fahrlässigkeit)
cc) Schaden
- Schaden ist Provisionsanspruch an sich, damit kann Freistellung nach § 249 I BGB verlangt werden, da Pflichtverletzung ursächlich für Provisionsentstehung (ohne Pflichtverletzung kein KV, ohne KV keine Provision)
3. Zinsanspruch (-)
- mangels Hauptanspruch auch kein Zinsanspruch für die Provision
4. Ergebnis der Berufung
- Verurteilung Mandant zu 20.000 (Risiko 30.000 EUR)
Zweckmäßigkeit
- hier kamen noch einige Bretter
1. Berufungseinlegung
- vollständige Aufhebung zweckmäßig, da ggf. noch Schadensentwicklung durch (rechtswidrige) Vollstreckung des Dritten aus der Grundschuld
2. Streiterklärung an Dritten
- Wenn schon 20.000 EUR aus Regress zahlen, dann wenigstens keine Inanspruchnahme durch Dritten aus Grundschuld
3. Streitverkündung Kläger im Verfahren des Rücktritts
- Grund: wenn kein Rücktritt / Minderung, dann SEA gegen Kläger auf 400.000 EUR wegen Pflichtverletzung aus Maklervertrag
- Widerklage in der Berufung? --> würde sich nach § 533 ZPO richten; Problem: widersprüchliche Entscheidung möglich (wenn Rücktritt erfolgreich und Widerklage erfolgreich = ungerechtfertigte Bereicherung aus Widerklage, da Schaden durch Rücktritt und Rückzahlung des Kaufpreises entfallen)
08.06.2021, 16:19
Kann jemand berichten, was im GPA heute drankam?
08.06.2021, 16:35
08.06.2021, 16:38